Tenor§
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungszulassungsverfahrens wird abgelehnt, weil keine Wiederaufnahmegründe i.S.v. § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 ZPO vorliegen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Streitwert wird für das Verfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Die vorstehenden Beschlüsse sind unanfechtbar.
Es bleibt vorbehalten, die ebenfalls unter dem 19. November 1997 beim Oberverwaltungsgericht eingereichte Klage auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens 15 K 2493/96 VG Gelsenkirchen an das Verwaltungsgericht abzugeben.
Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.