Der Antrag wird aus den zutreffenden Gründen der dem Betroffenen bekannt gemachten Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 06. November 2019, welche sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, auf Kosten des Betroffenen (§§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) als verworfen.