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Landgericht Köln, Berichtigungsbeschluss vom 27.01.2022 – 3 O 123/19

33. Zivilkammer

ECLI:DE:LGK:2022:0127.3O123.19.00

Tenor§

Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 28.09.2021 wird

gem. § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

auf Seite 4, 2. Absatz, 6. Zeile heißt es: „die Leiter“ statt „der Turm“;

Seite 17, 1. Absatz, 1. – 3. Zeile wird gestrichen

gem. § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

-

Seite 17, letzter Absatz, letzter Satz wird gestrichen.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin vom 15.10.2021 auf Berichtigung des

Tatbestandes des betreffenden Urteils zurückgewiesen.

Gründe§

2

Der nach §§ 319, 320 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß gestellte Antrag der

Klägerin auf Tatbestandsberichtigung ist nur zum Teil begründet.

I.

Die im Tenor wiedergegebenen offenbaren Schreibfehler waren nach § 319 Abs. 1

ZPO - teilweise wie beantragt - zu berichtigen. Ein Satz war nach § 320 ZPO zu

streichen.

II.

Die von der Klägerin weiterhin beantragten Korrekturen waren nicht vorzunehmen.

Bei den zurückgewiesenen und beanstandeten Passagen des Tatbestands handelt

es sich nicht um Unrichtigkeiten im Sinne der §§ 319 Abs. 1 oder 320 Abs. 1 ZPO.

Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt werden,

wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder

Widersprüche enthält. Derartige Gründe liegen nach der Rechtsprechung nicht vor,

wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend, wenn auch nicht wörtlich,

wiedergegeben ist (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 320 Rn. 7). An einer Unvollständigkeit

fehlt es, wenn das Vorbringen nicht in den ohnehin nur knappen Tatbestand (§ 313

Abs. 2 ZPO) aufzunehmen war und soweit sich der Tatbestand aus der

Inbezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze ergibt (Zöller, aaO).

Nach diesen Grundsätzen liegt vorliegend eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht

vor.

1

.

Bei der im ersten Absatz auf Seite 3 in Satz 1 des Urteils getroffenen Feststellung,

dass die Klägerin hohe Beträge für die Werbung auf ihrer Homepage und für

Printmedien aufwendet, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Satz 2, dass es sich

dabei um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem S. handelt. Diese

Feststellung enthält eine gemäß den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO auf das

Wesentliche beschränkte Zusammenfassung des diesbezüglichen Vortrags der

Klägerin. Soweit die Kammer auf S. 16 letzter Absatz Zeile 1 ausführt, dass die

Klägerin ihren Vortrag nicht zu belegen vermochte, bezieht sich dies auf

substantiiertere Angaben und nicht auf das Angebot von Beweismitteln. Diese

Angaben hat die Kammer dem von der Klägerin zitierten Schriftsatz in der Tabelle

auf S. 7 unten entnommen (Bl. 708 d.A.).

2

.

Die im vorletzten Absatz auf S. 3 des Urteils der Kammer zitierte Angabe, im

Durchschnitt würden die Stichwörter „P.“ und „Spielturm“ 3.600-mal monatlich

gesucht, ergeben nach Ansicht der Kammer keine andere Wertung als die Suche

nach „P. Spielturm“, da die Suchmaschinen beide Angaben gleich behandeln.

3

.

Aufgrund der gesetzlich geforderten knappen Darstellung der Angriffsmittel nur ihrem

wesentlichen Inhalt nach sind schließlich auch die von der Klägerin geforderten

Tatbestandsergänzungen in der Darstellung ihres Vorbringens nicht vorzunehmen.

Insbesondere ist der letzte Satz auf S. 3 des Urteils nicht verkürzt unrichtig

wiedergegeben worden und muss daher auch nicht ergänzt werden. Dies ergibt sich

aus dem Zusammenhang zur Verkaufsplattform eBay des von der Klägerin aus dem

Zusammenhang zitierten Satzes und den zwei Sätzen vorher, in denen es heißt: „Sie

habe vom 01.01.2018 bis in die 47. KW 2020 über eBay 28.139 Spieltürme, davon

5

.753 „S.“ verkauft (K21, Bl. 754 ff. d.A.). Die Beklagte zu 1. habe bei eBay

lediglich 1.103 Spieltürme insgesamt verkauft.“ aus dem klägerischen Vortrag auf S.

4

des Schriftsatzes vom 08.12.2020 (Bl. 713 d.A.).

.

Die Ausführungen der Kammer in Bezug auf die Häufigkeit der Suchanfragen in dem

Urteil auf S. 17 2. Absatz, 1. Satz widersprechen auch nicht dem Vortrag der

Klägerin, die in ihrem Schriftsatz vom 08.12.2020, S. 12 (Bl. 713 f. d.A.) ausgeführt

hat, dass die Begriffe „Spielturm“ und „P.“, also die Firma der Klägerin sehr viel

häufiger gesucht werden würden als der konkrete Spielturm „S.“.

5

.

Die Kammer hat aus dem Anlagen des Vorbringens der Klägerin den Schluss

gezogen, dass sich die Angaben auf den 13.01.2021 bezogen haben.

Die weiterhin geforderten Ergänzungen beziehen sich auf Vorbringen, das mangels

Entscheidungsrelevanz nicht in den Tatbestand aufzunehmen ist.

III.

4

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden

nicht erstattet.

Der Beschluss ergeht nur durch zwei der an der Urteilsabfassung beteiligten

Kammermitglieder, da Richter Dr. B. verhindert ist (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 33.

Aufl. 2020, § 320 Rn. 14).