G r ü n d e:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Infektion des Klägers mit dem Corona-Virus SARS-CoV 2 (nachfolgend: COVID-19-Infektion) einen Arbeitsunfall darstellt.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war seit Februar 2012 als Softwareingenieur im Unternehmen D. T., einem Unternehmen für Anlagenbau und Intralogistik in der Wellpappenindustrie beschäftigt.
Für den 25.11.2020 bis zum 18.12.2020 war er mit weiteren 15 Mitarbeitern des Beschäftigungsunternehmens nach Rumänien entsandt worden, um dort bei einer Kundin, der Firma Z. in V., bei welcher eine bereits bestehende Anlage erweitert werden sollte und zugleich ein automatisierter Versandbereich eingerichtet werden sollte, die Installation bzw. Inbetriebnahme der Schaltschranksteuerung und Datenbanksteuerung durchzuführen. Die Anreise nach Rumänien trat er am 23.10.2020 mit seinem Privat-PKW an, wobei die Reise ihn über Österreich und Ungarn nach Rumänien führte; alle anderen Mitarbeiter reisten mit dem Flugzeug an. Da der Kläger angabegemäß nach Abreise leichte Erkältungssymptome aufwies, ließ er in Österreich einen PCR-Test durchführen mit negativem Ergebnis. Am 13.12.2020 beklagte der Kläger seinen Angaben nach Durchfallerscheinungen, wobei die Symptome zunächst besser wurden. Auf der am 17.12.2019 eingetretenen Rückreise ließ er wiederum in Österreich am 18.12.2020 einen PCR-Test durchführen, welcher nunmehr eine Infektion mit dem Corona-Virus belegte. Nachfolgend beklagte der Kläger erhöhte Temperatur, Müdigkeit und Kurzatmigkeit; ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Innere Medizin N., M., (vom 30.03.2021) mündete dies ein in ein ständiges Müdigkeitssyndrom mit schneller Erschöpfbarkeit und Muskelschmerzen.
Das Beschäftigungsunternehmen zeigte mit Unfallanzeige vom 10.03.2021 der Beklagten diese Infektion an und gab an, die Ansteckung mit dem Virus können nicht auf eine Person, einen Ort oder einen Tag spezifiziert werden; insgesamt seien aber vier Mitarbeiter im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld des Klägers infiziert gewesen; die Arbeit des Klägers sei in einem Fabrikgebäude mit ausreichender Belüftung durchgeführt worden.
Mit nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem Schreiben vom 23.04.2021 lehnte es die Beklagte ab, die Kosten der Behandlung des Klägers zu übernehmen und führte zur Begründung aus, um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten, müsste die Infektion auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person (Indexperson) zurückzuführen sein, was einen intensiven beruflichen Kontakt mit dieser voraussetze; dies sei nicht gegeben. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch legte der Kläger seinen Tagesablauf vor Ort in Rumänien (ab 7 Uhr Frühstück im Hotel, ab 8 Uhr Arbeitsbeginn im Unternehmen Z., ab 13 Uhr Mittagessen in einem Kantinenraum dieses Unternehmens, 19 Uhr Arbeitsende, ab 20 Uhr Abendessen im Hotel O. in V. mit Kollegen des Beschäftigungsunternehmens) dar und führte weiter aus, während seines Auslandsaufenthaltes habe er sich ausschließlich im Kreise der Kollegen aufgehalten , auf jegliche weitere Aktivitäten sei verzichtet worden; er vertrat die Auffassung, da er sich in einem Kreis von Personen aufgehalten hätte, in welchem mehrere Infektionen, nämlich insgesamt sechs, stattgefunden hätten, sei von einem erhöhten Infektionsrisiko auszugehen; eine Indexperson könne allerdings nicht benannt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte hierzu aus, es sei weder der Infektionszeitpunkt, noch die versicherte Tätigkeit zum fraglichen Infektionszeitpunkt noch ein nachweislicher Kontakt mit erkrankten Personen im Vollbeweis gesichert, so dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles nicht bewiesen seien; die bloße Vermutung, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort unter nicht genau klärbaren Umständen möglicherweise mit Krankheitserregern infiziert worden zu sein, reiche nicht aus; nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung des Erregers sei wohl davon auszugehen, dass gerade besondere Arbeitsbedingungen großen Einfluss auf die Verbreitung haben könnten, solche besonderen Arbeitsbedingungen hätten jedoch nicht festgestellt werden können.
Hiergegen richtet sich die am 10.09.2019 erhobene Klage. Der Kläger trägt vor, aus Angst vor einer Infektion habe er konsequent auf jegliche Aktivitäten außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit verzichtet. Deswegen habe er auch vor Ort die Fahrten zum Einsatzunternehmen mit seinem eigenen PKW allein vorgenommen; lediglich einmal habe er einen Kollegen mitgenommen, welcher allerdings nach seinem dortigen Aufenthalt negativ getestet worden sei und deshalb nicht als mögliche Indexperson in Betracht komme. Er vertritt die Auffassung, es bestehe ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Erkrankung und seiner versicherten Tätigkeit; dass er keine Indexperson benennen er könne, liege bei der Pandemie in der Natur der Sache, ausreichend sei auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit der wesentlichen Ursachenzusammenhänge. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung bei einer auswärtigen Tätigkeit regelmäßig der Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Risikoverwirklichung zu bejahen, da man sich bedingt durch die Beschäftigung an einem Ort aufhalte mit besonderen Gefahren; gerade seinerzeit habe Rumänien hohe Inzidenzzahlen aufgewiesen und seien auch mehrere Mitarbeiter des Beschäftigungsunternehmens erkrankt; auch die Unterbringung im Hotel habe arbeitsrechtlichen Bezug, da er sich wegen der auswärtigen Tätigkeit zwangsläufig hier habe aufhalten müssen und quasi kaserniert gewesen sei. Bei dieser Konstellation stelle es eine Überanspannung der Anforderungen an den Vollbeweis dar, eine bestimmte Indexperson zu benennen. Vor dem Hintergrund fehlender privater Kontakte und ausschließlich Beschränkung der Kontakte auf Kollegen, sei die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend für die Anerkennung als Arbeitsunfall, dass er sich im Rahmen seiner Tätigkeit in Rumänien infiziert habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2021 festzustellen, dass die Covid-19-Infektion einen Arbeitsunfall darstellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht die Ausführungen ihres Widerspruchsbescheides zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung und bekräftigt ihre Auffassung, dass Ort und Zeitpunkt der Infektion unklar seien, stehe weiterhin einer Anerkennung als Arbeitsunfall entgegen, da eine solche voraussetze, dass die Tatbestandsmerkmale der Verrichtung der versicherten Tätigkeit, der Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses und des Unfallereignisses selbst bewiesen sein müssten; in diesem Sinne sei nicht gesichert, dass der Kläger im Zeitpunkt der Infektion einer versicherten Tätigkeit nachging; unklar sei bereits der Zeitpunkt einer solchen, im Übrigen bestünden neben der Möglichkeit im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Möglichkeiten der Infektion im unversicherten Bereich, insbesondere etwa beim Frühstück oder Abendessen; hieran ändere auch die Unterbringung des Klägers in einem Hotel nichts.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Streitsache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies.
Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Absatz 1, 55 Absatz 1 Nummer 3 SGG statthafte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 23.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2021 nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung der Infektion des Klägers mit dem Corona-Virus als Arbeitsunfall abgelehnt.
Gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Versicherte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter" ist. Die Verrichtung muss zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität); nicht erforderlich ist, dass die Erkrankung dauerhafte Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale der versicherten Tätigkeit, der Verrichtung zur Zeit des Unfalles, des Unfallereignisses sowie des Gesundheitsschadens erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen; demgegenüber genügt für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings der bloßen Möglichkeit (BSG, a.a.O.). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers.
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles nicht erfüllt.
Der Kläger war während seines Aufenthaltes in Rumänien in der Zeit vom 25.11.2020 bis 18.12.2020 zwar dem Grunde nach als Beschäftigter gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII dem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis zugehörig. Auch hat der Kläger während dieses Aufenthaltes, was der kurz vor Ende seiner Rückreise in Österreich durchgeführte PCR-Test am 18.12.2020 belegt, einen „Unfall" erlitten. Insoweit stellt auch eine erlittene bakterielle oder virale Infektion ein Unfallereignis im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dar. Unfälle sind, wie ausgeführt, von außen einwirkende, körperlich schädigende und zeitlich begrenzte Ereignisse. Das Eindringen eines Bakteriums bzw. Virus in den Körper ist ein solches zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis; soweit das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom 21.10.2021 (AU 2 K 2494) zum Dienstunfallrecht von Beamten urteilt, das Vorliegen eines örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses setze voraus, dass sich feststellen lasse, dass sich ein Beamter an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt infiziert hat und die Umstände des konkreten Ereignisses so bestimmt sein müssten, dass es Konturen erhalte, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden könne, was bedeutet, dass die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraumes der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunktes nicht ausreiche, vertritt das BSG für die gesetzliche Unfallversicherung hier eine andere Auffassung , als es als unschädlich ansieht, wenn im Einzelfall der genaue Zeitpunkt der Infektion nicht festzumachen ist. Plötzlichkeit der Einwirkung verlangt insoweit keinen plötzlichen Vorgang im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, sondern erfasst einen Zeitraum bis zu einer Arbeitsschicht. Dabei ist die Festlegung nach einem bestimmten Kalendertag hierfür nicht nötig, wenn nach den Umständen die in diesem Sinne plötzliche Schädigung an irgendeinem Arbeitstag wahrscheinlich ist. In diesem Sinne hat das BSG im Hinblick auf einen - mit der hiesigen Situation vergleichbaren - Fall , nämlich einer Infektion während eines dem Grunde nach versicherten Krankenhausaufenthaltes , zum Ausdruck gebracht , dass unschädlich ist, dass sich eine Infektion während eines solchen mehrwöchigen Krankenhausaufenthaltes ereignete (BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R -). Ebenso wenig ist die Annahme eines Unfalles auch deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei der Erkrankung des Klägers an COVID-19 um die Folgen einer Pandemie, das heißt letztlich Verwirklichung einer allgemeinen, jeden treffenden Gefahr handelt.
Durch die Infektion erlitt der Kläger einen Gesundheitsschaden im Sinne eines Erstgesundheitsschadens; so beklagte er nachfolgend der positiven Testung erhöhte Temperatur, Müdigkeit und Kurzatmigkeit. Als Folgeschaden besteht ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Internisten N. ein Müdigkeitssyndrom mit Erschöpfbarkeit und Muskelschmerzen.
Die Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall scheitert aber daran, dass nicht im Vollbeweis nachgewiesen ist, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles, also dem Moment der Infizierung mit dem Virus, einer Verrichtung nachging, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Soweit hier das Gesetz in § 8 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle als Unfälle von Versicherten „infolge einer versicherten Tätigkeit" definiert, betrifft dies den sog. inneren oder sachlichen Zusammenhang, das heißt die sachliche Verbindung der im Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit. Dieser Zusammenhang ist wertend zu ermitteln. Die tatsächlichen Grundlagen dieser wertenden Entscheidung müssen allerdings im Vollbeweis, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (BSG, Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R-). Die Maßstäbe der Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung reichen nicht aus. Zwar verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit und sind im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung durch das Gericht bestehende Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen, so dass es, wenn etwa der genaue Unfallhergang nicht bewiesen ist, ausreichen kann, wenn sonst nachgewiesene Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheint. Kommen allerdings andere, nicht versicherte Geschehensabläufe ebenso ernsthaft in Betracht, ist eine versicherte Tätigkeit nicht vollbeweislich dargetan (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.01.2021 - L 3 U 131/18 -). Von daher muss der Nachweis, dass die Infektion sich bei einer versicherten Tätigkeit, das heißt, einer im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung ereignete, im Vollbeweis gegeben sein. Eine Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus.
Das Gericht konnte sich in Anwendung dieser Grundsätze nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass der Kläger sich die Infektion nur bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen haben konnte. Zwar ist bei Dienstreisen ein innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit „eher" anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort, weil die besonderen Umstände bei einer dienstlich veranlassten Reise es mit sich bringen, bei einer Reihe von Tätigkeiten, anders als an sich am Wohn- oder Betriebsort, einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu begründende; widmet sich der Dienstreisende allerdings rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht wesentlich beeinflussten Belangen, entfällt der Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 27.07 1989 - B 2 RU 3-89 -) . Zu solchen eigennützigen, nicht versicherten Verrichtungen gehören dabei prinzipiell alle Tätigkeiten, die jeder Mensch unabhängig von der versicherten Tätigkeit ausübt, wie Ruhen, Schlafen, Schwimmen, Einkaufen, aber auch Essen, Trinken und Rauchen. Dabei wird insbesondere die Nahrungsaufnahme in der Rechtsprechung seit jeher grundsätzlich dem privaten unversicherten Lebensbereich zugeordnet, wenn sie nicht aufgrund besonderer Umstände der versicherten Tätigkeit ausnahmsweise unmittelbar Teil derselben ist. Mag auch der Unternehmer ein Interesse daran haben, dass Versicherte die Leistungsfähigkeit dadurch erhalten, dass sie Mahlzeiten einnehmen, genügt dies nicht, eine versicherte Tätigkeit zu begründen; im Vordergrund steht, dass ein Grundbedürfnis auf Essen und Trinken gestillt wird, dass jeder Mensch unabhängig davon hat, ob er einer versicherten Tätigkeit nachgeht oder nicht; hier tritt das betriebliche Interesse des Unternehmens an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers regelmäßig zurück. Daran ändert auch nichts, dass Mahlzeiten etwa in einer Betriebskantine angeboten werden oder das Unternehmen die Kosten trägt.
In diesem Sinne bestehen neben der Möglichkeit einer Infektion im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ernsthafte Möglichkeiten der Infektion auch im unversicherten Bereich, insbesondere bei Einnahme der Mahlzeiten. Die Beklagte weist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zurecht darauf hin, dass es während dieser, sei es im Rahmen des Frühstücks im auch für andere Hotelgäste frei zugänglichen Frühstücksbereich, sei es im Rahmen des Abendessens im Kollegenkreise mit bis zu 15 Personen deutlich mehr Kontakte mit möglich infizierten Personen und auch intensiveren Kontakt als im beruflichen Rahmen, in welchem unmittelbarer Kontakt nur zu wenigen Personen, dies zudem in einer großen, ca. 10 m hohen Werkhalle unter Tragung einer Schutzmaske, bestand. Gleiches gilt für das im Einsatzunternehmen eingenommene Mittagessen, welches im Pausenraum verabreicht wurde. Die Essensaufnahme wäre auch nicht ausnahmsweise in den Versicherungsschutz einbezogen; auch in diesem Falle sind die in der Rechtsprechung zur Nahrungsaufnahme anerkannten, einen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit beurteilten Ausnahmen nicht einschlägig. Solche sind, wie das Hessische Landessozialgericht (a.a.O.) ausführlich dargelegt hat, beispielsweise dann anzunehmen, wenn Umstände aus dem versicherten Bereich wesentlich zum Unfall beitragen, etwa betriebliche Umstände im Einzelfall so stark sind, die Nahrungsaufnahme in inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu stellen. Solchermaßen wurde Versicherungsschutz angenommen, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursachte, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme somit durch die versicherte Tätigkeit maßgeblich geprägt wurden oder betriebliche Umstände die Einnahme des Essens wesentlich prägten. All dies ist nicht gegeben. Betriebliche Zwänge zur Nahrungsaufnahme als solche bzw. eine Prägung der Umstände der Nahrungsaufnahme durch die betriebliche Tätigkeit lagen nicht vor. Der Kläger hat eigenen Angaben nach von seinem Beschäftigungsunternehmen Spesen für Mahlzeiten erhalten, welche er auch auswärtig hätte einnehmen können.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.