Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte(§ 473 Abs. 1 StPO) sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers (§ 472 Abs. 1 StPO).