Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin betreibt ein Reisebüro und begehrt von dem Beklagten die Zahlung des Reisepreises für eine Pauschalreise für 28 Personen in die Land-01.
Der Beklagte war Unterstützer der Fußballmannschaft Verein-01, die in der Saison 2023/2024 in die Liga-01 aufstieg. Dieser Erfolg veranlasste die Mannschaft, den Vorstand des Vereins um eine Prämie zu bitten. Ausweislich des Vereinsregisters wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Der Beklagte suchte in der Folge als Unterstützer der Fußballmannschaft am 04.05.2024 den Vorsitzenden des Vereins, Herrn Name-01, auf, um mit diesem die Prämie zu besprechen. Herr Name-01 verwies den Beklagten wegen einer Mannschaftsreise an das Reisebüro der Klägerin, wobei die Einzelheiten des Gesprächsinhalts zwischen den Parteien streitig sind.
Unstreitig trat der Beklagte mit der Klägerin, dort mit dem Zeugen Name-02, in Kontakt. Der Zeuge Name-02 sandte dem Beklagten Vorschläge zu, die dieser sodann mit der Mannschaft besprach. Inwieweit noch eine Abstimmung mit dem Vorstand des Vereins erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 25.05.2025 übersandte der Trainer der Fußballmannschaft, der Zeuge Name-03, an die Klägerin eine Liste mit den Reiseteilnehmern.
Am 26.05.2025 erhielt der Beklagte Angebote für die Reise, woraufhin er der Klägerin mitteilte, dass die Spieler sich etwas ausgesucht hätten.
Zu einem späteren Zeitpunkt fragte der Beklagte bei der Klägerin nach, ob gebucht worden sei.
Die genauen Gesprächsinhalte sind zwischen den Parteien streitig.
Die Mannschaft trat die Reise am 30.05.2024 an.
Unter dem 01.07.2024 stellte die Klägerin dem Verein einen Betrag in Höhe von 13.000,00 € in Rechnung.
Der wies die Zahlung jedoch zurück und berief sich darauf, dass der Verein mit der Reise nichts zu tun habe.
Am 13.03.2025 übersandte die Klägerin sodann dem Beklagten eine Rechnung über 14.409,00 € (Bl. 21 ff. d.A.) mit Fristsetzung bis zum 20.03.2025.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge Name-02 habe sich mit dem Beklagten telefonisch am 25.05.2024 auf einen Reisepreis in Höhe von 14.409,00 € geeinigt. Der Beklagte habe sodann die Buchung bestätigt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht den Reisepreis zahlen müsse. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, dass der Beklagte nicht vom Verein bevollmächtigt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.409,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2025 zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 486,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2025 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass er die Reise nicht gebucht habe.
Nach der Mitteilung des Beklagten an die Klägerin, dass die Spieler sich etwas ausgesucht hätten, sei eine weitere Abwicklung der Reise nicht erfolgt. Sodann habe der Beklagte am 28.05.2024 erfahren, dass Flüge schon gebucht seien. Einen Gesamtreisepreis habe der Beklagte zudem nie von der Klägerin erhalten.
Vielmehr habe der Zeuge Name-03 die Reise im Namen des Vereins bestätigt.
Im Übrigen sei die Reise dem Vorstand des Vereins präsentiert worden, der sodann die Reise im Namen und auf Rechnung des Vereins bestätigt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug.
Die Kammer hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Name-02 und Name-03. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 14.07.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Klage ist unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Reisepreises in Höhe von 14.409,00 € gemäß § 651a Abs. 1 S. 2 BGB (i.V.m. § 179 Abs. 1 BGB).
a)
Ein originärer Anspruch gegen den Beklagten folgt nicht aus § 651a Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klägerin behauptet bereits nicht, dass der Beklagte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die streitgegenständliche Reise gebucht hat.
b)
Die Klägerin kann den Beklagten auch nicht gemäß § 179 Abs. 1 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch nehmen.
Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für ihre Behauptung, dass der Beklagte eine eigene Willenserklärung im fremden Namen abgegeben hat (BeckOK BGB/Schäfer, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 179 Rn. 37).
Dass der Beklagte im Namen des Vereins aufgetreten ist, ist unstreitig.
Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat jedoch unter Berücksichtigung des strengen Beweismaßes des § 286 ZPO nicht bewiesen, dass der Beklagte eine Willenserklärung abgegeben hat, die auf den Abschluss eines Reisevertrages gerichtet war.
aa)
Die Nachfrage des Beklagten an den Zeugen Name-02, ob gebucht worden sei, ist nicht als entsprechende Willenserklärung zu verstehen, da diese Nachfrage ein Verständnis bei dem Beklagten voraussetzt, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Reisevertrag zustande gekommen sein muss.
bb)
Soweit die Klägerin behauptet, dass der Beklagte am 25.05.2024 die Reise zu abgestimmten, kommunizierten und vereinbarten Bedingungen verbindlich gebucht habe, ist sie nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Beklagte eine Erklärung abgegeben hat, die die Voraussetzungen einer Willenserklärung erfüllt.
(1)
Die Aussage des Zeugen Name-02 ist nicht hinreichend zuverlässig und belastbar.
Es erscheint bereits nicht glaubhaft, dass der Zeuge - nach seinen Angaben - sich im Hinblick auf das Kerngeschehen sicher daran erinnern will, dass der Beklagte bei ihm die Reise verbindlich gebucht habe, er aber gleichzeitig keine Erinnerung an das Randgeschehen haben will, etwa ob er sich die Bestätigung irgendwo schriftlich vermerkt habe oder an welchem Tag und bei welcher Gelegenheit der Beklagte ihm mitgeteilt habe, welches Hotel für welche Teilnehmerzahl gebucht werden solle.
Es erscheint zudem nicht überzeugend, dass der Zeuge sich immer „zwei- bis dreimal“ absichere, es aber gleichwohl - unstreitig - an belastbaren schriftlichen Unterlagen hinsichtlich der streitgegenständlichen Reise fehlt.
(2)
Des Weiteren hat der Zeuge bekundet, dass der Beklagte selbst Vertragspartner werden sollte, was nicht dem unstreitigen Parteivortrag entspricht.
(3)
Gegen die Belastbarkeit der Behauptung der Klägerin spricht ferner, dass unstreitig zunächst mit Rechnung vom 01.07.2024 (Bl. 108 ff. d.A.) dem Verein ein Betrag in Höhe von 13.000,00 € in Rechnung gestellt worden ist.
Dieses Dokument stützt die Behauptung des Beklagten, dass die Klägerin als Sponsor einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € übernehmen sollte und der Verein zehn Monatsraten in Höhe von 1.000,00 € leisten sollte.
Weshalb die vorstehende Rechnung einen Betrag in Höhe von 13.000,00 € ausweist, die Klägerin jedoch auf der Grundlage der Rechnung vom 11.03.2025 (Bl. 21 ff. d.A.) nunmehr von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 14.409,00 € verlangt, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus der durchgeführten Beweisaufnahme.
Die beschriebene Rechnungsdifferenz rechtfertigt die Annahme, dass ggf. mit einer anderen Personen über den Reisepreis gesprochen worden ist.
(4)
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorstehenden - auch nicht, ob dem Beklagten überhaupt ein Gesamtreisepreis mitgeteilt worden ist.
Fehlt es aber bereits an der Angabe der wesentlichen Vertragspunkte (sog. „essentialia negotii“), so scheitert bereits aus diesem Grund ein Vertragsschluss, der durch eine Erklärung des Beklagten zustande gekommen sein soll.
(5)
Durch wen und ob überhaupt zwei korrespondierende Willenserklärungen abgegeben worden sind, die auf den Abschluss des streitgegenständlichen Reisevertrages gerichtet waren, kann die Kammer schließlich zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin nicht feststellen.
cc)
Auf die Frage, ob der Beklagte (ggf. unter Rechtsscheingesichtspunkten) seitens des Vereins bevollmächtigt war oder nicht, kommt es aufgrund des Vorstehenden nicht mehr an.
2.
Mangels Anspruchs dem Grunde nach unterliegt die Klage auch hinsichtlich der begehrten Zinsen sowie hinsichtlich der begehrten Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Abweisung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 14.409,00 € festgesetzt.