Der Beklagte ist des mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2006 eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen das am 26. September 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 140/05 - verlustig, nachdem er dieses Rechtsmittel durch Schriftsatz vom 4. April 2007 zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO.
Die mit Schriftsatz vom 1. Februar 2007 eingelegte Anschlußberufung der Klägerinnen gegen das genannte Urteil des Landgerichts Köln vom 26. September 2006 ist wirkungslos, § 524 Abs. 4 ZPO.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Anschlußberufung veranlaßten Kosten hat der Beklagte zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 524, Rdn. 43 mit weit. Nachw.).