Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 1021/24
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – g e g e n das Land Thüringen, vertreten durch das Studierendenwerk Thüringen, Amt für Ausbildungsförderung, Nordhäuser Straße 63, 99089 Erfurt,
– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert und die Richterin Cassens sowie die ehrenamtliche Richterin Hegeler und den ehrenamtlichen Richter Dr. Stein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2026 für Recht erkannt: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2024 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum August bis Dezember 2023 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe für den Studienaufenthalt an der Universität in Kanada zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für einen Studienaufenthalt im Ausland. Der im Jahr 1998 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2020/2021 im Bachelorstudiengang an der Bremen. In diesem Rahmen verbrachte er bereits einen sechsmonatigen Ausbildungsauslandsaufenthalt (von Januar bis Juni 2023) an der Universität in Spanien, für die er mit Bescheid vom 6. Juni 2023 vom Studierendenwerk Heidelberg Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhielt (Bl. 16 der Behördenakte – BA).
Am 7. Juli 2023 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Ausbildungsförderung für einen Aufenthalt an der Universität in Kanada im Zeitraum vom 29. August 2023 bis zum 20. Dezember 2023 (Bl. 53 ff. BA). Laut des Aufnahmeschreibens der Universität in Kanada wurde der Kläger für ein Semester vom 5. September 2023 bis zum 20. Dezember 2023 zur Ausbildung angenommen; der Programmstart wurde mit dem 29. August 2023 angegeben (Bl. 62 mit Rückseite BA).
Mit Schreiben vom 4. September 2023 forderte der Beklagte den Kläger auf, weitere Unterlagen zur Bearbeitung seines Antrages bis zum 2. Oktober 2023 nachzureichen (Bl. 64 BA), die der Kläger im Folgenden fristgerecht einreichte.
Mit Änderungsbescheid vom 13. September 2023 hatte das Studierendenwerk Bremen die Ausbildungsförderung des Klägers für sein Inlandsstudium für den Monat Juli 2023 neu festgesetzt (Bl. 3 BA). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Kläger seine Ausbildung ab August 2023 im Ausland fortsetze. Die örtliche Zuständigkeit dafür liege bei dem durch das zuständige Land bestimmten Amt für Ausbildungsförderung.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. Februar 2024 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers für den Bewilligungszeitraum August bis Dezember 2023 ab (Bl. 70 f. BA). Angesichts der bereits geförderten Ausbildung des Klägers in Spanien handle es sich entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG nicht um einen „einzigen zusammenhängenden Zeitraum“, da die Ausbildung des Klägers in verschiedenen Ländern erfolgt sei. Der Förderungsanspruch des Klägers aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sei damit bereits verbraucht. Auch eine besondere Bedeutung des Auslandsaufenthaltes für die Ausbildung des Klägers im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG liege nicht vor, da mehrere Auslandsaufenthalte nicht durch die einschlägige Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben seien.
Am 13. März 2024 erhob der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch, den er handschriftlich unterzeichnete (Bl. 72 BA). Das Studium an der Universität in Kanada habe eine besondere Bedeutung für seine Ausbildung. Er schreibe in seiner Bachelorarbeit (unter Anstellung eines Vergleiches zwischen Deutschland und Kanada) über die gesundheitlichen Folgen sozialer Ungleichheit. Dafür habe er das Sozial- und Gesundheitssystem Kanadas kennenlernen müssen. Er habe außerdem durch das Studium an der Universität in Kanada seine sprachlichen Fähigkeiten verbessert und kulturelle Kompetenzen erworben, die für sozialarbeiterische Tätigkeiten von besonderer Bedeutung seien. Er wäre zudem bei einem frühzeitigeren Ablehnungsbescheid vom Auslandssemester zurückgetreten. Er sei aufgrund der Nachforderung der Unterlagen vom 4. September 2023 davon ausgegangen, dass einer Förderung seines geplanten Auslandsaufenthalts nichts im Weg stehen würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2024 (Bl. 76 f. BA) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Merkmal eines „einzigen zusammenhängenden Zeitraums“ nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG sei im Lichte des Gesetzeszweckes auszulegen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die zügige Durchführung einer inländischen Ausbildung erheblich erschwert werde, wenn sie durch mehrere kürzere Auslandsaufenthalte unterbrochen würde. Demnach sei eine Auslandsausbildung nur dann förderungswürdig, wenn sie in einem zusammenhängenden Zeitraum, in einem ausländischen Staat und an einer ausländischen Hochschule abgeleistet würde. Die Förderung eines durchgängigen ausbildungsbezogenen Auslandsaufenthaltes in unterschiedlichen Staaten sei damit ausgeschlossen, wenn dies nicht für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Dies sei jedoch nicht gegeben, weil der zweite Auslandsaufenthalt lediglich von Nutzen oder sonst hilfreich für die spätere Berufsausübung gewesen sei.
Der Kläger hat am 29. April 2024 Klage erhoben. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Vorliegend bestehe ein „zusammenhängender Zeitraum“ zwischen dem Auslandssemester in Spanien und Kanada, da diese zwei aufeinanderfolgende Semester in Deutschland ersetzt hätten. Er habe eine geplante Verlängerung seines Auslandsaufenthaltes in Spanien aufgrund von Kursänderungen absagen müssen. Um den geforderten zusammenhängenden Zeitraum zu erfüllen, habe er sich folglich erst spät für das Auslandssemester in Kanada entschieden. Dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, dass er das Land nicht hätte wechseln dürfen. Darüber hinaus beinhalte § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG auch keine Beschränkung der besonderen Bedeutung eines Auslandsaufenthaltes auf die Festlegung in der Studien- und Prüfungsordnung.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2024 zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum August bis Dezember 2023 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe für den Studienaufenthalt an der Universität in Kanada zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, die Anforderung fehlender Unterlagen oder Erklärungen für die Antragsbearbeitung sei kein hinreichendes Indiz für einen bestehenden Förderungsanspruch. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu stellen, um die Frage der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit frühzeitig einer Prüfung samt verbindlicher Entscheidung zuzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg.
A. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2024 ist rechtswidrig. Der Kläger hat für den Studienaufenthalt an der Universität in Kanada im Zeitraum von August bis Dezember 2023 einen Anspruch auf Ausbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Der Beklagte ist nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), § 1 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV) für das gesamte Bundesgebiet zur Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständig; er ist damit der richtige Beklagte.
I. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistung nach dem BAföG ergibt sich zunächst nicht bereits aus dem Umstand, dass das Studierendenwerk Thüringen mit Schreiben vom 4. September 2023 weitere Unterlagen von dem Kläger zwecks
Antragsbearbeitung angefordert hat. Darin liegt keine Zusicherung im Sinne des § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine Zusicherung ist die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Sie setzt voraus, dass gegenüber ihrem Adressaten der Wille der Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Daher ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt oder lediglich eine sonstige behördliche Erklärung, bei der die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt. Dafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05, juris Rn. 36 m.w.N.). Die Würdigung des objektiven Erklärungswertes des Schreibens vom 4. September 2023 ergibt, dass der Beklagte dem Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Auslandssemester in Kanada nicht verbindlich in Aussicht gestellt hat. In dem Schreiben fordert das Studierendenwerk Thüringen lediglich weitere Dokumente von dem Kläger, um die Bearbeitung des Förderungsantrages fortzusetzen. Das bloße Anfordern weiterer Unterlagen stellt lediglich einen verfahrensleitenden Akt im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung dar (vgl. § 20 Abs. 1 SGB X) und lässt aus objektiver Empfängersicht nicht den Schluss zu, dass alle Voraussetzungen für eine Förderungsgewährung vorlägen und man diese gewähren würde. Hinzu tritt auch der Umstand, dass der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2023 vom Studierendenwerk Thüringen darüber informiert wurde, dass sein Antrag auf Förderungsgewährung für das Auslandssemester eingegangen war und dem Kläger nach Prüfung der eingegangenen Unterlagen eine schriftliche Nachricht über den Stand der Bearbeitung, gegebenenfalls verbunden mit einer Nachforderung von Unterlagen, zukommen würde. II. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistung nach dem BAföG folgt hingegen aus § 5 in Verbindung mit § 16 BAföG. 1. Unstreitig handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Auslandssemester des Klägers an der Universität in Kanada im Zeitraum von August bis Dezember 2023 dem Grunde nach um eine förderfähige Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Es besteht auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen einer Förderung nach den §§ 7 ff. BAföG erfüllt. Auch insoweit werden von dem Beklagten keine Einwendungen erhoben.
2. Zwischen den Beteiligten steht allein in Streit, ob der Förderungsanspruch des Klägers nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschlossen ist. Danach wird für eine Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet (Satz 1). Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes gilt dies nur für einen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (Satz 2). Die Ausbildung des Klägers im Ausland steht nach Auffassung der Kammer – entgegen der Ansicht des Beklagten – in Einklang mit § 16 Abs. 1 BAföG. a. Zunächst wahrt die Ausbildung des Klägers im Ausland die zeitliche Obergrenze nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Die Ausbildungsdauer durch die Auslandsaufenthalte des Klägers in Spanien (Januar bis Juni 2023) und in Kanada (August bis Dezember 2023) überschreiten in zeitlicher Hinsicht zusammengenommen – auch unter der gebotenen Einbeziehung des Zwischenzeitraums (Juli 2023) (vgl. dazu VG Augsburg, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – Au 3 E 09.1794 juris Rn. 19) – insgesamt nicht die Höchstdauer von einem Jahr. b. Die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG sind ebenfalls gewahrt. Zwar war der Besuch der Universität in Kanada für das Studium des Klägers nicht von besonderer Bedeutung (hierzu aa.). Indes knüpfte das streitgegenständliche Auslandssemester in zeitlicher Hinsicht noch hinreichend an den vorherigen Auslandsaufenthalt in Spanien an (hierzu bb.). aa. Der Besuch der Universität in Kanada war für das Studium des Klägers nicht „von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG. Eine „besondere Bedeutung“ von Auslandsaufenthalten in mehreren Ländern im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ist anzunehmen, wenn die Studienordnung ausdrücklich bestimmt, dass mehrere Auslandsstudiensemester in verschiedenen Ländern abzuleisten sind, oder wenn Hauptgegenstand des Studiums mehrere Länder des Auslands oder mehrere Fremdsprachen sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Dezember 1996 – 9 TE 4113/96, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2018 – 6 B 6.16, juris Rn. 27).
Die bloße Nützlichkeit oder Förderlichkeit eines weiteren Auslandsaufenthalts sind nicht ausreichend, da eine solch weitreichende Anwendung der Ausnahmeregelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG den Ausnahmecharakter der Norm aufheben würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2021 – 12 S 1820/18, juris Rn. 32; VG Ansbach, Urteil vom 8. Oktober 2019 – AN 2 K 19.01053, juris Rn. 28). Die verpflichtende Teilnahme an einem Auslandsstudienaufenthalt im Rahmen des Studienganges „ “ an der Bremen wird weder vom Kläger vorgetragen noch ist eine solche in dem Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen beziehungsweise der Bachelorprüfungsordnung der
ersichtlich. Auch das klägerische Vorbringen, der Besuch der University sei für die Ausbildung des Klägers von besonderer Bedeutung, da er dadurch seine sprachlichen und kulturellen Kompetenzen habe erweitern können auch mit Hinblick auf das Thema seiner Bachelor-Arbeit, in der er einen Vergleich zwischen deutschen und kanadischen Sozial- und Gesundheitssystemen vornehmen wolle, vermögen nicht die oben aufgezeigte Schwelle der Nützlichkeit und Förderlichkeit zu überschreiten. Keineswegs wird vorliegend angezweifelt, dass der Aufenthalt des Klägers in Kanada zu einer Erweiterung seiner sprachlichen und kulturellen Kompetenzen führen kann, oder dass der Aufenthalt nicht auch einen tieferen Einblick in das kanadische Gesundheits- und Sozialsystem ermöglichen kann und mithin für den Kläger förderlich und nützlich sein kann. Dabei handelt es sich jedoch nicht um notwendige studieninhaltsbezogene Erfahrungen, wie etwa das Erlernen weiterer Fremdsprachen oder das Erlernen von Kenntnissen über verschiedene Länder des Auslands, die für die Ausbildung des Klägers im Rahmen des Bachelor Studiengangs von einer solchen Bedeutung sind, dass sie die Voraussetzungen der Norm in § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG erfüllen und eine Ausnahme von dem Grundsatz in § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG zulassen. bb. Allerdings knüpfte das streitgegenständliche Auslandssemester in zeitlicher Hinsicht nach Auffassung der Kammer noch hinreichend zeitnah – trotz einer Unterbrechung von Juli bis 28. August 2023 (Zwischenzeit) an den vorherigen Auslandsaufenthalt des Klägers in Spanien im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG an. Das Auslandsstudium des Klägers kann zunächst anhand einer Tabelle in zeitlicher Hinsicht verdeutlicht werden.
Tabelle 1: Auslandsstudium des Klägers in Spanien und Kanada
„Sommersemester“ 2023 in Spanien
Januar bis Juni 2023
(sechs Monate)
Zwischenzeit
Juli bis 28. August 2023
(ca. zwei Monate) „Wintersemester“ 2023 in Kanada
29. August bis Dezember 2023
(ca. vier Monate)
(1.) Nach Auffassung der Kammer kann eine Ausbildung innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von höchstens einem Jahr förderungsunschädlich zunächst auch in mehreren Ländern stattfinden. Zwar wird teilweise die Meinung vertreten, dass der „einzige zusammenhängende Zeitraum“ im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG grundsätzlich in einem einzigen Land absolviert werden muss, um förderungsfähig zu sein. Dies folge aus dem zweiten Halbsatz der Vorschrift, der insoweit – im Gegensatz zum ersten Halbsatz – auf den Besuch von „Ausbildungsstätten in mehreren Ländern“ abstelle (VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2021 – 12 S 1820/18, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2018 – 6 B 6.16, Rn. 22; Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Dezember 1996 – 9 TE 4113/96, Rn. 6; alle juris). Außerdem ergebe sich diese Auslegung aus der Gesetzesbegründung. Darin heißt es: „Um die Auslandsförderung zielgerichtet zu gestalten, soll künftig innerhalb eines Ausbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden. […] Die Möglichkeit, innerhalb eines Ausbildungsabschnitts für mehr als einen zusammenhängenden Zeitraum für die Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Förderung zu erhalten, soll jedoch für Ausnahmefälle, insbesondere für Auszubildende, die ein Studium mehrerer Fremdsprachen betreiben, erhalten bleiben“ (BT-Drucks. 11/5961, S. 21 zu Nummer 14). Nach der Gegenansicht steht der Besuch von verschiedenen Ausbildungsstätten in mehreren Ländern der Förderungsfähigkeit von Auslandsaufenthalten in einem „einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG nicht entgegen, soweit der Wechsel der Ausbildungsstätte ohne zeitliche Unterbrechung vollzogen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 2007 – 7 A 11510/06, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2010 – 11 K 3096/09, juris Rn. 26, VG Augsburg, Beschluss vom 18. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 20;
Ramsauer/Stallbaum/Lackner/Achelpöhler, 8. Aufl. 2024, BAföG § 16 Rn. 5, beck-online). Der Gesetzeswortlaut stelle allein auf den zusammenhängenden Zeitraum ab. Dass der Auslandsaufenthalt lediglich in einem einzelnen Aufenthaltsland abzuleisten sei, habe sich trotz der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht im Wortlaut der Norm niedergeschlagen. Letzterer Ansicht, wonach die Ableistung von Auslandssemestern in verschiedenen Ländern nicht von vornherein der Annahme eines „einzigen zusammenhängenden Zeitraumes“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG entgegensteht, schließt sich die Kammer an. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch den Umstand, dass das Absolvieren von zwei aufeinanderfolgenden Semestern in zwei verschiedenen Ländern bereits aus praktischen Gründen den Ausnahmefall darstellen dürfte. So hat auch der Kläger zunächst einen ganzjährigen Aufenthalt an der Universität in Spanien geplant und sich erst kurzfristig – aus studienbezogenen Gründen – für einen Wechsel an die Universität in Kanada entschieden.
(2.) Der Kläger hat zudem seine Ausbildung im Ausland in zeitlicher Hinsicht in einem „einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ absolviert. Denn allein die üblichen Pausen im Vorlesungsbetrieb („Semesterferien“) und ähnliches unterbrechen auch dann einen zusammenhängenden Ausbildungszeitraum nicht, wenn sie zu Familienheimfahrten oder sonstigen Urlaubsreisen genutzt oder aus anderen Gründen nicht am Ort der bisherigen und/oder neuen Ausbildungsstätte verbracht werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 2007 a.a.O. Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 26). Die Unterbrechung im Juli bis zum 27. August 2023 entspricht einer üblichen Pause im Vorlesungsbetrieb und ist damit unschädlich.
Dieses Auslegungsergebnis steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG. Nach Auffassung der Kammer wird durch das Merkmal eines „einzigen zusammenhängenden Zeitraums“ vor allem das Ziel verfolgt, eine Unterbrechung bzw. Beeinträchtigung der Ausbildung im Inland, die mit einem Ausbildungsaufenthalt im Ausland verbunden sein kann, soweit möglich, zu vermeiden. Eine solche Beeinträchtigung der Inlandsausbildung lässt sich indes häufig schon in zeitlicher Hinsicht wegen abweichender Studienzeiträume (etwa unterschiedlicher Semesterbeginn) nicht vermeiden. Demnach kann auch ein Auslandsstudium von zwei Semestern an einer Universität in einem Land aus den geschilderten Gründen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Inlandsstudiums führen. Ausgehend davon wäre das Inlandsstudium des Klägers auch bei einem durchgehenden Studienaufenthalt von einem Jahr in Spanien in gleicher Weise beeinträchtigt gewesen.
Dieser Befund soll anhand folgender Tabelle verdeutlicht werden:
Tabelle 2: Vergleich: Auslandsstudium (in zwei Ländern oder in einem Land )
Inlandsstudium Wintersemester 2022/2023 Sommersemester 2023 Wintersemester 2023/2024 Auslandsstudium des Klägers
„Sommersemester“ 2023 in Spanien
Januar bis Juni 2023 (sechs Monate)
Zwischenzeit
Juli bis 28. August 2023 (ca. zwei Monate) „Wintersemester“ 2023 in Kanada
29. August bis Dezember 2023 (ca. vier Monate)
Auslandsstudium (fiktiv - durchgehend in Spanien)
„Sommersemester“ 2023
Januar bis Juni 2023 (sechs Monate)
Vorlesungsfreie Zeit
Juli bis 14. September 2023 (ca. zwei Monate) „Wintersemester“ 2023
15. September bis Dezember 2023 (ca. vier Monate)
Steht nach allem § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, so kann entgegen der Auffassung der Beklagten dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe durch das Auslandssemester in Spanien seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Abs. 2 VwGO gerichtskostenfrei. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Lammert Cassens