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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 07.07.2022 – 15 E 922/21

15. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0707.15E922.21.00

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Insoweit wird auf die gerichtliche Hinweisverfügung vom 5. April 2022 Bezug genommen. Allerdings hat die Klägerin das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht dargelegt.

… (Wird ausgeführt)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).