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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 20.12.2023 – 16 B 282/23

16 Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1220.16B282.23.00

Das durch gerichtlichen Vergleich beendete Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2023 ist wirkungslos.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 GKG). Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 7. Dezember 2023 verwiesen.