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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.08.2013 – 4 RVs 103/13

4. Strafsenat

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0829.4RVS103.13.00

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte(§ 473 Abs. 1 StPO) sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers (§ 472 Abs. 1 StPO).