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Landgericht Münster, Beschluss vom 14.09.2021 – 4 O 118/21

Zivilkammer

ECLI:DE:LGMS:2021:0914.4O118.21.01

Tenor§

wird der Antrag des Beklagten vom 27.08.2021 auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen.

Gründe§

Der Antrag ist unzulässig, da er nicht durch einen Rechtsanwalt eingereicht worden ist. Im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 ZPO) ist ein bei Gericht einzureichender Schriftsatz erforderlich (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 320 ZPO, Rn. 8).

Er ist auch unbegründet, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch.

Das Unterbleiben der begehrten Wiedergabe des Vorbringens sämtlicher Eingaben des Beklagten  ist durch die Kürze des Tatbestandes nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO bedingt.

Eine mündliche Verhandlung ist vor diesem Hintergrund nicht veranlasst, zumal § 320 Abs. 3 ZPO a.F. mit Wirkung zum 01.01.2020 entfallen ist.