Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 1795/26
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n
– Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers als Einzelrichter am 9. Juli 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt), mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Griechenland angedroht wird.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Auf einen in Griechenland gestellten Asylantrag gewährte ihm der griechische Staat am 31.12.2025 internationalen Schutz. Er reiste sodann in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.
Am 07.04.2026 zog der Antragsteller aus der Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande Bremen (ZASt) aus und zog in die Straße . Er teilte die neue Anschrift der Antragsgegnerin nicht mit.
Mit Bescheid vom 27.04.2026 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Es forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Griechenland oder einen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, mit Ausnahme Afghanistans, an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
Der Bescheid wurde per Post gegen Empfangsbekenntnis am 28.04.2026 an die Erstaufnahmeeinrichtung verschickt. Dort ging er am 30.04.2026 ein. Die ZASt teilte daraufhin schriftlich auf dem übersandten Formular mit, der Empfänger sei inzwischen verteilt worden und teilte die dessen neue Anschrift mit. Ein erneuter Zustellversuch wurde nicht durchgeführt. Mit Schreiben vom 03.06.2026 versandte das Bundesamt an die Ausländerbehörde eine Abschlussmitteilung.
Nach eigenen Angaben wurde der Antragsteller sodann am 05.06.2026 vom Migrationsamt zur freiwilligen Ausreise aufgefordert. Er nahm daraufhin Akteneinsicht und stellte nach eigenen Angaben am 11.06.2026 fest, dass ihm der Bescheid an seine alte Adresse zugestellt worden sei.
Am 12.06.2026 hat der Antragsteller Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Der Antragsteller beantragt, 1. ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II. Zur Beurteilung des Falls ist die nach der „GEAS-Reform“ inzwischen in Kraft getretene Asylverfahrensverordnung noch nicht anwendbar, weil der Antragsteller seinen Asylantrag vor dem 12.06.2026 eingereicht hat, Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348. Es sind die Normen des Asylgesetzes in der bis zum 12.06.2026 gültigen Fassung anwendbar; auf den Zusatz „a.F.“ wird im Weiteren verzichtet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG entfaltet die Klage in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch unzulässig; er ist am 12.06.2026 und damit nicht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden. Der angefochtene Bescheid gilt bereits seit dem 28.04.2026 als zugestellt.
1. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG hat die Aufnahmeeinrichtung Zustellungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
Bei der letzten dem Bundesamt zum Zeitpunkt der Zustellung des angegriffenen Bescheides bekannten Anschrift des Antragsstellers handelte es sich um die Aufnahmeeinrichtung (ZASt)
Bremen und damit eine
Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 4 i.V.m. § 44 AsylG. Zum Zeitpunkt der Zustellung wohnte der Antragsteller dort jedoch unstreitig nicht mehr. Eine Mitteilung darüber hat er dem Bundesamt nicht gemacht. Einen Bevollmächtigten hatte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht.
Zu einem Versuch der Aushändigung durch die Aufnahmeeinrichtung in der
ist es im Rahmen deren internen Verteilungssystems jedoch nicht gekommen. Zwar wurde auf einem entsprechenden Formblatt der Eingang des angegriffenen Bescheides bestätigt. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller inzwischen verteilt worden sei und dessen neue Anschrift mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund konnte zwar § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht zur Anwendung kommen. Denn die Norm setzt voraus, dass die Aufnahmeeinrichtung entsprechend den von ihr gewählten Postausgabe- oder Verteilungsregelungen wenigstens den Versuch gemacht hat, das zuzustellende Dokument oder die formlose Mitteilung an den Ausländer auszuhändigen (vgl. etwa VG Bremen, Urt. v. 18.05.2026 – 2 K 302/24 –, juris Rn. 29 m.w.N.).
2. Jedoch kann in einer solchen Konstellation die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG zum Tragen kommen. Nach § 10 Abs. 2 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (Satz 2). Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Satz 4).
Die Anwendbarkeit dieser Norm auch auf Fälle, in denen die letzte bekannte Anschrift eine Aufnahmeeinrichtung war, ergibt sich dabei schon über den Verweis in § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Ein Asylbewerber muss daher (auch) die Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gegen sich gelten lassen, wenn es sich bei der letzten bekannten Anschrift um eine Aufnahmeeinrichtung handelt, solange er den Stellen nach § 10 Abs. 1 AsylG nicht seine neue Adresse mitgeteilt hat (vgl. vgl. etwa VG Bremen, Urt. v. 18.05.2026 – 2 K 302/24 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die in § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG enthaltene Zugangsfiktion für den Fall, dass eine Bekanntgabe oder Zustellung an den Asylbewerber vermittelt durch die Aufnahmeeinrichtung, scheitert, die Anwendung grundsätzlich ausschließen sollte. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG soll gerade den Fall erfassen,
dass wegen eines nicht angezeigten Anschriftenwechsels die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Genau dies geschieht, wenn die Aufnahmeeinrichtung wie im hiesigen Fall wegen des Umzugs des Betroffenen eine Sendung nicht annimmt und mit entsprechender Rückmeldung zurücksendet (a.A. wohl Preisner, in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.10.2025, § 10 AsylG Rn. 32, nach dem im Anwendungsbereich des Absatzes 4 die anderen Möglichkeiten einer Zugangsfiktion ausgeschlossen sein sollen).
Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass die Fiktion letztlich aber nur in Fällen greift, in denen die Aufnahmeeinrichtung einen Verzug „nach unbekannt“ zurückmeldet, folgt der Einzelrichter dem nicht. In dieser hiesigen Konstellation, in denen die Aufnahmeeinrichtung, nicht aber das Bundesamt, die neue Adresse des Ausländers kennt, kann diese Kenntnis der Aufnahmeeinrichtung dem Bundesamt nicht „zugerechnet“ werden, auch wenn Erstere als „Übermittlerin“ in den Zustellungsvorgang eingeschaltet ist (vgl. aber insoweit ausdrücklich: VG Freiburg, Beschl. v. 13.08.2021 – A 10 K 1967/21 A 10 K 1967/21 –, juris Rn. 14). Für eine solche Zurechnung fehlt schon ein normativer Anknüpfungspunkt. Es spricht in den gesetzlichen Regeln nichts dafür, dass das Wissen eines eingeschalteten „Übermittlers“ von Schriftstücken dem Absender zugerechnet werden könnte oder müsste. Auch vor dem Sinn und Zweck der Zustellungsfiktion ist nicht ersichtlich, weshalb diese im vorliegenden Fall, in dem die Aufnahmeeinrichtung die neue Anschrift kennt, nicht zulasten des Empfängers eingreifen sollte: Dies würde der gesetzlich gewollten Risikoverteilung bei einem nicht angezeigten Anschriftenwechsel nicht gerecht. Schließlich ist auch irrelevant, dass das Bundesamt durch die formularmäßige Rückantwort der ZASt von der neuen Anschrift des Antragstellers erfahren hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Zustellungsfiktion, die auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post zurückwirkt (§ 10 Abs. 2 Satz 5 AsylG), schon eingetreten.
Die Zustellungsfiktionen nach § 10 Abs. 2 AsylG setzen gemäß § 10 Abs. 7 AsylG schließlich voraus, dass der Ausländer über sie schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis in qualifizierter Weise belehrt worden ist. Dies war ausweislich der Behördenakte der Fall; der Antragsteller wurde auf Dari und in allgemeinverständlicher Sprache über seine Obliegenheiten und etwaige Folgen einer Nichtbeachtung hingewiesen.
3. Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren.
Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist eine gesetzliche Frist im Sinne dieser
Bestimmung, die der Antragsteller nach dem oben Gesagten versäumt hat. Der Antragsteller war aber nicht ohne sein Verschulden an deren Einhaltung verhindert.
Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dies gilt auch hinsichtlich der Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses und der Erkenntnis, dass die Frist versäumt wurde sowie hinsichtlich möglicher, angesichts der konkreten Umstände des Falles zu erwartender und zumutbarer Bemühungen, die bestehenden Hindernisse zu überwinden oder zu beseitigen. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen angesichts der Bedeutung der Wiedereinsetzung für den verfassungsrechtlichen gewährleisteten Rechtsschutz der Betroffenen nicht überspannt werden. Im Gegensatz zum Verschuldensbegriff des Bürgerlichen Rechts ist auf die Verhältnisse der Betroffenen abzustellen. Es kommt darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat und nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist, dass zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumung ein Kausalzusammenhang besteht.
Der Antragsteller muss sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorwerfen lassen, dass nach den Gesamtumständen das in Rede stehende Hindernis an der Einhaltung der Antragsfrist, nämlich seine Unkenntnis von dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes, nicht eingetreten wäre, wenn er die ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG treffende Obliegenheit, jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, erfüllt hätte. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen; hierfür ergibt sich weder etwas aus der Behördenakte, noch hat der Antragsteller Gegenteiliges glaubhaft gemacht. Bei rechtzeitiger Mitteilung der neuen Anschrift wäre eine Zustellung an seine alte Anschrift nicht erfolgt bzw. hätte die Zustellungsfiktion nicht auslösen können.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Kaysers