Tenor§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe§
Randnummer1
Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, da sie trotz Aufforderung weder für sich noch für ihre Eltern die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat, die erforderlich sind, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin prüfen zu können.
Randnummer2
Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung unanfechtbar.