Tatbestand§
Die Beteiligten streiten darüber, ob in den festgestellten Schädigungsfolgen des Klägers eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten ist.
Bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger wurden mit Bescheid vom 19.04.2011 folgende Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung anerkannt:
Kutanes T-Zell-Lymphom bei gleichzeitigem Auftreten zweier Subtypen
a) CD30-Positiv, großzellig, anaplastisch, Tumorfreiheit seit 1996
b) Mykosis funguidis im Ekzemstadium, chronisch rezidivierender Verlauf,
psychische Beeinträchtigung (Cancer-Related-Fatique), kognitive Beeinträchtigung (minimal kognitiv Impairment), Angststörung.
Es wurde ab dem 01.04.2001 ein GdS von 40 und ab dem 01.01.2006 ein GdS von 30 festgestellt.
Am 02.07.2014 stellte der Kläger einen Änderungsantrag, mit dem er die Feststellung eines GdS von 50 begehrte.
Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen über Behandlungen der Klägers bei.
Mit Bescheid vom 06.08.2014 fasste die Beklagte die anerkannten Schädigungsfolgen wie folgt:
Kutanes T-Zell-Lymphom bei gleichzeitigem Auftreten zweier Subtypen
a) CD30-Postitiv, großzellig, anaplastisch, Tumorfreiheit seit 1996
b) Mykosis funguidis im Ekzemstadium, chronisch rezidivierender Verlauf
Narbe an der rechten Schulter nach Entfernung eines Basalioms 06/2014
Narbe am rechten Oberschenkel nach Entfernung eines Melanoma in situ in 01/2002.
Diese seien durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 80 SVG verschlimmert, führten aber nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdS.
Gegen den Bescheid vom 06.08.2014 legte der Kläger Widerspruch ein.
Nach erneuter Überprüfung wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2016 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die am 27.05.2016 erhobene Klage, mit welcher der Kläger über die bereits anerkannten Schädigungsfolgen hinaus die Anerkennung einer psychoreaktiven Störung in Form einer Dysthymia als Schädigungsfolge und die Feststellung eines GdS von 50 begehrt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine Erkrankung habe sich verschlimmert und sei neu zu bewerten. Seine Erkrankung sei potentiell lebensbedrohlich. Die Erkrankung sei dadurch gekennzeichnet, dass kontinuierlich Hautherde auftreten, die potentiell gefährlich seien. Nach Exzision eines Hautherdes vom linken Unterarm sei erneut ein kutanes T-Zell-Lymphom diagnostiziert worden. Das Wissen um die erneut aufgetretene Erkrankung führe zu einer weiteren erheblichen psychischen Belastung des Klägers. Es bedeute zudem, dass die Einschätzung einer Tumorfreiheit nicht mehr aufrechterhalten bleiben könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2016 zu verpflichten, bei ihm ab dem 04.07.2014 einen GdS von 50 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie geht von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befund- und Behandlungsberichten.
Dann hat das Gericht ein dermatologisches Gutachten von Dr. T., zwei ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen und ein psychosomatisches/psychotherapeutisches Gutachten von Prof. Dr. H. sowie eine ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen eingeholt. Auf Inhalt und Ergebnis der am 20.11.2018 und 08.07.2019 erstatteten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen vom 22.01.2020, 06.04.2020, 18.02.2021 wird verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte folgendes Teilanerkenntnis abgegeben, welches der Kläger angenommen hat:
„Die Beklagte verpflichtet sich, den Bescheid vom 06.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 teilweise aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass als weitere Gesundheitsstörung über die bereits anerkannten Gesundheitsstörungen hinaus eine psychoreaktive Störung in Form einer Dysthymia als Schädigungsfolge anerkannt wird“.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 06.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Bescheid ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines GdS von 50.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Nach Teil A Ziffer 7a der Anlage zu § 2 der aufgrund des § 30 Abs. 16 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erlassenen Rechtsverordnung - Versorgungsmedizin-Verordnung - (VersMedV) liegt eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen dann vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdS wenigstens 10 beträgt.
Für die Feststellung des GdS gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG und in der VersMedV festgelegten Maßstäbe. Danach ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. In der Anlage zu § 2 VersMedV (VMG) sind die Grundlagen für die medizinische Bewertung und die Feststellung des GdS festgelegt.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50.
Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus den aktenkundigen Befundunterlagen und dem plausibel begründeten Gutachten der Sachverständigen Dr. T. und Dr. H. sowie der nachvollziehbaren ergänzenden Stellungnahmen dieser Sachverständigen.
Nach der Befunderhebung des Sachverständigen Dr. T. liege bei dem Kläger ein CD30-positives, großzelliges, anaplastisches kutanes T-Zell-Lymphom vor, wobei in den der Diagnose zugrundeliegenden Histologien Anteile einer Mycosis fungoides gesehen worden seien. In der gutachterlichen Untersuchung seien keine Lymphom-typischen Hautveränderungen objektivierbar gewesen, was an dem erst kürzlich zurückliegenden Aufenthalt im Süden begründet sei. Es zeigten sich in den Leisten aber Hyperpigmentierungen, die als Residualbefund des Lymphoms zu werten seien. Der insgesamt gute und stabile Hautbefund sei auf zahlreich durchgeführte Heliotherapien bzw. UVB-Therapien, wenn keine Aufenthalte in Regionen mit hoher natürlicher UV-Strahlung möglich seien, zurückzuführen. Der Gesundheitszustand der Haut sei, unter regelmäßig und intensiv durchgeführter UV-Therapie, stabil. Zusammenfassen sei unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufs, der durchgeführten Therapien und des prognostischen Verlaufs unter Heranziehung der VMG für Non-Hodgkin-Lymphome nach Teil B Ziffer 16.3.1 der VMG bei mäßigen Auswirkungen des Lymphoms und bestehender Behandlungsbedürftigkeit aus dermatologischer Sicht ein GdS von 50 angemessen. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Argumenten des Sachverständigen an.
Nach der Befunderhebung des Sachverständigen Dr. H. leide der Kläger an einer leichten psychischen Störung. Es liege keine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor. Diese Gesundheitsstörung bewertet die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nach Teil B Ziffer 3.7 der VMG mit einem GdS von 10. Eine Erhöhung des Gesamt-GdS ist durch diese Gesundheitsstörung nicht gerechtfertigt, vgl. Teil A Ziffer 3 d) ee) der VMG.