Tenor§
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besitzt auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht die - für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche - hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 547/21.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.