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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 21.07.2025 – 16 E 385/25

16. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0721.16E385.25.00

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 146 Abs. 2 VwGO). Hierauf hatte auch bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).