nu:legal · recht.nulegal.eu

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.03.2026 – 9 U 40/24

9. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGSH:2026:0325.9U40.24.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 23. August 2024, Az. 2 O 156/23, wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss§

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 781.956,00 € festgesetzt:

Berufung 521.304 € zuzüglich Anschlussberufung 260.652 €

In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Flensburg vom 23. August 2024 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 781.956,00 € festgesetzt: Klageforderung 521.304 € zuzüglich Widerklageforderung 260.652 €

Gründe§

I.

Randnummer1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Kraftfahrzeugabstell- und Wegerechts. Im Wege der Widerklage nimmt die Beklagte die Klägerin auf Entfernung von Bewuchs auf dem Grundstück in Anspruch, um die Grunddienstbarkeit ausüben zu können.

Randnummer2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von K., Blatt 102, eingetragenen Grundstücks. Dieses bestand aus der mit einem Haus bebauten Gebäude- und Freifläche (Flur 10, Flurstück 52/209) sowie aus den Flurstücken 52/126, 52/127 und 52/208 der Flur 10, Gemarkung K. Die vier Flurstücke wurden mit Grundbuchübertrag vom 23. Januar 2023 zu einem einheitlichen Grundstück zusammengeführt. Die Klägerin plante zunächst auf dem Grundstück den Neubau eines Geschäftshauses mit 15 Stellplätzen und zwei Behindertenstellplätzen. Die Klägerin veräußerte während des Berufungsverfahrens das Flurstück 52/209 an die W. GmbH & Co. KG. Am 4. November 2025 wurde das Flurstück 52/209, Flur 10, Gemarkung K., vom Grundbuchblatt von K. Blatt 102 in das Grundbuch von K. Blatt 1791 übertragen und die neue Eigentümerin eingetragen.

Randnummer3

Die Beklagte ist Eigentümerin des Teileigentumsrechts von K. Blatt 1240, das eine Sondereigentumseinheit im Kellergeschoss des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück beinhaltet. Die Beklagte ist zugleich Eigentümerin einer im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Hauses gelegenen Wohnung.

Randnummer4

Mit notariellem Vertrag vom 11. Juli 1985 kaufte der Gastronom A. von der Voreigentümerin der Flurstücke 52/126 und 52/208 das Teileigentum bestehend aus einer im Kellergeschoss des Hauses befindlichen Gaststätte auf dem Nachbargrundstück (später eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von K., Blatt 1240).

Randnummer5

§ 9 Abs. 1 des Vertrags sah folgendes vor:

Randnummer6

„Dem Käufer werden die auf dem Nachbargrundstück befindlichen Parkplätze, die auch den früheren Pächtern zur Verfügung gestellt waren, zur Nutzung überlassen. Zur Sicherstellung der Nutzung wird dem Käufer in besonderer Urkunde eine Grunddienstbarkeit dergestalt bestellt, daß er berechtigt ist, den westlichen Teil der Parzelle 52/208 des Grundbuchs von K. Blatt 102, der noch in einer Skizze genau abzugrenzen ist, als Parkplatz für 8 Pkw zu nutzen. Dem Käufer wird ferner ein Überwegungsrecht auf der Parzelle 52/126 dahin eingeräumt, daß den parkenden Fahrzeugen die Durchfahrt und auch die Begehung durch die Insassen der Fahrzeuge gestattet wird. Dem Wegeberechtigten ist bekannt, dass der Weg auch von anderen Personen zum Gehen und Fahren genutzt werden kann. Jeder Benutzer hat darauf zu achten, daß der Weg stets zum Begehen und Befahren frei bleiben muß.“

Randnummer7

Zu den weiteren Einzelheiten des notariellen Vertrags vom 11. Juli 1985 wird auf die Anlage K4 (Bl. 71 ff. GA LG) verwiesen.

Randnummer8

Mit Grundbucherklärung vom 19. September 1986 bestellte die Voreigentümerin der Flurstücke 52/126 und 52/208

Randnummer9

„dem jeweiligen Eigentümer des Teileigentumsrechts von K. Blatt 1240 ein Überwegungs- und Pkw-Stellplatzrecht entsprechend den Vereinbarungen im § 9 des Vertrages vom 11.07.1985. Die Stellplätze sind in dem beigefügten Lageplan rot eingezeichnet, die Zuwegungsfläche grün. Das Abstellen der Fahrzeuge darf ausschließlich auf den Stellplätzen selbst erfolgen.“

Randnummer10

Die Voreigentümerin bewilligte und beantragte die Eintragung als Grunddienstbarkeit. Zu den Einzelheiten der zum Grundbuch genommenen Grundbucherklärung wird auf die Anlage K5 verwiesen (Bl. 65ff. GA LG, Bl. 128 ff. GA OLG) und auf den anliegenden farblich gekennzeichneten Lageplan, Bl. 130 GA OLG. Der Kaufvertrag vom 11. Juli 1985 war der Eintragungsbewilligung nicht beigefügt.

Randnummer11

Am 13. April 1987 erfolgte die Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch von K., Blatt 102, zulasten der Flurstücke 52/126 und 52/208 wie folgt:

Randnummer12

„Grunddienstbarkeit (Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Teileigentums K. Blatt 1240; eingetragen und nach § 9 GBO vermerkt am 13.04.1987.“

Randnummer13

Eine entsprechende Eintragung zugunsten des herrschenden Grundstücks findet sich im Teileigentumsgrundbuch von K., Blatt 1240.

Randnummer14

Zum Zeitpunkt der Bestellung sowie Eintragung der Grunddienstbarkeit und in den Folgejahren befand sich in den Kellerräumen des Hauses eine Gaststätte.

Randnummer15

Später wurde in diesen Kellerräumen bis 2013, längstens bis Anfang des Jahres 2014, eine Bar betrieben. Um die dadurch bedingte Lärmbelästigung zu unterbinden und die Art der Nutzung selbst gestalten zu können, erwarb die Beklagte 2014 das Sondereigentum an den Kellerräumen. Seit 2014 findet in den Kellerräumen keine gewerbliche Nutzung statt. Die Bareinrichtung (Tresen) befindet sich noch in den Kellerräumen. Eine nach einem 2018/2019 in den Kellerräumen eingetretenen Wasserschaden erforderliche Renovierung einschließlich Entfernung der Bareinrichtung fand bisher nicht statt: Die Kellerräume stehen leer bzw. werden von den Gesellschaftern der Beklagten zum Abstellen von Gegenständen genutzt.

Randnummer16

Die Grundstücke liegen beide im Bereich des Bebauungsplans Nr. 33 der Gemeinde K. und zwar im Bereich des Sondergebiets SO 2 „Touristische Schwerpunktzone“ (Sondergebiet nach § 11 BauNVO). Zu den Einzelheiten des Bebauungsplans Nr. 33 wird auf die Anlage B 2 (Bl. 73 GA OLG) verwiesen. Für die Kellerräume ist die Nutzung als „Schank- und Speisewirtschaft“ genehmigt, eine Nutzung als Wohnräume ist nicht zugelassen. Zu dem Sondereigentum an den Kellerräumen gehört ein Pkw-Stellplatz auf dem Grundstück.

Randnummer17

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass hinsichtlich der eingetragenen Grunddienstbarkeit der Vorteil für das herrschende Grundstück dauerhaft weggefallen sei, sodass diese zu löschen sei. Die Dienstbarkeit setze den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft auf dem herrschenden Grundstück voraus. Dies ergebe sich aus einer Berücksichtigung der beiden Urkunden Eintragungsbewilligung und Kaufvertrag. Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte keine gewerbliche Nutzung der Kellerräume beabsichtige. In der Vergangenheit seien nie eine Zuwegung und Stellplätze angelegt worden. Dies sei ohnehin unzulässig, da inzwischen in diesem Bereich ein geschütztes Biotop, eine Küstendüne, bestehe. Die Klägerin hat sich gegenüber dem widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung des Bewuchses auf Verjährung berufen.

Randnummer18

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer19

die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von K. Blatt 102 zugunsten der Beklagten eingetragenen Grunddienstbarkeit (Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht) zu erteilen.

Randnummer20

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer21

die Klage abzuweisen,

Randnummer22

und im Wege der Widerklage

Randnummer23

die Klägerin zu verurteilen, den Bewuchs auf dem Grundstück, bestehend aus Heckenrosen, Sträuchern und Gestrüpp, auf der Fläche, die in dem als Anlage B2 beigefügten Lageplan schwarz schraffiert gekennzeichnet ist, zu beseitigen;

Randnummer24

hilfsweise,

Randnummer25

die Klägerin zu verurteilen, die Beseitigung des Bewuchses auf dem Grundstück, bestehend aus Heckenrosen, Sträuchern und Gestrüpp, auf der Fläche, die in dem als Anlage B2 beigefügten Lageplan schwarz schraffiert gekennzeichnet ist, zu dulden.

Randnummer26

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Randnummer27

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass Zweck der Dienstbarkeit nicht der Betrieb einer Gaststätte auf dem herrschenden Grundstück sei. Dies ergebe sich daraus, dass das Grundbuch auf die Eintragungsbewilligung nicht Bezug nehme und im Übrigen die Eintragungsbewilligung ausschließlich auf § 9 des Kaufvertrags. Sie hat behauptet, dass sie vor dem - unstreitigen - Wasserschaden Gespräche mit verschiedenen Pächtern geführt habe. Die Verhandlungen mit der Versicherung über die Kosten des Wasserschadens hätten sich bis etwa Sommer 2023 hingezogen. Die künftige gewerbliche Nutzung der Kellerräume, ob für ein Restaurant oder als Bürofläche für ein Architekturbüro, sei ihr noch nicht klar.

Randnummer28

Das Landgericht Flensburg hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Das Grundbuch sei nicht hinsichtlich der Grunddienstbarkeit zu berichtigen. Die Eintragungsbewilligung könne nicht zur Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit herangezogen werden, weil auf diese im Grundbuch nicht Bezug genommen werde. Der Vorteil der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück habe weder anfänglich gefehlt noch sei er nachträglich objektiv dauerhaft weggefallen. Aus den Umständen zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit im Jahr 1987 ergebe sich, dass das Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks eingeräumt sei, solange und soweit dies für den Betrieb eines Gewerbes auf dem herrschenden Grundstück objektiv vorteilhaft sei. Denn für weitere Parkplätze auf dem belasteten Grundstück bestehe bei lediglich privater Nutzung der Kellerräume kein Bedürfnis, weil zu dem Sondereigentum an den Kellerräumen ein Pkw-Stellplatz auf dem herrschenden Grundstück gehöre. Der Vorteil, dass Kunden des Gewerbebetriebes im Kellergeschoss der auf dem belasteten Grundstück parken könnten, sei objektiv noch nicht endgültig entfallen, da objektive Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass künftig eine gewerbliche Nutzung noch erfolgen werde, zumal eine Nutzung der Kellerräume als Wohnräume nicht genehmigungsfähig sei. Selbst bei Vorliegen eines geschützten Biotops auf dem Grundstück bestünden Möglichkeiten, dort dennoch einen Parkplatz nebst Zuwegung anzulegen, denn es gebe die Möglichkeit eines Befreiungsantrages oder entsprechender Schutzmaßnahmen. Zudem könne ein Parkplatz auch im nordöstlichen Bereich, in dem unstreitig kein Biotop vorhanden sei, angelegt werden. Der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit bzw. auf Beseitigung des Bewuchses sei nicht verjährt. Der Beseitigungsanspruch verjähre in 30 Jahren. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das dienende Grundstück bereits seit 30 Jahren für Pkw unbefahrbar sei. Allerdings fehle es der Beklagten an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Beseitigung des Bewuchses, weil derzeit kein Gewerbe auf dem herrschenden Grundstück betrieben werde.

Randnummer29

Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen das klageabweisende Urteil und begründet diese im Wesentlichen wie folgt:

Randnummer30

1. Der Vorteil der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück der Beklagten sei infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dauerhaft und endgültig entfallen. Hierfür würden folgende objektive Tatsachen sprechen: Seit 2014 sei keine gewerbliche Nutzung des Kellergeschosses mehr erfolgt. Auch seit dem Wasserschadeneintritt ca. 2019 sei keine weitere Planung oder Nutzung als Gewerbe erfolgt. Nach 10 Jahren herrsche immer noch keine konkrete Vorstellung über eine künftige gewerbliche Nutzung. Die Grunddienstbarkeit werde seit 1994 nicht mehr ausgeübt und damit seit ca. 30 Jahren. Die nach dem Bebauungsplan mögliche Nutzung als „Schank- und Speisewirtschaft“ werde von der Beklagten wegen der Lärmbelästigung abgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass Befreiungen seitens des Bauamtes von der nach dem Bebauungsplan möglichen Nutzung nicht erteilt würden. Die angeblichen Pläne der Beklagten zur gewerblichen Nutzung des Kellergeschosses seien als vage anzusehen. Die Beklagte komme ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach.

Randnummer31

2. Es sei ein Biotop Küstendüne entstanden. Die Annahme des Landgerichts, dass auch bei Vorliegen eines geschützten Biotops die Möglichkeiten der Durchführung eines Bauvorhabens und damit auch eines Parkplatzes nebst Zuwegung bestehen würden, sei unzutreffend. Zur fehlenden Bebaubarkeit des Flurstücks habe sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Zeugenbeweis angeboten. Sofern das Landgericht darauf abgestellt habe, dass es diesen Beweisangeboten nicht habe nachgehen müssen, weil sich jedenfalls die Küstendüne nicht über das gesamte Flurstück 52/208 erstrecke, sondern noch ein Parkplatz im nordöstlichen Bereich möglich sei, wäre dann jedenfalls der von dem Biotop betroffene Teil der Grundbuchbelastung, also alles außer des nordöstlichen Bereiches, entsprechend anteilig zu löschen gewesen. Auch eine Teillöschung wegen dauerhaften Vorteilswegfalls sei möglich. Mit Bescheid vom 20. November 2024 habe die Bauaufsicht des Kreises die Errichtung einer Zu- und Ausfahrt sowie von 8 Stellplätzen abgelehnt (Anlage BB3, Bl. 76-78 GA OLG).

Randnummer32

3. Die Grunddienstbarkeit betreffend das Kfz-Abstellrecht sei seinerzeit für eine Gaststätte bestellt worden. Der Vorteil aus der Grunddienstbarkeit für eine Gaststätte könne nicht beliebig auf jeden anderen Gewerbetrieb ausgeweitet werden, unabhängig davon, dass auch der Bebauungsplan das nicht hergebe.

Randnummer33

4. Zudem sei von einer Verjährung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Beklagten aus der Grunddienstbarkeit gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen. Zwar könne sie - die Klägerin - nicht beweisen, dass die Wanderdüne und der Wald bereits bei Bestellung und Eintragung der Grunddienstbarkeit bestanden hätten oder jedenfalls länger als 30 Jahre vor Ort vorhanden gewesen seien. Jedoch seien Wege und Stellplätze niemals angelegt worden, also die Grunddienstbarkeit von vornherein seit ihrer Bestellung nicht ausgeübt worden. In einem solchen Fall komme ein Erlöschen des Rechtes analog § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht.

Randnummer34

5. Zudem habe die streitgegenständliche Zufahrt zu den Stellplätzen auf der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Fläche nur eine Breite von 2 m. Nach der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen des Landes Schleswig-Holstein müsse die Fahrgassenbreite für einen Einstellplatz mindestens 2,30 m betragen und wäre hier also nicht gewahrt. Die Garagenverordnung gelte auch für Stellplätze. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Vorteil für das herrschende Grundstück dauerhaft und endgültig entfallen.

Randnummer35

6. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage ergebe sich daraus, dass die Zuwegungsfläche nicht die erforderliche Breite habe und schon deshalb keine Stellplätze angelegt werden könnten. Die Klägerin bestreite, dass Nachbarn bereit wären, Flächen zur Verbreiterung der Zuwegung zur Verfügung zu stellen.

Randnummer36

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, wie folgt:

Randnummer37

1. Der Vorteil der Grunddienstbarkeit sei nicht objektiv weggefallen und die Ausübung der Grunddienstbarkeit auch nicht dauernd ausgeschlossen. Die Sanierung des Wasserschadens im Kellergeschoss sei immer noch unklar, weil derzeit noch die Ursachen und die gebotenen Sanierungsmaßnahmen gutachterlich bewertet würden. Hierzu nehme sie Bezug auf die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung vom 27. Mai 2024 (Anlage B1, Bl. 70-72 GA OLG). Die Beklagte sei in besonderer Weise an der Ursachenforschung und an der Durchführung der gebotenen Sanierungsmaßnahmen interessiert, weil ansonsten alle Investitionen ein erhebliches Risiko darstellen würden. Zudem sei die zukünftige Nutzung der Einheit auch im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit zurückgestellt worden, denn jeder Interessent würde sich selbstverständlich sofort nach den vorhandenen Stellplätzen erkundigen. Im Hinblick auf diesen Rechtsstreit könnte die Beklagte die auf dem Nachbargrundstück dinglich gesicherten Stellplätze nur in Aussicht stellen, diese aber nicht vertraglich zusichern. Es sei in jedem Fall beabsichtigt, die Einheit wieder einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Sobald der Wasserschaden beseitigt sei und Planungssicherheit bestehe, werde die Beklagte konkrete Verhandlungen mit potentiellen Mietern/Pächtern führen.

Randnummer38

2. Bauplanungsrechtlich sei nach dem Bebauungsplan Nr. 33 nicht nur die Nutzung der Einheit im Kellergeschoss als Schank- oder Speisewirtschaft zulässig, zulässig sei auch die Unterbringung von Anlagen und anderen Einrichtungen für den Tourismus und von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören würden. Zudem gebe es die Möglichkeit, Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beantragen.

Randnummer39

3. Selbst, wenn auf dem Grundstück ein geschütztes Biotop vorhanden sein sollte, was bestritten werde, gebe es die Möglichkeit, eine naturschutzrechtliche Befreiung zu erlangen und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Zudem erstrecke sich die Küstendüne jedenfalls nicht über das gesamte Flurstück.

Randnummer40

4. Aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit und auch aus der Bewilligungsurkunde ergebe sich nicht, dass die Dienstbarkeit im Hinblick auf die Gaststätte bestellt worden sei. Dies sei für die Beklagte bei Erwerb der Einheit nicht ersichtlich gewesen, nicht einmal die Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung sei ersichtlich gewesen. Auf die Art der Nutzung der Einheit im Keller komme es für die Dienstbarkeit gar nicht an.

Randnummer41

5. Die Voraussetzungen des § 1028 Abs. 1 BGB in Form einer beeinträchtigenden Anlage auf dem belasteten Grundstück würden nicht vorliegen. Es sei auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 1028 Abs. 1 BGB, da keine Regelungslücke bestehe. Im Hinblick auf das dingliche Recht gelte der Grundsatz der Unverjährbarkeit.

Randnummer42

6. Es werde bestritten, dass die Zuwegung nur 2 m breit sei. Die Klägerin zitiere eine veraltete Vorschrift und nicht die aktuell gültige Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen. Zudem gelte die Verordnung nur für notwendige Einstellplätze. Nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren Zufahrten seien verfahrensfrei, sodass die Klägerin insoweit keinen Bauantrag stellen müsse. Auch bestünde die Möglichkeit, eine Abweichung von den Vorgaben der genannten Verordnung gemäß § 67 Landesbauordnung zu beantragen, denn die Breite der Zuwegung wäre nur im vorderen Teil eingeschränkt. Zudem bestünde die Möglichkeit, den Eigentümer des Nachbargrundstücks darum zu bitten, das Überfahren der angrenzenden Fläche in einem Umfang von ca. 30 cm zu gestatten.

Randnummer43

Zur Begründung der Anschlussberufung trägt die Beklagte Folgendes vor:

Randnummer44

7. Für die Beseitigung des Bewuchses auf dem belasteten Grundstück bestehe ein schutzwürdiges Interesse. Es sei der Beklagten nicht zumutbar, erst die Beseitigung des Wasserschadens sowie die Aufnahme der neuen Nutzung abzuwarten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Aufnahme der geplanten Nutzung sowie den Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages feststehen müsse, ob bzw. in welchem Umfang Stellplätze auf dem Nachbargrundstück zur Verfügung stehen würden. Insoweit sei es nicht zumutbar, einen weiteren Rechtsstreit anstrengen zu müssen, dessen Abschluss ein bis zwei Jahre dauern könne.

Randnummer45

Der Senat hat mit den Parteien am 14. Mai 2025 mündlich verhandelt und mit Beschluss vom 11. Juni 2025 Beweis erhoben zum Vorhandensein einer Küstendüne auf dem Grundstück in K. durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Landesamts für Umwelt. Zum näheren Inhalt des Beweisbeschlusses vom 11. Juni 2025 wird auf Bl. 149 f. GA OLG verwiesen. Mit Schreiben vom 18. August 2025 hat das Landesamt nach Durchführung eines Ortstermins das Vorhandensein eines gesetzlich geschützten Biotops in Form einer Küstendüne auf dem Grundstück in K. bejaht. Zum weiteren Inhalt der amtlichen Auskunft vom 18. August 2025 nebst Anlagen wird auf Bl. 170 bis 173 GA OLG Bezug genommen. Der Senat hat sodann mit den Parteien am 11. März 2025 die mündliche Verhandlung fortgesetzt und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert.

II.

Randnummer46

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage und die Widerklage, jeweils mit Haupt- und Hilfsanträgen, abgewiesen.

Randnummer47

A. Klage (Berufung)

Randnummer48

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von K. Blatt 102 zugunsten des Teileigentumsrechts der Beklagten am Kellergeschoss des Hauses eingetragenen Grunddienstbarkeit. Es besteht auch kein Anspruch auf teilweise Löschung der Grunddienstbarkeit (Hilfsantrag).

Randnummer49

Die Voraussetzungen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte nach § 894 BGB liegen nicht vor. Der Berichtigungsanspruch besteht nur dann, wenn der Inhalt des Grundbuchs von K. Blatt 102 im Hinblick auf die zugunsten des Teileigentums der Beklagten (K. Blatt 1240) eingetragene Grunddienstbarkeit nicht mit der „wirklichen“ Rechtslage in Einklang steht. In diesem Fall kann die Klägerin als Eigentümerin des dienenden Grundstücks von der Beklagten als eingetragener Eigentümerin des herrschenden Teileigentums Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs verlangen.

Randnummer50

Eine Abweichung der wirklichen materiellen Rechtslage vom Inhalt des Grundbuchs ist nicht gegeben. Weder war das Grundbuch in der von der Klägerin geltend gemachten Form ursprünglich unrichtig noch liegt eine nachträglich eingetretene Unrichtigkeit des Grundbuchs vor.

Randnummer51

1. Ursprüngliche Unrichtigkeit: Wirksame Entstehung der Grunddienstbarkeit

Randnummer52