Tenor§
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2006 wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
2
Entscheidungen des Sozialgerichts auf Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.
3
§ 197 Abs. 2 SGG bildet insoweit eine Ausnahmebestimmung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 21.09.2007 - L 19 B 112/07 AS).
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).