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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.10.2014 – 4 UF 210/13

4. Senat für Familiensachen

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1027.4UF210.13.00

Tenor§

Der Kindesmutter wird das Sorgerecht für den am #.#.2002 geborenen A in den Bereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge entzogen. Das Jugendamt wird zum Ergänzungspfleger bestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Entziehung des Sorgerechts in den Teilbereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge beruht auf § 1666 BGB. Die Entziehung des Sorgerechts in diesen Bereichen widerspricht nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 45 Abs.1 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.