Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 146 Abs. 2 VwGO). Hierauf hatte auch bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).