Tenor§
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger begeht der Sache nach die Feststellung, in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert zu sein, sobald er nicht mehr hauptberuflich selbstständig tätig ist.
Der 1 geborene Kläger nahm im August 1976 erstmals eine Erwerbstätigkeit auf. Von 1980 bis zum 30. November 1998 war er angestellt und bei der Beklagten zu 1 (nachfolgend nur noch: „die Beklagte“) gesetzlich krankenversichert. Er trat ab 1. November 1998 einen unbezahlten Sonderurlaub an und war selbstständig tätig. Sein Arbeitgeber meldete ihn zum 1. Dezember 1998 bei der Sozialversicherung ab.
Mit Datum vom 17. Februar 1999 meldete der Steuerberater des Klägers für die Zeit ab 15. Februar 1999 dessen Beschäftigung bei seinem Vater an. Die Beklagte teilte dem Kläger mit einem undatiertem Schreiben mit, er zähle grundsätzlich zum Kreis der krankenversicherungspflichtigen Personen aufgrund abhängiger Beschäftigung. Da er mitgeteilt habe, auch selbstständig tätig zu sein, müsse geprüft werden, ob die selbstständige Tätigkeit Krankenversicherungspflicht ausschließe. Dies sei dann der Fall, wenn die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde. Mit Schreiben vom 18. März 1999 unter dem Betreff „Ihr Versicherungsverhältnis nach Aufgabe oder Wechsel Ihrer Beschäftigung“ informierte sie den Kläger, dass sein (ehemaliger) Arbeitgeber das Ende der Beschäftigung zum 30. November 1998 mitgeteilt habe. Für den Fall vorübergehender Stellenlosigkeit oder Selbstständigkeit könne eine Weiterversicherung erfolgen. Zu einer freiwilligen Versicherung gehöre auch ein fristgerechter Antrag. Er werde gebeten, sich kurzfristig mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Unter dem 22. März 1999 schrieb sie ihm ferner, er habe mitgeteilt, seit 1. Dezember 1998 bei G. N. beschäftigt zu sein. Da es sich um ein Verwandtschaftsverhältnis handle, müsse sie prüfen, ob Versicherungspflicht bestehe. Mit einem Schreiben vom 28. Mai 1999 bestätigte sie das Ende der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung zum 30. November 1998 und bat um Rückgabe der Versichertenkarten. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 16. Juni 1999 Widerspruch: Er habe seine Beurlaubung im Oktober 1998 angekündigt und mitgeteilt, zur Überbrückung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei seinem Vater aufnehmen zu wollen. Er widerspreche der Beendigung seiner Mitgliedschaft und stelle hilfsweise den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 28. Juni 1999 um Mitteilung des Umfangs und der Art der selbstständigen Tätigkeit, da anhand der Einkommensteuerbescheide ersichtlich sei, dass der Kläger selbstständig tätig war bzw. noch sei.
Unter dem 7. Juli 1999 bat der Kläger um eine Entscheidung der Rechtsabteilung der Beklagten in den nächsten Tagen, damit sein versicherungsfreier Status beendet werde bzw. er sich anderweitig versichern könne. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 15. Juli 1999, es müsse bei der Beendigung der Mitgliedschaft zum 30. November 1998 verbleiben. Bei einer Wiederaufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit beim sei die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse wieder möglich. Nach einer weiteren Aufforderung durch sie sandte der Kläger seine Versicherungskarte zurück.
Mit Schreiben vom 27. Juli 1999 wandte sich der Kläger an die Geschäftsleitung der Beklagten und setzte eine Frist bis zum 15. August 1999, rechtsverbindlich zu erläutern, inwiefern das pflichtversicherte Arbeitsverhältnis bei seinem Vater nicht anerkannt werde, weshalb eine freiwillige Weiterversicherung abgelehnt werde und weshalb er nach Steuerbescheiden gefragt werde. Parallel hierzu beantragte er bei der Techniker Krankenkasse die Aufnahme und teilte dieser mit Schreiben vom 31. Juli 1999 mit, dass er nach Ablehnung seines Widerspruchs durch die Beklagte an seinem Aufnahmeantrag festhalte, da er immer noch ohne Krankenversicherungsschutz sei.
Er versicherte sich ab 1. Dezember 2000 bis 31. Oktober 2009 privat bei der A Krankenversicherung. Seit dem 1. November 2009 ist er bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert.
Der Kläger stellte am 16. Juli 2022 einen (ersten) Rentenantrag. Daraufhin überprüfte die Beklagte von Amts wegen, ob er in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wechseln könne. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 teilte sie ihm mit, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Beklagte setzte zugleich im Namen ihrer Pflegeversicherung, der Beklagten zu 2, in den Beitragsbescheiden vom 9. August 2022, 11. August 2022 und 20. Oktober 2020 die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers als hauptberuflich Selbstständigem auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze auf jeweils insgesamt 914,29 € pro Monat fest.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2022 widersprach der Kläger dem Beitragsbescheid vom 20. Oktober 2022: Die Beklagte lasse unberücksichtigt, dass er zum 1. September 2022 das Renteneintrittsalter erreicht habe. Er habe angesichts der Unklarheiten seines Krankenversicherungsverhältnisses den Rentenantrag zurückgezogen, damit die Beklagte seinen Mitgliedsstatus (KVdR oder freiwillige Mitgliedschaft) klären könne.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2023 zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Kläger erfülle die Voraussetzung der Vorversicherungszeit für eine Mitgliedschaft in der KVdR nicht, weil er in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens vom 10. August 1999 bis zum 16. Juli 2022 in der Zeit vom 10. August 1999 bis zum 31. Oktober 2009 bei der A privat krankenversichert gewesen sei. Er könne sich auch nicht auf den sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Denn sie habe (1998/1999) keine Beratungs- oder Aufklärungspflicht verletzt. Ohne ausdrückliche Anfrage habe keine Verpflichtung bestanden, Belehrungen und Ratschläge zu erteilen.
Der Kläger stellte im Januar 2023 erneut einen Rentenantrag und erhält seither Altersrente.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15. Februar 2023 wiederum die Nichterfüllung der Vorversicherungszeit zur Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner fest.
Am 27. Februar 2023 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben mit dem Begehren der Feststellung, in der KVdR versichert zu sein. Zur Klagebegründung hat er vorgebracht, es bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Ihm sei ein Schaden entstanden, weil die Beklagte den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ohne Grund abgelehnt habe. Die Versagung der freiwilligen Weiterversicherung sei ursächlich dafür, dass der Kläger während der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens die Vorversicherungszeit entsprechend der 9/10 Regel nicht habe erfüllen können. Die Beklagte habe den Kläger entgegen § 13 bis 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht nur nicht ausreichend, sondern überhaupt nicht beraten und die Beratungs- und Aufklärungspflicht grob verletzt. Erst nachdem er definitiv eine „Abfuhr“ durch die Beklagte erhalten und er keine andere Möglichkeit zur Weiterführung der Krankenversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung gesehen habe, habe er sich um die Aufnahme in eine private Krankenversicherung bemüht. Er habe dies damals hingenommen, weil er zum einen nicht gewusst habe, wie es weitergehe mit seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst, und weil er zum anderen keinen Bescheid erhalten habe, der ihn auf eine Klagemöglichkeit hingewiesen habe.
Das SG hat das Rubrum um die Pflegekasse der Beklagten (Beklagte zu 2) ergänzt und die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2024 abgewiesen. Die Klage sei als Anfechtungs- und Feststellungklage auszulegen. Denn der Kläger begehre neben der Aufhebung der angegriffenen Bescheide die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der KVdR. Diese Klage sei unbegründet. Der Kläger erfülle nicht die Vorversicherungszeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Denn er sei während der Jahre 1999 bis 2009 privat krankenversichert gewesen. Seinen Antrag vom Juni 1999 auf freiwillige Weiterversicherung habe er nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 SGB V gestellt. Ein Wiedereinsetzungsantrag sei unterblieben. Der Kläger könne sich auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Bei Beendigung der Pflichtversicherung müsse die Krankenkasse nicht von sich aus im Sinne einer Spontanberatung auf die Möglichkeit eines Beitritts als freiwilliges Mitglied innerhalb der Drei-Monats-Frist hinweisen. Selbst wenn eine solche Beratungspflicht unterstellt werde, sei hier eine Verletzung nicht hinreichend nachgewiesen. Die Akten der Beklagten existierten angesichts des Zeitablaufs nicht mehr. Die wenigen eingereichten Dokumente reichten nicht aus. Welcher weitere Schriftwechsel und welche weiteren telefonischen oder persönlichen Gespräche geführt worden seien, sei nicht mehr nachvollziehbar. Auch habe der Kläger seinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nicht mehr weiterverfolgt. Er habe seine Versicherungskarte zurückgeschickt. Mit der Entscheidung, die Sache auf sich beruhen zu lassen, habe er von seiner Dispositionsbefugnis über den Antrag Gebrauch gemacht.
Hiergegen hat der Kläger am 15. November 2024 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung macht er ergänzend geltend, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 18. März 1999 viel zu spät auf die zeitnah im November 1998 erfolgte Abmeldung zur Sozialversicherung reagiert. Er sei mit Schreiben vom 16. Juni 1999 der freiwilligen Versicherung beigetreten. Die freiwillige Mitgliedschaft habe nach § 188 Abs. 2, Abs. 3 SGB V mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht begonnen, hier also am 1. Dezember 1998. Die Erklärung sei schriftlich erfolgt und der Beklagten auch zugegangen, wie deren Schreiben vom 28. Juni 1999 selbst belege. Die Erklärung sei auch fristgerecht innerhalb von drei Monaten erfolgt. Abzustellen sei nicht auf das Ende der Beschäftigung, sondern auf den Zugang des Bescheids der Beklagten vom 28. Mai 1999 (Bezugnahme auf Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – B 10 KR 3/99 R – juris Rn. 38 und 39). Hingegen sei das Schreiben der Beklagten vom 18. März 1999 nicht maßgeblich. Dabei habe es sich weder um einen die Versicherung beendenden Verwaltungsakt gehandelt, noch sei auf die Dreimonatsfrist hingewiesen worden. In der Zurücksendung der Versichertenkarte könne auch keine Antragsrücknahme gesehen werden. Denn die Aushändigung von Krankenschein oder Krankenversicherungskarte an einen Versicherten sei kein Verwaltungsakt der Krankenkasse sondern schlichtes Verwaltungshandeln. Umgekehrt könne deshalb auch das Zurücksenden der Karte das Versicherungsverhältnis nicht bestimmen. Erst recht seien die Voraussetzungen des § 46 SGB I nicht erfüllt.
Da das Angestelltenverhältnis nicht grundsätzlich beendet gewesen sei, sei es ihm damals darum gegangen, nach Wiederaufnahme der Beschäftigung wieder pflichtversichert zu sein. Die Beklagte habe auch schriftlich bestätigt, dass mit Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses wieder eine Pflichtversicherung entstehen werde. Diese Klarheit sei für ihn mit der Grund gewesen, nicht auf der Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung zu bestehen. Er habe sich indes einen Hinweis der Beklagten gewünscht.
Aktuell gehe er noch seiner selbstständigen Tätigkeit nach, weshalb sein zunächst gestellter Antrag zu ändern sei.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2023 in der Fassung des Bescheides vom 15. Februar 2023 zu ändern und festzustellen, dass der Kläger vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. Oktober 2009 freiwilliges Mitglied der Beklagten war und dass er nach dem Ende seiner freiwilligen Mitgliedschaft mit dem Ende seiner hauptberuflichen Selbstständigkeit versicherungspflichtiges Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner der Beklagten werden wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil auch nach Maßgabe des geänderten Antrags für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Berufung ist zulässig. Die Änderung der Klage von der Feststellung der Mitgliedschaft in der KVdR hin zu der Feststellung einer solchen Mitgliedschaft unter der Bedingung, dass keine hauptberufliche Selbstständigkeit (mehr) ausgeübt wird, stellt eine sachdienliche Klageänderung nach § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar, da hierdurch das rechtliche Begehren des Klägers in einem Rechtsstreit endgültig geklärt werden kann. Die Beklagte hat sich dazu auch eingelassen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 21. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2023 und des Bescheides vom 15. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Kläger auch dann nicht in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zu führen, wenn der Ausschlussgrund der hauptberuflichen Selbstständigkeit nach § 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V weggefallen ist. Damit kommt auch eine Versicherungspflicht des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung als Rentner nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI nicht in Betracht, da diese eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V voraussetzt.
Der Kläger ist der freiwilligen Krankenversicherung nach Beendigung seiner bisherigen Pflichtversicherung als abhängig Beschäftigter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 SGB V beigetreten. Seine Pflichtmitgliedschaft endete kraft Gesetzes gemäß § 190 Abs. 2 SGB V mit Ablauf des 30. November 1998. Eine entsprechende Beitrittserklärung ist aktenkundig erstmals im Antrag vom Juni 1999 enthalten.
Ein Fristbeginn aufgrund eines Verwaltungsakts der Krankenkasse, mit dem die Beendigung der Mitgliedschaft zu einem rückwirkenden Zeitpunkt geregelt wird, scheidet hier bereits deshalb aus, weil ein solcher Verwaltungsakt nicht ergangen ist.
Die vom Kläger angeführten Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 7. Dezember 2000 – B 10 KR 3/99 R – zu einer rückwirkenden freiwilligen Versicherung können vorliegend nicht entsprechend herangezogen werden. Sie waren auch im dortigen Verfahren nicht entscheidungserheblich und beziehen sich im Übrigen ausdrücklich auf „Personen, deren Versicherung nach § 10 [SGB V] erlischt“. Der Anlass für die Ausübung des Gestaltungsrechts des Beitritts bestehe erst mit der Entscheidung der Krankenkasse über die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung. Eine solche Fallkonstellation besteht hier nicht, da die Pflichtmitgliedschaft des Klägers aufgrund seiner abhängigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wie ausgeführt, kraft Gesetzes endete, ohne dass es hierzu einer Regelung der Beklagten bedurfte, die auch nicht ergangen ist. Vielmehr erfolgte eine Abmeldung durch das Land Berlin als ehemaligem Arbeitgeber. Die Beklagte hat die Beendigung im Schreiben vom 18. März 1999 lediglich mitgeteilt und mit weiterem Schreiben vom 28. Mai 1999 bestätigt. Sie hat dagegen keine rechtsgestaltende Feststellung getroffen und damit keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erlassen.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) hat der Kläger nicht gestellt.
Es bestand für die Beklagte auch kein Anlass, eine Wiedereinsetzung von Amts wegen zu prüfen, obwohl eine solche grundsätzlich zulässig gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 16/07 R – juris Rn. 14 m.w.N.). Denn der Kläger hat in seinem Schreiben vom 16. Juni 1999 weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend gemacht, dass ihm die Frist zur Beantragung der freiwilligen Mitgliedschaft bislang unbekannt gewesen sei. Sonstige Gesichtspunkte, aus denen gefolgert werden könnte, dass er die Frist ohne Verschulden versäumt hatte, hat er nicht vorgebracht; solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hatte er nach seinen eigenen Ausführungen im Schreiben vom 16. Juni 1999 bereits im Oktober 1998 der Beklagten eine Beschäftigung bei seinem Vater angekündigt, so dass mit einem zeitnahen Tätigwerden zu rechnen war.
Selbst wenn eine vorherige unverschuldete Unkenntnis des Klägers betreffend die Beitrittsfrist unterstellt wird, ist jedenfalls mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 18. März 1999 ein entsprechendes Hindernis entfallen. Der Kläger hätte deshalb hiernach innerhalb der Zweiwochenfrist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X einen Wiedereinsetzungsantrag stellen und die versäumte Handlung nachholen müssen. Hinzu kommt, dass ihm die Beklagte wenige Tage später, mit Schreiben vom 22. März 1999, mitteilte, eine Versicherungspflicht aufgrund seiner Tätigkeit für seinen Vater prüfen zu müssen. Er reagierte jedoch weder auf das Schreiben vom 18. März noch auf dasjenige vom 22. März 1999 entsprechend.
Auch die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs führen nicht dazu, den Kläger so zu stellen, als sei sein Beitritt rechtzeitig erfolgt.
Ob ein Rückgriff auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben der speziellen Regelung über die Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X bereits grundsätzlich ausgeschlossen ist (so LSG Berlin, Urteil vom 22. September 2004 – L 9 KR 33/04 – juris Rn. 23 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38/95 –, NJW 1997, 2966 ff.), kann hier offenbleiben.
Denn selbst wenn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch neben der Wiedereinsetzung grundsätzlich in Betracht käme, lägen dessen Voraussetzungen hier nicht vor. Eine unterstellte Verletzung einer Beratungspflicht müsste für die Versäumung der Beitrittsfrist zumindest eine wesentliche Ursache gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 6/04 R – juris Rn. 32 m.w.N.; Urteil des Senats vom 10. Februar 2006 – L 1 RA 24/03 – juris Rn. 19). Das SG hat insofern bereits zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte aus Anlass der Beendigung einer Pflichtversicherung nicht von sich aus auf die Möglichkeit des Beitritts als freiwilliges Mitglied innerhalb der Dreimonatsfrist hinweisen musste (Bezugnahme auf LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Mai 2002 – L 1 KR 30/01 – juris). Im Übrigen hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18. März 1999 tatsächlich zumindest auf die Notwendigkeit eines fristgemäßen Beitritts hingewiesen, so dass es ihm oblegen hätte, sch zu erkundigen.
Der Senat teilt schließlich die Auffassung des SG, dass es auf eine Verletzung einer Beratungspflicht als wesentliche Ursache für die Versäumung der Beitrittsfrist letztlich nicht ankommt, wenn der Kläger sein Beitrittsbegehren später konkludent nicht weiterverfolgt hat. So liegt es hier.
Hierfür spricht insbesondere sein Verhalten nach dem Schriftwechsel mit der Beklagten ab dem 2. Halbjahr 1999: Der Kläger hatte mit Schreiben vom 27. Juli 1999 unter Fristsetzung bis zum 15. August 1999 zunächst eine rechtsverbindliche Erläuterung von der Beklagten verlangt. Nachdem diese hierauf nicht mehr reagiert hatte, schloss er einen privaten Krankenversicherungsvertrag mit der A ab. Bereits zuvor hatte ihm die Beklagte auf sein Begehren im Schreiben vom 7. Juli 1999, die Rechtsabteilung möge in den nächsten Tagen entscheiden, mit Schreiben vom 15. Juli 1999 mitgeteilt, dass es bei der Beendigung der Mitgliedschaft zum 30. November 1998 verbleibe. Dass der Kläger nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist keinerlei weiteren Schritte gegenüber der Beklagten unternahm – vielmehr einen Aufnahmeantrag bei der Techniker Krankenkasse gestellt hatte, spricht aus objektivierter Sicht dafür, dass er sein Begehren auf Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten schlussendlich nicht weiterverfolgen wollte, es sich vielmehr erledigt hatte. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, wollte er im Jahr 1999 letztlich maßgeblich geklärt wissen, ob er nach Wiederaufnahme der Beschäftigung beim Land Berlin wieder pflichtversichert sein würde. Dies war ihm von der Beklagten bestätigt worden.
§ 46 SGB I steht der Annahme einer Rücknahme oder Nichtweiterverfolgung eines Beitrittsbegehrens nicht bereits deshalb entgegen, weil diese Vorschrift den Verzicht auf Sozialleistungen ausschließt. Denn die Erklärung des Beitritts zur Krankenversicherung begründet für sich keine Sozialleistung, sondern das Versicherungsverhältnis. Eine analoge Anwendung ist allenfalls möglich, wenn auf Sozialleistungen teilweise, etwa auf die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale oder Berechnungsgrundlagen verzichtet wird (Christian Rolfs in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) I Kommentar – Allgemeiner Teil, Juli 2025, § 46 SGB I, Rn. 12 m.w.N.). Solches ist hier nicht Gegenstand.
Unabhängig davon wäre ein Recht des Klägers, sich gut 20 Jahre nach seinem im Jahr 1999 erklärten Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung darauf zu berufen, auch in entsprechender Anwendung des § 242 BGB verwirkt. Die Verwirkung ist als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung Ausfluss des auch im Sozialrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde (Umstandsmoment; vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2013 – B 12 KR 8/11 R – juris Rn. 28; Urteil vom 7. April 2022 – B 5 R 35/21 R – juris Rn. 37; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 13. November 2025 3 B 250/25 – juris Rn. 27, wonach sich die Berufung auf einen vor über 10 Jahren gestellten Antrag als unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, insbesondere wenn der Antragsteller darüber hinaus durch sein sonstiges Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er an einer weiteren Verfolgung seines Antragsbegehrens nicht interessiert ist). Davon ist hier, wie zuvor ausgeführt, ebenfalls auszugehen. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte im Vertrauen darauf, dass der Kläger aus dem Schriftwechsel im Jahr 1999 keine weiteren Rechte mehr herleiten werde, tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass sich das Anliegen erledigt habe, wie daraus deutlich wird, dass die zum damaligen Versicherungsverhältnis geführten Unterlagen zwischenzeitlich vernichtet wurden. Damit war es der Beklagten aufgrund des außergewöhnlich langen Zeitablaufs seit dem Beitrittsbegehren faktisch nicht mehr möglich, die seinerzeit mit dem Kläger geführte Kommunikation zu rekonstruieren (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2016 – L 4 KR 1416/13 – sozialgerichtsbarkeit.de S. 17).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.