URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
18. Juni 2026(*)
„ Rechtsmittel – Verordnung (EU) 2019/1009 – Art. 42 Abs. 7 und 8 – Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt – Delegierte Verordnung (EU) 2022/973 – Art. 2 Abs. 2 und 3 – Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten in EU-Düngeprodukten – Grenzwerte für Chrom und Vanadium in EU-Düngeprodukten, in denen Eisenschlacken als Nebenprodukte verwendet werden – Vorsorgeprinzip – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit “
In der Rechtssache C‑754/24 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. Oktober 2024,
Fachverband Eisenhüttenschlacken e. V. mit Sitz in Duisburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt G. Franßen und Professor C. Koenig,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch C. Hermes und R. Lindenthal als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi sowie der Richter N. Jääskinen (Berichterstatter) und A. Kornezov,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil§
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, der Fachverband Eisenhüttenschlacken e. V., die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. September 2024, Fachverband Eisenhüttenschlacken/Kommission (T‑560/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:610), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 3 Buchst. a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/973 der Kommission vom 14. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten in EU-Düngeprodukten (ABl. 2022, L 167, S. 29, im Folgenden: streitige Verordnung), soweit er die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung genannten Eisenschlacken betrifft, abgewiesen hat.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Verordnung (EU) 2019/1009
2 Im 61. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. 2019, L 170, S. 1, berichtigt u. a. in ABl. 2019, L 302, S. 129) heißt es:
„Es sollte zudem möglich sein, unmittelbar auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse und auf neue Risikobewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt zu reagieren. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, mit denen die Anforderungen an verschiedene Kategorien von EU-Düngeprodukten geändert werden können.“
3 Art. 4 („Produktanforderungen“) Abs. 1 der Verordnung 2019/1009 sieht vor:
„Ein EU-Düngeprodukt muss
a) die Anforderungen in Anhang I für die betreffende Produktfunktionskategorie erfüllen;
b) die Anforderungen in Anhang II für die betreffende Komponentenmaterialkategorie erfüllen; und
c) gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in Anhang III gekennzeichnet sein.“
4 Art. 42 („Änderung der Anhänge“) in Kapitel VI („Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren“) der Verordnung 2019/1009 sieht in den Abs. 7 und 8 vor:
„(7) Bis zum 16. Juli 2022 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44, um Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie 11 Nummer 3 dieser Verordnung durch die Festlegung der Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3)] in EU-Düngeprodukten zu ergänzen. Diese Kriterien tragen aktuellen Herstellungsverfahren, technischen Entwicklungen und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung.
(8) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I – mit Ausnahme der Grenzwerte für Cadmium – und der Anhänge II, III und IV zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts zu erlassen. Die Kommission macht von dieser Befugnis Gebrauch, wenn basierend auf einer Risikobewertung eine Änderung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass kein EU-Düngeprodukt, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, unter normalen Anwendungsbedingungen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt.“
5 Art. 44 („Ausübung der Befugnisübertragung“) der Verordnung 2019/1009, der ebenfalls zu ihrem Kapitel VI gehört, bestimmt:
„(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. Juli 2019 übertragen. …
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 42 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. …
…“
6 Anhang I der Verordnung 2019/1009 betrifft die „Produktfunktionskategorien (PFC – Product Function Categories) von EU-Düngeprodukten“.
7 Anhang II („Komponentenmaterialkategorien [‚CMC‘]“) der Verordnung 2019/1009 enthält einen Teil II („Anforderungen für CMC“), der die CMC 11 („Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie [2008/98]“) enthält; dort heißt es in den Nrn. 1 und 3:
„1. Ein EU-[Düngeprodukt] darf Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie [2008/98] enthalten, mit Ausnahme [der im Folgenden angeführten.]
…
3. Ab dem 16. Juli 2022 müssen die Nebenprodukte den durch erlassene delegierte Rechtsakte [festgelegten] Kriterien von Artikel 42 Absatz 7 entsprechen. Ein EU-Düngeprodukt, das nach diesem Datum in Verkehr gebracht wird, darf unter Nummer 1 genannte Nebenprodukte, die diese Kriterien nicht erfüllen, nicht enthalten.“
8 Anhang III der Verordnung 2019/1009 betrifft „Kennzeichnungsanforderungen“, während Anhang IV „Konformitätsbewertungsverfahren“ betrifft.
B. Streitige Verordnung
9 In den Erwägungsgründen 2 und 9 der streitigen Verordnung heißt es:
„(2) Gemäß Artikel 42 Absatz 7 der Verordnung [2019/1009] muss die Kommission Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie 11 Nummer 3 durch die Festlegung der Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten im Sinne der Richtlinie [2008/98] in EU-Düngeprodukten ergänzen. Zu diesem Zweck beauftragte die Kommission ihre Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) mit der wissenschaftlichen Beratung …
…
(9) Für die Kontaminanten Gesamtchrom, Thallium und Vanadium sollten zusätzliche Grenzwerte festgelegt werden. Einige Nebenprodukte können solche Kontaminanten aufgrund der Besonderheiten ihres Herstellungsverfahrens enthalten. Mit den vorgeschlagenen Grenzwerten für diese Kontaminanten sollte sichergestellt sein, dass die Verwendung von EU-Düngeprodukten, die Nebenprodukte mit solchen Kontaminanten enthalten, nicht zu deren Anreicherung im Boden führt. Die Grenzwerte für solche Kontaminanten sollten – ähnlich den Anforderungen in Anhang I der Verordnung [2019/1009] als Konzentration im fertigen Produkt festgelegt werden. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass die Sicherheitskriterien, die als Reaktion auf etwaige bestimmte festgestellte Risiken eingeführt wurden, in der Regel das fertige Produkt und nicht ein Komponentenmaterial betreffen. Dadurch dürften die Konformitätsbewertung und die Marktüberwachung solcher Produkte erleichtert werden, da Prüfungen nur am fertigen Produkt durchgeführt werden sollen.“
10 Art. 1 Abs. 1 der streitigen Verordnung bestimmt:
„Nebenprodukte der Komponentenmaterialkategorie 11 gemäß Anhang II Teil II der Verordnung [2019/1009], die Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen versorgen oder deren Ernährungseffizienz verbessern, müssen die folgenden Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit erfüllen:
a) Sie müssen, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 95 % Ammoniumsalze, Sulfatsalze, Phosphatsalze, elementaren Schwefel, Calciumcarbonat oder Calciumoxid oder Mischungen daraus enthalten;
b) sie müssen als integraler Bestandteil eines Herstellungsverfahrens hergestellt worden sein, bei dem Stoffe und Gemische als Eingangsmaterialien verwendet werden, bei denen es sich nicht um tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. 2009, L 300, S. 1)] handelt;
c) sie müssen einen organischen Kohlenstoffgehalt (Corg) von nicht mehr als 0,5 % in der Trockenmasse des Nebenprodukts aufweisen;
d) sie dürfen nicht mehr als 6 mg/kg Trockenmasse an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK16) … enthalten;
e) sie dürfen höchstens 20 ng WHO-Toxizitätsäquivalente …/kg Trockenmasse an polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen (PCDD/PCDF) … enthalten.
Ein EU-Düngeprodukt, das Nebenprodukte enthält oder aus solchen besteht, die Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen versorgen oder deren Ernährungseffizienz verbessern, darf nicht mehr als Folgendes enthalten:
a) 400 mg/kg Trockenmasse an Gesamtchrom (Cr);
b) 2 mg/kg Trockenmasse an Thallium (Tl).“
11 Art. 2 der streitigen Verordnung sieht vor:
„(1) Die in Artikel 1 festgelegten Kriterien gelten nicht für Nebenprodukte der Komponentenmaterialkategorie 11 gemäß Anhang II Teil II der Verordnung [2019/1009], bei denen es sich um eines der folgenden Produkte handelt:
…
e) Eisenschlacken;
…
(3) Ein EU-Düngeprodukt, das Nebenprodukte enthält oder aus solchen besteht, die in Absatz 1 Buchstaben e und f aufgeführt sind, darf nicht mehr als Folgendes enthalten:
a) 400 mg/kg Trockenmasse an Gesamtchrom (Cr);
…
c) 600 mg/kg Trockenmasse an Vanadium (V).“
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
12 Die in den Rn. 2 bis 19 des angefochtenen Urteils dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.
13 Der Rechtsmittelführer ist ein Verband, dessen Mitglieder Unternehmen sind, die Eisenhüttenschlacken erzeugen oder aufbereiten oder diese in Abstimmung mit dem Erzeuger vermarkten, insbesondere als Bestandteil von kalkhaltigen Düngeprodukten.
14 Am 14. März 2022 erließ die Europäische Kommission die streitige Verordnung auf der Grundlage von Art. 42 Abs. 7 der Verordnung 2019/1009, der sie zum Erlass solcher delegierten Rechtsakte ermächtigt.
15 Art. 2 Abs. 3 Buchst. a und c der streitigen Verordnung sieht vor, dass ein EU-Düngeprodukt, das Nebenprodukte enthält oder aus Nebenprodukten besteht, bei denen es sich u. a. um Eisenschlacken im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. e handelt, nicht mehr als 400 mg/kg Trockenmasse an Gesamtchrom und nicht mehr als 600 mg/kg Trockenmasse an Vanadium enthalten darf (im Folgenden: angegriffene Grenzwerte).
16 Insoweit wird im zweiten Erwägungsgrund der streitigen Verordnung auf die wissenschaftliche Stellungnahme verwiesen, die die JRC der Kommission im Jahr 2022 zu technischen Empfehlungen für Nebenprodukte und hochreine Materialien als Bestandteile für EU-Düngeprodukte abgegeben hat (im Folgenden: Stellungnahme von 2022).
17 In Abschnitt 9.2.5 dieser Stellungnahme mit dem Titel „Ferrous slags“ („Eisenschlacken“) wies die JRC zum einen auf die agronomische Wirksamkeit von Eisenschlacken hin, äußerte aber gleichzeitig Bedenken im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Schlacken. Sie verwies insoweit auf eine von ihr im Jahr 2019 abgegebene Stellungnahme zu ausgewählten neuen Düngeprodukten gemäß der Verordnung 2019/1009 (im Folgenden: Stellungnahme von 2019), die u. a. durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte betraf. Die JRC wies insbesondere darauf hin, dass lang andauernde und wiederholte Verwendungen von Eisenschlacken in Böden zu einer Anreicherung von Gesamtchrom und Vanadium führten, bei der nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie negative Auswirkungen auf die Umwelt und erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit mit sich bringe.
18 Darüber hinaus wies die JRC auf die in ihrer Stellungnahme von 2019 in Aussicht genommenen Grenzwerte von 400 bzw. 600 mg/kg Trockenstoff für Gesamtchrom bzw. Vanadium hin und schlug anschließend vor, diese Werte auf EU-Düngeprodukte auszuweiten, die Eisenschlacken enthalten. Schließlich wies sie darauf hin, dass sie die alternativen Empfehlungen der Sachverständigengruppe der Kommission bewertet und nicht nur den Empfehlungen, die Festlegung von Grenzwerten für Chrom auszuschließen, sondern auch den Empfehlungen zur Einführung strengerer Grenzwerte nicht gefolgt sei.
III. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
19 Mit Klageschrift, die am 5. September 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer nach Art. 263 AEUV Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 3 Buchst. a und c der streitigen Verordnung, soweit er die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung genannten Eisenschlacken betrifft.
20 Der Rechtsmittelführer stützte seine Klage im Wesentlichen auf sieben Gründe:
– erstens einen Ermächtigungsmissbrauch und eine Überschreitung der der Kommission durch die Verordnung 2019/1009 übertragenen Ermächtigung,
– zweitens eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung 2019/1009,
– drittens einen Verstoß gegen die Verpflichtung, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen,
– viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit,
– fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
– sechstens eine Verletzung der Begründungspflicht und
– siebtens eine unrichtige Begründung der streitigen Verordnung.
21 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klage im Hinblick auf die von der Kommission in Abrede gestellte Klagebefugnis des Rechtsmittelführers für zulässig erklärt und die Klage insgesamt abgewiesen.
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
22 Der Rechtsmittelführer beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben,
– der Kommission die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen.
23 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen und
– dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
V. Zum Rechtsmittel
24 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen er erstens eine Verletzung von Art. 42 Abs. 7 und 8 der Verordnung 2019/1009, zweitens eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und drittens eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip geltend macht.
A. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 42 Abs. 7 und 8 der Verordnung 2019/1009
25 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht der Rechtsmittelführer eine Verletzung von Art. 42 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 der Verordnung 2019/1009 geltend. Er trägt im Wesentlichen vor, das Gericht habe seine eigene Rechtsprechung zur gerichtlichen Kontrolle von wissenschaftlichen Schlussfolgerungen der Kommission verkannt, die sich insbesondere aus seinem Urteil vom 23. November 2022, CWS Powder Coatings u. a./Kommission (T‑279/20, T‑283/20 und T‑288/20, EU:T:2022:725), ergebe.
1. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
26 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe es in den Rn. 141 bis 152 des angefochtenen Urteils versäumt, die Verpflichtung der Kommission zu berücksichtigen, beim Erlass der in der streitigen Verordnung enthaltenen Grenzwerte die „Maßgabe zur Annahme normaler Anwendungsbedingungen“ für die als Düngeprodukte verwendeten relevanten Nebenprodukte zu berücksichtigen. Dieses Kriterium, das sich aus Art. 42 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 8 der Verordnung 2019/1009 ergebe, finde seine Grundlage im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht habe in Rn. 53 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass zwischen diesen Abs. 7 und 8 ein systematischer Zusammenhang bestehe, da beide die gemäß Art. 44 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte beträfen. Es habe jedoch einen Fehler begangen, indem es in Rn. 145 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission in Ausübung ihres angeblich weiten Ermessens auf eine „intensive Verwendung von Düngeprodukten“ und nicht auf solche „normalen Anwendungsbedingungen“ habe abstellen dürfen. Außerdem beanstandet der Rechtsmittelführer die Beurteilung des Gerichts, wonach die Ausbringungsrate von 3 t Düngeprodukten auf der Grundlage von Eisenschlacken pro Hektar und Jahr während eines Zeitraums von 100 Jahren eine realistische Anwendungsbedingung sei.
27 Die Kommission hält dem in erster Linie entgegen, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da der Rechtsmittelführer eine Überprüfung tatsächlicher Umstände, insbesondere wissenschaftlicher Daten, durch den Gerichtshof begehre, ohne eine Verfälschung dieser Umstände geltend zu machen. Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet sei.
– Würdigung durch den Gerichtshof
28 Im Hinblick auf die Zulässigkeit des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen und die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 18. Dezember 2025, PAN Europe/Kommission, C‑316/24 P, EU:C:2025:992, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Eine solche Verfälschung liegt vor, wenn – ohne Erhebung neuer Beweise – die Würdigung der vorhandenen Beweise offensichtlich unzutreffend erscheint. Die Verfälschung muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 5. Februar 2026, VEB.RF/Rat, C‑572/24 P, EU:C:2026:74, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Im vorliegenden Fall macht der Rechtsmittelführer mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes u. a. geltend, das Gericht habe ein rechtliches Kriterium verkannt, nämlich das in Art. 42 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung 2019/1009 genannte Kriterium, dass auf „normale Anwendungsbedingungen“ Bezug zu nehmen sei, das allgemeine Geltung habe, so dass es auch für auf Art. 42 Abs. 7 dieser Verordnung gestützte delegierte Rechtsakte wie die streitige Verordnung gelte. Der Rechtsmittelführer macht insbesondere geltend, dass zwischen diesen Abs. 7 und 8 ein systematischer Zusammenhang bestehe, den das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Urteils anerkannt habe.
31 Nur insoweit, als sich dieses Vorbringen auf Rechtsfragen bezieht, die der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegen, ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes somit zulässig.
32 Soweit der Rechtsmittelführer im Rahmen dieses Teils Tatsachenwürdigungen beanstandet, wie die zu der Frage, ob die von der JRC in ihrer Stellungnahme von 2022 zugrunde gelegte Ausbringungsrate realistisch ist, ist dagegen festzustellen, dass diese Würdigungen der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen sind, da der Rechtsmittelführer nicht geltend macht, dass sie vom Gericht verfälscht worden seien, so dass diese Beanstandungen unzulässig sind.
33 In der Sache ist als Erstes das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückzuweisen, soweit er beanstandet, dass das Gericht bei der Prüfung der angegriffenen Grenzwerte kein Kriterium der „normalen Anwendungsbedingungen“ angewandt habe, da dieses Vorbringen die Unterschiede zwischen den Regelungen verkennt, die für delegierte Rechtsakte gelten, die auf der Grundlage von Art. 42 Abs. 7 bzw. Abs. 8 der Verordnung 2019/1009 erlassen werden. Es ist nämlich festzustellen, dass diese Abs. 7 und 8 die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte ermächtigen, die unterschiedliche Gegenstände haben und sowohl in materieller als auch in zeitlicher Hinsicht unterschiedlichen Bedingungen unterliegen.
34 So ermächtigt Art. 42 Abs. 7 der Verordnung 2019/1009 die Kommission, bis zum 16. Juli 2022 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nur Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie 11 Nr. 3 dieser Verordnung „durch die Festlegung der Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten“ im Sinne der Richtlinie 2008/98 in EU-Düngeprodukten zu ergänzen, wobei den drei in diesem Abs. 7 genannten Beurteilungsfaktoren, nämlich „aktuellen Herstellungsverfahren, technischen Entwicklungen und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen“ Rechnung zu tragen ist, zu denen das vom Rechtsmittelführer angeführte Kriterium der „normalen Anwendungsbedingungen“ nicht gehört.
35 Dagegen ermächtigt Art. 42 Abs. 8 der Verordnung 2019/1009 die Kommission, ohne besondere Frist delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV dieser Verordnung „zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts“ zu erlassen. In diesem Fall werden die Modalitäten der der Kommission auf diese Weise erteilten Ermächtigung in Art. 42 Abs. 8 Satz 2 erläutert, wonach die Kommission berechtigt ist, die genannten Anhänge zu ändern, wenn basierend auf einer Risikobewertung eine solche Änderung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass kein EU-Düngeprodukt, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, unter normalen Anwendungsbedingungen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt. Mit anderen Worten werden, wie die Kommission im Wesentlichen geltend gemacht hat, nur in diesem Zusammenhang die „normalen Anwendungsbedingungen“ erwähnt, da die Kommission, wie im 61. Erwägungsgrund der Verordnung 2019/1009 ausgeführt, gemäß deren Art. 42 Abs. 8 unmittelbar auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse und auf neue Risikobewertungen reagieren können muss, die zeigen, dass unter normalen Anwendungsbedingungen von EU-Düngeprodukten ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt besteht, das eine Änderung der Anforderungen an die betreffenden EU-Düngeprodukte erfordert.
36 In diesem Zusammenhang kann der Auffassung des Rechtsmittelführers nicht gefolgt werden, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt habe, einen systematischen Zusammenhang zwischen den Abs. 7 und 8 von Art. 42 der Verordnung 2019/1009 herzustellen, aus dem abgeleitet werden könne, dass das in Abs. 8 enthaltene Kriterium hinsichtlich der „normalen Anwendungsbedingungen“ auch für Abs. 7 gelte. Der Umstand, dass in jedem dieser Absätze erwähnt wird, dass die Kommission die in ihnen jeweils vorgesehenen delegierten Rechtsakte gemäß Art. 44 dieser Verordnung erlassen muss, ist insoweit unerheblich, da sich Art. 44 darauf beschränkt, die Bedingungen für die Ausübung der ihr übertragenen Befugnis festzulegen.
37 Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Urteils im Rahmen der systematischen Auslegung von Art. 42 Abs. 7 der Verordnung 2019/1009 auf deren Art. 42 Abs. 8 Bezug nimmt, indem es in Beantwortung des in Rn. 47 dieses Urteils zusammengefassten Vorbringens des Rechtsmittelführers darauf hinweist, dass „die Gesundheit und die Umwelt“ u. a. in diesem Abs. 8 „berücksichtigt“ würden und dass dieser „die Anpassung der Anhänge zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts [betrifft]“. Aus diesen Erwägungen hat das Gericht im Zusammenhang mit anderen Elementen des Kontexts in Rn. 55 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass es der Systematik von Art. 42 der Verordnung 2019/1009 zuwiderliefe, wenn delegierte Rechtsakte, die die Kommission im Zusammenhang mit der Komponentenmaterialkategorie 11 gemäß Abs. 7 dieses Artikels erlasse, keinem Kriterium des Gesundheits- und Umweltschutzes unterlägen, während dieser Schutz bereichsübergreifend bei allen delegierten Rechtsakten berücksichtigt werde, die die Kommission zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge der Verordnung 2019/1009 zu erlassen habe.
38 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht in Anbetracht der Rechtsgrundlage der streitigen Verordnung, d. h. Art. 42 Abs. 7 der Verordnung 2019/1009, sowie der unterschiedlichen Ziele und Anwendungsbedingungen der Abs. 7 und 8 dieses Art. 42 bei seiner Kontrolle der Festlegung der angegriffenen Grenzwerte die in Abs. 8 genannten Beurteilungskriterien nicht anzuwenden hatte. Insbesondere kann der Rechtsmittelführer dem Gericht nicht mit Erfolg vorwerfen, das in Abs. 8 vorgesehene Kriterium hinsichtlich der „normalen Anwendungsbedingungen“ bei der Beurteilung der Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen der streitigen Verordnung nicht angewandt zu haben, die somit auf den genannten Abs. 7 gestützt ist, der seinerseits dieses Kriterium nicht enthält.
39 Als Zweites ist festzustellen, dass auch das Vorbringen des Rechtsmittelführers keinen Erfolg haben kann, wonach das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in Rn. 145 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission in Ausübung ihres weiten Ermessens auf eine „intensive Verwendung von Düngeprodukten“ habe abstellen dürfen, während sie sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers auf „normale Anwendungsbedingungen“ hätte stützen müssen.
40 Abgesehen davon, dass das letztgenannte Kriterium in Art. 42 Abs. 7 der Verordnung 2019/1009, der die Rechtsgrundlage der streitigen Verordnung bildet, nicht vorgesehen ist, ist insoweit darauf hinzuweisen, dass bei der vorzunehmenden gerichtlichen Kontrolle zu berücksichtigen ist, dass die Kommission bei hoch komplexen wissenschaftlichen und technischen tatsächlichen Umständen wie den vom vorliegenden Rechtsmittel betroffenen über ein weites Ermessen verfügt.
41 Nach ständiger Rechtsprechung muss sich nämlich, da die Unionsbehörden insbesondere in Bezug auf die hoch komplexen wissenschaftlichen und technischen tatsächlichen Umstände bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen in diesem Zusammenhang erlassenen Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen, die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung dieses Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob die Unionsbehörden die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben. In einem solchen Kontext dürfen die Unionsgerichte ihre Beurteilung der wissenschaftlichen und technischen tatsächlichen Umstände nicht an die Stelle derjenigen der Organe setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe anvertraut hat. Für diese gerichtliche Kontrolle ist es aber, auch wenn sie begrenzt ist, erforderlich, dass die Unionsbehörden, die den betreffenden Rechtsakt erlassen haben, in der Lage sind, vor den Unionsgerichten zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit dem betreffenden Rechtsakt geregelt werden sollte, berücksichtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Frankreich und Kommission/CWS Powder Coatings u. a., C‑71/23 P und C‑82/23 P, EU:C:2025:601, Rn. 106 und 107 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Diese gerichtliche Kontrolle umfasst auch die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit, der Zuverlässigkeit und der Kohärenz der angeführten Beweise (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C‑405/07 P, EU:C:2008:613, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Insbesondere dann, wenn sich eine Partei darauf beruft, das zuständige Organ habe einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, haben die Unionsgerichte zu kontrollieren, ob dieses Organ sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht hat, auf die die betreffende Beurteilung gestützt ist. Diese sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebende Sorgfaltspflicht gilt generell für das Handeln der Unionsverwaltung (Urteil vom 22. November 2017‚ Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a., C‑691/15 P, EU:C:2017:882, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Wie das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass der Kommission im vorliegenden Fall ein solches weites Ermessen zuzuerkennen ist, da die Wahrnehmung der ihr durch Art. 42 Abs. 7 der Verordnung 2019/1009 übertragenen Aufgabe, die Kriterien der agronomischen Wirksamkeit und Sicherheit festzulegen, zwangsläufig komplexe wissenschaftliche und technische Bewertungen erfordert, insbesondere in Bezug auf die Auswahl der Studien, denen gegenüber anderen Studien der Vorrang zukommen muss, ohne dass die Ausübung dieses Ermessens jedoch einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre, die entsprechend den in den Rn. 41 bis 43 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen vorzunehmen ist.
45 Somit hat das Gericht in Rn. 145 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie sich auf Studien, u. a. auf die Stellungnahmen der JRC von 2019 und 2022, gestützt hat, die zur Beurteilung des möglichen Vorkommens von Chrom und Vanadium in Böden ein Szenario einer intensiven Verwendung von Düngeprodukten bevorzugt hatten. In dieser Rn. 145 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass dies nur dann anders gewesen wäre, wenn der Rechtsmittelführer Beweise vorgelegt hätte, die dem in diesen Studien berücksichtigten Szenario die Plausibilität nähmen. Das ist in den Rn. 146 bis 152 des angefochtenen Urteils verneint worden, in denen das Gericht die vorgelegten Beweise geprüft hat, bevor es sie als nicht schlüssig zurückgewiesen hat, insbesondere soweit der Rechtsmittelführer, um die Plausibilität des zugrunde gelegten Szenarios zu widerlegen, geltend gemacht hat, dass die Kommission eine Studie des Verbands Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten vom 10. September 2000 (im Folgenden: VDLUFA-Studie) falsch verstanden habe.
46 Unter dem Deckmantel eines geltend gemachten Rechtsfehlers begehrt der Rechtsmittelführer indessen in Wirklichkeit eine erneute Prüfung der vom Gericht gewürdigten Tatsachen und Beweise, was nach der in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt.
47 Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
48 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass die Kommission verschiedene Fehler begangen und insbesondere bei der Festlegung der angegriffenen Grenzwerte die „normalen Anwendungsbedingungen“ für als Düngeprodukte verwendete Eisenschlacken nicht berücksichtigt habe.
49 Erstens sei es wenig plausibel und unbegründet, die Ausbringungsrate von 3 t pro Hektar und Jahr für Holzasche, die in der Stellungnahme von 2019 angeführt werde, auf die – wie das Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Urteils festgestellt habe – die Stellungnahme von 2022 verweise, auf Eisenschlacken zu übertragen. Da diese Rate, die für diese Schlacken nicht spezifisch sei, nicht deren „normalen Anwendungsbedingungen“, sondern dem ungünstigsten Szenario entspreche, habe die Kommission offensichtlich gegen Art. 42 Abs. 7 und 8 der Verordnung 2019/1009 verstoßen, und das Gericht habe es in den Rn. 141 bis 145 des Urteils versäumt, dies festzustellen.
50 Zweitens habe das Gericht die VDLUFA-Studie falsch ausgelegt. Zunächst sei in den Stellungnahmen von 2019 und 2022 keine Anwendungsrate für Eisenschlacken ermittelt worden, weswegen es den in Art. 2 Abs. 3 Buchst. a und c der angefochtenen Verordnung festgelegten Grenzwerten an einer ordnungsgemäßen Bezugsgröße zur Bestimmung der normalen Anwendungsbedingung mangele. Außerdem habe der Verweis der Kommission auf die VDLUFA-Studie dieses Versäumnis nicht kompensieren können, da er offensichtliche Fehler enthalte. Die Aussage in Rn. 145 des angefochtenen Urteils, der Rechtsmittelführer habe keine Beweise vorgelegt, die sich ausdrücklich auf die Menge von Kalk-Düngeprodukten auf der Grundlage von Eisenschlacken bezögen, sei offensichtlich falsch. Sodann hätten die Kommission in der streitigen Verordnung und sodann das Gericht in den Rn. 147 bis 152 dieses Urteils schwere Beurteilungsfehler begangen, insbesondere insoweit, als die in Tabelle 3 genannte „Erhaltungskalkung“ die einzige relevante Tatsachengrundlage sei, während die Bezugnahme auf die „Kalkung zur Bodensanierung“ und die „Bodenkalkung“ wegen ihres Ausnahmecharakters falsch sei. Schließlich stellten die Fälle einer Ausbringung über einen Zeitraum von 100 Jahren und einer Anwendung von bis zu 2 t Kalk pro Hektar keine „normalen Anwendungsbedingungen“ im Sinne von Art. 42 Abs. 7 und 8 der Verordnung 2019/1009 dar.
51 In seiner Erwiderung macht der Rechtsmittelführer in Bezug auf die zweite Rüge des zweiten Teils geltend, das Gericht habe die genannte Studie in den Rn. 141 und 147 bis 152 des angefochtenen Urteils offensichtlich fehlerhaft analysiert und insoweit Beweise verfälscht. Insbesondere habe die JRC die relevante Maßeinheit und den relevanten Fruchtfolgezyklus nicht zutreffend ermittelt. Somit habe die Kommission in der streitigen Verordnung das ihr zukommende Ermessen nicht wissenschaftlich begründet ausgeübt. Im Übrigen beziehe sich die Rechtsmittelbeantwortung der Kommission auf neue und daher unzulässige Beweise.
52 Die Kommission hält dem entgegen, dass die beiden zur Stützung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen unzulässig und jedenfalls unbegründet seien.
– Würdigung durch den Gerichtshof
53 Zur ersten Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission erstens vor, sie stelle eine neue und damit unzulässige Rüge dar, soweit sie die Übertragung einer Ausbringungsrate für Holzasche auf Eisenschlacken betreffe, die die Kommission nach dem Vorbringen des Rechtsmittelführers bei der Festlegung der angegriffenen Grenzwerte zu Unrecht zugrunde gelegt habe.
54 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 170 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann. So sind die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2025, ZR/EUIPO, C‑364/23 P, EU:C:2025:428, Rn. 49, und vom 29. Januar 2026, Deutsche Bank und BHW Bausparkasse/EZB, C‑556/24 P, EU:C:2026:59, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Allerdings kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe und Argumente geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird. Ebenso ist ein Vorbringen zulässig, wenn es eine Erweiterung eines zuvor in der Klageschrift angeführten Vorbringens darstellt und mit diesem einen engen Zusammenhang aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2025, Confédération nationale du Crédit mutuel u. a./EZB, C‑552/24 P, EU:C:2025:1016, Rn. 52, und vom 29. Januar 2026, Deutsche Bank und BHW Bausparkasse/EZB, C‑556/24 P, EU:C:2026:59, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Urteils auf die Ausbringungsrate für Holzasche Bezug genommen hat, auf die sich der Rechtsmittelführer bezieht. Daher ist es nach der in Rn. 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zulässig, dass der Rechtsmittelführer die in Rede stehende Rüge vor dem Gerichtshof geltend macht, da sie sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt und mit ihr dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt werden soll.
57 Zweitens macht die Kommission geltend, der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betreffe, was insbesondere seine erste Rüge anbelange, keine Rechtsfrage, sondern richte sich gegen die Feststellung und Würdigung der Tatsachen durch das Gericht. Hierzu genügt die Feststellung, dass sich die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, ebenso wie zum in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ausgeführt, nicht darauf beschränkt, vom Gericht gewürdigte Tatsachen oder Beweise in Frage zu stellen, sondern im Wesentlichen darauf abzielt, dem Gericht vorzuwerfen, ein rechtliches Kriterium, nämlich das der „normalen Anwendungsbedingungen“, das in Art. 42 Abs. 7 der Verordnung 2019/1009 enthalten sei, verkannt zu haben.
58 Folglich ist die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes zulässig.
59 In der Sache kann diese Rüge keinen Erfolg haben. Um die in Rn. 144 des angefochtenen Urteils vorgenommene Berücksichtigung einer Ausbringungsrate für Holzasche zu beanstanden, macht der Rechtsmittelführer nämlich im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 141 bis 145 dieses Urteils einen Verstoß gegen das Kriterium der „normalen Anwendungsbedingungen“, das sich aus Art. 42 Abs. 7 der Verordnung 2019/1009 in Verbindung mit Abs. 8 dieses Artikels ergebe, nicht beanstandet. Aus den in den Rn. 33 bis 38 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ist dieses in diesem Abs. 8 genannte Kriterium im Rahmen der Bestimmungen der streitigen Verordnung, die auf der Grundlage dieses Abs. 7 erlassen wurde, indessen nicht anwendbar.
60 Außerdem ergibt sich aus der in den Rn. 41 bis 43 des vorliegenden Urteils und auch in den Rn. 81 bis 86 und 145 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung, dass das Gericht in den Rn. 141 bis 145 dieses Urteils rechtsfehlerfrei das weite Ermessen berücksichtigt hat, über das die Kommission hinsichtlich der vom Rechtsmittelführer in Frage gestellten hoch komplexen wissenschaftlichen und technischen tatsächlichen Umstände verfügte, und sodann festgestellt hat, dass insoweit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler nachgewiesen sei.
61 Im Übrigen begehrt der Rechtsmittelführer, indem er die Berücksichtigung der Ausbringungsrate für Holzasche bei der Bestimmung der Ausbringungsrate für Eisenschlacken in Frage stellt, in Wirklichkeit eine erneute Prüfung der vom Gericht gewürdigten Tatsachen und Beweise, was nach der in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt. Folglich ist die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
62 Die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft eine geltend gemachte fehlerhafte Auslegung der VDLUFA-Studie, mit der das Gericht nach Ansicht des Rechtsmittelführers Beweise verfälscht hat.
63 Hierzu ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer, wie sich aus Rn. 141 des angefochtenen Urteils ergibt, bereits vor dem Gericht geltend gemacht hatte, dass die VDLUFA-Studie fehlerhaft ausgelegt worden sei. Das Gericht hat dieses Vorbringen jedoch zurückgewiesen, indem es in den Rn. 146 bis 151 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, dass seine eigene Prüfung dieser Studie es nicht erlaube, das von der Kommission zugrunde gelegte Szenario als nicht plausibel erscheinen zu lassen, und sodann in Rn. 152 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass, selbst wenn die Kommission diese Studie falsch verstanden hätte, die Prüfung dieser Studie durch das Gericht nicht den Schluss zulasse, dass die Kommission die Grenzen ihres weiten Beurteilungsspielraums überschritten habe. Folglich hat das Gericht dieses Vorbringen für unbegründet und darüber hinaus für ins Leere gehend befunden.
64 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, ist die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären, da der Rechtsmittelführer unter dem Deckmantel einer angeblichen Verfälschung von Beweisen durch das Gericht, die nicht nachgewiesen ist, in Wirklichkeit eine erneute Prüfung der vom Gericht gewürdigten Tatsachen und Beweise begehrt, was nach der in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt.
65 Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
66 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Vorsorgeprinzips
67 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe das Vorsorgeprinzip teilweise unzutreffend beschrieben und nicht ordnungsgemäß geprüft, ob die Kommission dieses Prinzip beim Erlass der angefochtenen Bestimmungen der streitigen Verordnung beachtet habe.
1. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
68 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Fehler bei der Definition des Inhalts des Vorsorgeprinzips begangen, da von den drei Prüfungsschritten im Zusammenhang mit diesem Prinzip, die das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils dargelegt habe, der zweite Schritt, der die Bewertung der Risiken u. a. für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt betreffe, unzutreffend dargestellt worden sei. In der deutschen Fassung gebe es nämlich Unterschiede zwischen dem Wortlaut von Rn. 69 dieses Urteils und dem des in dieser Randnummer angeführten Urteils. Genauer gesagt beziehe sich das Gericht, anstatt wie im Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission (T‑429/13 und T‑451/13, EU:T:2018:280, Rn. 113), eine „Bewertung“ und „Bestimmung“ des Risikos zu verlangen, in Rn. 69 des angefochtenen Urteils auf eine „Abschätzung“ und eine „Umschreibung“ des Risikos; dies seien nicht hinreichend anspruchsvolle Kriterien.
69 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung macht die Kommission geltend, der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes gehe ins Leere, da er, selbst wenn er begründet wäre, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könne. Jedenfalls sei dieser Teil unbegründet, da das Gericht in den Rn. 67 und 69 dieses Urteils keinen Fehler begangen habe, indem es auf die Rechtsprechung zur Anwendung des Vorsorgeprinzips hingewiesen habe. In der deutschen Sprachfassung gebe es keinen Unterschied zwischen den im angefochtenen Urteil und den in einem früheren Urteil des Gerichts verwendeten Begriffen, da diese Begriffe in der Sache dasselbe beschrieben und nicht auf geringere Anforderungen verwiesen.
70 In seiner Erwiderung bekräftigt der Rechtsmittelführer, dass Rn. 69 des angefochtenen Urteils nicht im Einklang mit der dort angeführten Rechtsprechung stehe.
71 In ihrer Gegenerwiderung vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Rechtsmittelführer in seiner Erwiderung den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht aufrechterhalte.
– Würdigung durch den Gerichtshof
72 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Rn. 69 des angefochtenen Urteils aufgrund von Unterschieden zwischen dem Wortlaut der deutschen Fassung dieser Rn. 69 und der Formulierung in einem früheren Urteil des Gerichts einen Fehler bei der Beschreibung der Bewertung der relevanten Risiken nach dem Vorsorgeprinzip begangen, so dass das angefochtene Urteil zu Unrecht weniger strenge Anforderungen als diese frühere Rechtsprechung aufgestellt habe.
73 Hierzu ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer nicht dargetan hat, inwiefern sich die geltend gemachten terminologischen Fehler – die die deutsche Fassung von Rn. 69 des angefochtenen Urteils nur teilweise und geringfügig betreffen – nicht nur auf den Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichts zu allen den Risikobewertungsprozess kennzeichnenden Gesichtspunkten, wie er sich aus den Rn. 68 bis 76 dieses Urteils ergibt, auswirken konnten, sondern auch konkret auf die in diesem Urteil vorgenommene gerichtliche Kontrolle der Risikobewertung.
74 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
75 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der drei Rügen umfasst, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe mehrere Fehler begangen in Bezug auf die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit einer Anreicherung von Chrom und Vanadium in Böden, die die Bodenqualitätsstandards mehrerer Mitgliedstaaten überschreiten könne, die als erster Begründungsansatz für die angegriffenen Grenzwerte angeführt worden seien.
76 Die erste Rüge betrifft Fehler in den Rn. 133 bis 138 des angefochtenen Urteils bei der vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Bewertung einer Anreicherung von Chrom und Vanadium in Böden.
77 Erstens habe das Gericht in Rn. 133 des angefochtenen Urteils das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu Unrecht zurückgewiesen, obwohl die Kommission keine angemessene wissenschaftliche Bewertung vorgenommen habe und bei einer längeren Ausbringung von Eisenschlacken keine Gefahr einer Überschreitung der nationalen Bodenqualitätsstandards bestehe.
78 Zweitens sei Rn. 134 des angefochtenen Urteils mit einem „in tatsächlicher Hinsicht“ begangenen Fehler behaftet, da das Gericht ausgeführt habe, dass die Stellungnahme von 2019 eine Tabelle enthalte, aus der hervorgehe, dass „Vanadium in sieben Mitgliedstaaten und Chrom in 17 Mitgliedstaaten in ihren Bodenqualitätsstandards … berücksichtigt wird“, obwohl in Tabelle 34 dieser Stellungnahme von 2019 nur 13 Mitgliedstaaten aufgeführt seien, von denen nur zwölf eine solche Berücksichtigung in Bezug auf Chrom vornähmen. Somit habe die Mehrheit der 27 Mitgliedstaaten in einer Anreicherung von Chrom oder Vanadium in Böden kein regulierungsbedürftiges Risiko gesehen.
79 Drittens habe das Gericht, indem es in Rn. 136 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die nationalen Bodenqualitätsstandards einen „Anhaltspunkt“ für das Vorliegen eines Risikos für die Gesundheit und die Umwelt darstellen könnten, eine hypothetische Betrachtung des Risikos vorgenommen, was im Hinblick auf seine eigenen, in den Rn. 68 und 71 dieses Urteils genannten Kontrollkriterien unangemessen sei. Zum einen sei es unmöglich, diese nationalen Standards zu vergleichen, weil sie auf unterschiedlichen Methoden beruhten. Zum anderen stellten diese Standards keine „wissenschaftlichen Erkenntnisse“ im Sinne von Art. 42 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung 2019/1009 dar.
80 Viertens werde die geltend gemachte Verletzung der sich aus dem Vorsorgeprinzip ergebenden Bewertungsanforderungen nicht durch die folgenden Ausführungen des Gerichts entkräftet. Zum einen werde die Angabe in Rn. 137 des angefochtenen Urteils, dass die nationalen Bodenqualitätsstandards ihren Grund in Risiken hätten, dadurch widerlegt, dass in der Stellungnahme von 2022 nicht auf solche Risiken, sondern – intransparent – auf „verschiedene Gründe“ hingewiesen werde. Zum anderen habe das Gericht in Rn. 138 des angefochtenen Urteils zu Unrecht versucht, die Mängel der Kommission bei der Berücksichtigung dieser nationalen Standards zu beheben, indem es darauf hingewiesen habe, dass diese nur einen „zusätzlichen Anhaltspunkt“ darstellten und dass „die JRC eine eigene Analyse der Risiken vorgenommen hat, die Vanadium und Chrom mit sich bringen“.
81 Die zweite Rüge betrifft eine fehlende Bewertung der Risiken, die von einer möglichen Anreicherung von Chrom und Vanadium in Böden ausgingen. Aus den Stellungnahmen von 2019 und 2022 gehe hervor, dass die JRC keine solche Bewertung vorgenommen habe, entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 138 des angefochtenen Urteils, das damit einen schweren und offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
82 Die dritte Rüge betrifft geltend gemachte Fehler des Gerichts bei der Bestimmung des für die Gesellschaft nicht hinnehmbar erscheinenden Risikoniveaus.
83 Erstens habe das Gericht mit seiner Feststellung in den Rn. 136 und 138 des angefochtenen Urteils, dass die nationalen Bodenqualitätsstandards als „Anhaltspunkt“ oder „zusätzlicher Anhaltspunkt“ für das Bestehen der vom Rechtsmittelführer in Abrede gestellten Risiken hätten berücksichtigt werden können, die Bedeutung verkannt, die diese Standards bei der Festlegung der von der JRC vorgeschlagenen und dann von der Kommission in der streitigen Verordnung festgelegten Grenzwerte gehabt hätten.
84 Zweitens sei der Wert des 25. Perzentils der nationalen Bodenqualitätsstandards von der JRC in ihren Stellungnahmen von 2019 und 2022 ohne wissenschaftliche Begründung gewählt worden. Außerdem sei die Stellungnahme von 2022 „in tatsächlicher Hinsicht“ falsch, da die Region Wallonien (Belgien) nicht zu den relevanten Mitgliedstaaten hätte gezählt werden dürfen, was einen offensichtlichen und groben Beurteilungsfehler der Kommission darstelle, den das Gericht zu Unrecht nicht festgestellt habe.
85 Drittens habe das Gericht einen Fehler beim Ansatz der JRC und der Kommission nicht beanstandet, der darin bestanden habe, als wesentlichen Faktor für die Berechnung der angegriffenen Grenzwerte die bereits in den Böden vorhandenen durchschnittlichen Chrom- und Vanadiumgehalte, die sogenannten „Hintergrundwerte“, zu verwenden. Entgegen der vom Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils vertretenen Auffassung könne die Verwendung von Düngeprodukten, die Eisenschlacken enthielten, nicht zu einer Verschlimmerung der potenziellen Risiken in dieser Hinsicht führen.
86 Viertens bestehe ein Widerspruch zwischen der streitigen Verordnung, mit der die angegriffenen Grenzwerte festgelegt worden seien, und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2023 zur Bodenüberwachung und ‑resilienz (Bodenüberwachungsgesetz) (KOM[2023] 416 final), in dem die Kommission keine Bodenqualitätsstandards für Chrom und Vanadium geregelt und daher die Festlegung der Grenzwerte insoweit den Mitgliedstaaten überlassen habe.
87 Die Kommission hält dem im Wesentlichen entgegen, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da der Rechtsmittelführer eine erneute Prüfung des Sachverhalts begehre, ohne seine Verfälschung geltend zu machen. Jedenfalls seien die drei Rügen dieses zweiten Teils unbegründet.
– Würdigung durch den Gerichtshof
88 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung allein das Gericht für die Würdigung der relevanten Tatsachen und der vorgelegten Beweise zuständig ist, so dass die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage ist, die der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Außerdem muss eine solche Verfälschung der Tatsachen und Beweise durch das Gericht vom Rechtsmittelführer genau geltend gemacht werden und sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Würdigung der Beweise bedarf.
89 Im vorliegenden Fall ähneln mehrere im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Rügen, wie die Kommission geltend macht, einem Antrag auf erneute Prüfung der Tatsachen und Beweise, die das Gericht bereits gewürdigt hat.
90 Mit diesem Teil macht der Rechtsmittelführer nämlich im Wesentlichen geltend, das Gericht habe es unterlassen, Beurteilungsfehler zu beanstanden, die die Kommission bei ihrer Bewertung der mit einer Anreicherung von Chrom und Vanadium in Böden verbundenen Risiken im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der von bestimmten Mitgliedstaaten festgelegten Bodenqualitätsstandards begangen habe, die den ersten Begründungsansatz für die angegriffenen Grenzwerte darstellten. Die Rügen des Rechtsmittelführers, die hauptsächlich auf wissenschaftliche Erwägungen gestützt sind, beziehen sich auf die Tatsachen- und Beweiswürdigung, die das Gericht insbesondere in den Rn. 133 und 136 bis 139 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung dieser nationalen Standards als Anhaltspunkt sowie die Bewertung der Risiken, die durch die Anreicherung von Chrom und Vanadium in Böden ausgelöst werden können.
91 Auch die Rügen, mit denen die in den Rn. 78 und 84 des vorliegenden Urteils angeführten behaupteten Fehler geltend gemacht werden, können keinen Erfolg haben. Als Erstes enthält Rn. 134 des angefochtenen Urteils nach Ansicht des Rechtsmittelführers einen Fehler, den er selbst als „in tatsächlicher Hinsicht“ begangen einstuft, da dort auf 17 Mitgliedstaaten verwiesen werde, die Chrom in ihren Bodenqualitätsstandards berücksichtigten, während eine Tabelle in der Stellungnahme von 2019 insoweit zwölf Mitgliedstaaten anführe. Als Zweites beruft sich der Rechtsmittelführer auf das Vorliegen eines in der Stellungnahme von 2022 ebenfalls „in tatsächlicher Hinsicht“ begangenen Fehlers, da die Wallonische Region darin zu Unrecht erwähnt werde.
92 Da solche Rügen keine Rechtsfragen darstellen, sind sie nach der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs seiner Kontrolle im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen, es sei denn, es steht fest, dass das angefochtene Urteil offensichtlich eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise enthält.
93 Selbst wenn man im vorliegenden Fall annimmt, dass die Bezugnahme in Rn. 134 des angefochtenen Urteils auf die Zahl der Mitgliedstaaten, die Chrom in ihren Bodenqualitätsstandards berücksichtigten, nämlich 17 – statt zwölf, wie der Rechtsmittelführer behauptet –, auf einer Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht beruht, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 136 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, dass „der Umstand, dass ein beträchtlicher Teil der Mitgliedstaaten über Bodenqualitätsstandards für den Vanadium- und Chromgehalt verfügt, zwar für die Kommission bei ihrer Analyse der Risiken, die sich durch die Verwendung von chrom- und vanadiumhaltigen Nebenprodukten in Düngeprodukten ergeben können, nicht bindend war, doch konnte dies gleichwohl einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Risikos für die Gesundheit und die Umwelt darstellen“.
94 Daraus folgt, dass sich die behauptete Verfälschung, selbst wenn sie erwiesen wäre, nicht auf die Schlussfolgerungen ausgewirkt hat, zu denen das Gericht gelangt ist, so dass diese Rügen als ins Leere gehend zurückzuweisen sind.
95 Im Übrigen ist zu der Rüge, dass der Ansatz der Kommission insofern widersprüchlich sei, als in der streitigen Verordnung Grenzwerte für Chrom und Vanadium festgelegt worden seien, während solche Grenzwerte in dem in Rn. 86 des vorliegenden Urteils genannten Richtlinienvorschlag fehlten, festzustellen, dass es sich hierbei um eine neue Rüge handelt. In seiner Erwiderung vor dem Gerichtshof macht der Rechtsmittelführer nämlich geltend, dass dieser Vorschlag zu einem Zeitpunkt – am 5. Juli 2023 – fertiggestellt worden sei, zu dem die ihm für die Einreichung der Erwiderung im ersten Rechtszug gesetzte Frist bereits abgelaufen gewesen sei.
96 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass Art. 84 und Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts es den Parteien unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, im Laufe des Verfahrens – auch nach dem zweiten Schriftsatzwechsel – neue Klage- und Verteidigungsgründe und Beweise vorzubringen.
97 Im vorliegenden Fall wurde der Richtlinienvorschlag, auf den sich der Rechtsmittelführer bezieht, jedoch am 5. Juli 2023 fertiggestellt, d. h. während des damals beim Gericht anhängigen Verfahrens, in dem am 6. Februar 2024 eine mündliche Verhandlung abgehalten wurde und das erst am 11. September 2024, dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils, abgeschlossen wurde.
98 Unter diesen Umständen ist ein solcher Rechtsmittelgrund, der erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemacht wird und somit in Bezug auf den Rechtsstreit, über den das Gericht zu entscheiden hatte, neu ist, nach der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig.
99 Nach alledem sind sämtliche Rügen im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.
3. Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
100 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der aus zwei Rügen besteht, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe Fehler bei der Kontrolle der von Chrom und Vanadium angeblich ausgehenden Risiken begangen, die den zweiten und den dritten von der Kommission zur Begründung der angegriffenen Grenzwerte angeführten Ansatz stützten.
101 Die erste Rüge betrifft einen mutmaßlichen Fehler bei der Bewertung der Risiken von Chrom(III) und Vanadium für Bodenlebewesen und aquatische Lebewesen, die die JRC und die Kommission als zweiten Begründungsansatz für die angegriffenen Grenzwerte angeführt hätten.
102 Zum einen habe das Gericht in Bezug auf aquatische Lebewesen als Erstes einen Fehler begangen, indem es in Rn. 155 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die in den Stellungnahmen von 2019 und 2022 für Chrom(III) zugrunde gelegte Konzentrationsschwelle ohne Wirkung (Predicted no-effect concentration) (im Folgenden: PNEC) 4,7 μg/l betrage, obwohl dieser Wert in der ersten dieser Stellungnahmen nicht enthalten sei. Außerdem habe die JRC anerkannt, dass von einer etwaigen Auslaugung von Chrom aus Eisenschlacken und einem Übergang in den Boden keine relevanten Risiken für aquatische Lebewesen ausgingen. In Bezug auf Vanadium seien die Ausführungen der JRC noch unklarer, da ihrer Stellungnahme von 2019 nicht zu entnehmen sei, welcher Wert als relevant angesehen worden sei und welche Bedeutung er gehabt haben könne.
103 Als Zweites habe sich die JRC in ihren Stellungnahmen von 2019 und 2022 auf den Schutz der Gewässer bezogen, so dass die Kommission und das Gericht hätten berücksichtigen müssen, dass Rechtsakte der Union über diesen Schutz keine Vorschriften für Chrom oder Vanadium enthielten, und zwar in Anbetracht des Vorschlags vom 26. Oktober 2022 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (KOM[2022] 540 final) und unter Berücksichtigung der drei Richtlinien, die Gegenstand dieses Vorschlags seien. Daher seien die angegriffenen Grenzwerte nicht festzusetzen gewesen.
104 Zum anderen habe das Gericht in Bezug auf Bodenlebewesen erstens in Rn. 155 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die Stellungnahmen von 2019 und 2022 übereinstimmten, während die JRC eine PNEC für Chrom(III) erst in der Stellungnahme von 2022 und nicht in der Stellungnahme von 2019 angegeben habe. Außerdem habe das Gericht in Rn. 159 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass der von der JRC in der Stellungnahme von 2022 zugrunde gelegte „Grenzwert“ von 3,2 mg/kg Chrom der unteren Bandbreite in einem Aktenvermerk der Kommission von 2016 ähnele. Darüber hinaus habe die JRC gegen Art. 42 Abs. 8 der Verordnung 2019/1009 verstoßen, indem sie sich nicht auf „normale Anwendungsbedingungen“ in dessen Sinne gestützt habe, sondern auf spezielle saure Bodenverhältnisse. Der Rechtsmittelführer fügt hinzu, dass es darum gegangen sei, festzustellen, ob Laborversuche die angegriffenen Grenzwerte stützen könnten, die für den Einsatz von Düngeprodukten unter normalen oder zumindest realistischen Bedingungen gelten müssten, und nicht um eine Frage der „Auswahl der … relevanten Studien“, wie die Kommission und dann das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen hätten.
105 Zweitens habe die JRC angegeben, dass die PNEC für Chrom(III) aus Versuchen abgeleitet worden sei, die auf einer gut löslichen und damit bioverfügbaren Form von Chrom(III) beruhten, während dies in natürlichen Böden nicht der Fall sei, so dass die herangezogene PNEC von 3,2 mg/kg auf keiner wissenschaftlichen Grundlage beruhe. Außerdem beruhe die Argumentation der JRC auf zwei groben Fehlern. Als Erstes habe sie sich zu Unrecht auf eine Ausbringungsrate von 3 t pro Hektar gestützt. Als Zweites sei die Annahme einer Bioverfügbarkeit von Chrom von bis zu 3,1 % falsch, insbesondere weil die für die betreffenden Laborversuche verwendeten Extraktionsmittel unter „normalen Anwendungsbedingungen“ im Sinne von Art. 42 Abs. 8 der Verordnung 2019/1009 nicht auf Eisenschlacken einwirkten. Das Gericht habe die Anforderungen dieser Bestimmung verkannt, indem es in Rn. 165 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die von der Kommission getroffenen Entscheidungen unter den weiten Beurteilungsspielraum fielen, über den sie bei der Bewertung wissenschaftlicher Studien verfüge.
106 Drittens habe die JRC in ihren Stellungnahmen von 2019 und 2022 keine vergleichbare Überlegung hinsichtlich Vanadium angestellt. Aus diesen Stellungnahmen lasse sich kein Wert ableiten, der eingehalten werden müsste, um Bodenlebewesen zu schützen, so dass das Gericht diesen schweren Fehler der Kommission hätte erkennen und den in der streitigen Verordnung festgelegten Grenzwert für Vanadium hätte aufheben müssen.
107 Viertens habe das Gericht in Rn. 158 des angefochtenen Urteils angegeben, dass der Rechtsmittelführer „einräumt“, dass es keine unmittelbaren toxikologischen Daten für Bodenlebewesen gebe, obwohl es hätte entscheiden müssen, dass die JRC und die Kommission verpflichtet gewesen seien, das Vorliegen einer solchen wissenschaftlichen Grundlage nachzuweisen, was weder in den Stellungnahmen von 2019 und 2022 noch im ersten Rechtszug geschehen sei. Damit seien die Beweislastregeln verletzt worden. Im Übrigen sei eine Übertragung der Feststellungen zu aquatischen Lebewesen auf Bodenlebewesen nicht plausibel, da diese beiden Gruppen unter völlig unterschiedlichen Umweltbedingungen lebten.
108 Fünftens hätte das Gericht anerkennen müssen, dass der Ansatz der JRC und der Kommission, eine PNEC zu berücksichtigen, mit drei Fehlern behaftet sei. Zunächst setze die Bezugnahme auf eine PNEC entgegen den sich aus dem Vorsorgeprinzip ergebenden Anforderungen die Ausrichtung auf ein „Null-Risiko“ voraus. Sodann sei die Behauptung in Rn. 163 des angefochtenen Urteils, die JRC habe festgestellt, dass die Verbreitung von in Eisenschlacken enthaltenem Chrom und Vanadium die PNEC übersteigen könnte, offensichtlich falsch, da die Stellungnahmen von 2019 und 2022 insoweit keine Ermittlungen erkennen ließen. Schließlich sei die JRC ihrer Aufgabe der Risikobewertung nicht nachgekommen, da sie die nachteiligen Auswirkungen der Überschreitung einer PNEC auf aquatische Lebewesen oder Bodenlebewesen in keiner Weise beurteilt habe.
109 Im Ergebnis habe das Gericht es versäumt, festzustellen, dass sich die JRC auf hypothetische Daten gestützt und die geltend gemachten Risiken nicht richtig ermittelt habe, so dass das Gericht seiner Kontrolle im Hinblick auf die sich aus dem Vorsorgeprinzip ergebenden Bewertungsanforderungen nicht genügt habe. Diese Anforderungen würden insbesondere mit dem lapidaren Hinweis in Rn. 160 des angefochtenen Urteils, die JRC habe die Toxizität von Vanadium sowohl für Bodenlebewesen als auch für aquatische Lebewesen geprüft und dabei die verschiedenen „Grenzwerte“ erwähnt, in grober Weise verkannt.
110 Mit der zweiten Rüge des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 177 ff. des angefochtenen Urteils Fehler bei der Überprüfung der Bewertung der Risiken einer Umwandlung von Chrom(III) zu Chrom(VI) für die menschliche Gesundheit begangen, auf die sich die JRC und die Kommission als dritten Begründungsansatz für die angegriffenen Grenzwerte berufen hätten. Als Erstes habe das Gericht in Rn. 180 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Rn. 165 ff. zu Recht festgestellt, dass die Annahmen der JRC auf Laborversuchen beruhten. Es habe jedoch die sich aus Art. 42 Abs. 8 der Verordnung 2019/1009 ergebende Maßgabe, „normale Anwendungsbedingungen“ zugrunde zu legen, verkannt. Als Zweites macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht hätte in den Rn. 71, 183 und 184 dieses Urteils hypothetische, mit dem Vorsorgeprinzip unvereinbare Erwägungen außer Acht lassen müssen, nachdem es festgestellt habe, dass nach einem Vermerk der Kommission von 2016 und der Stellungnahme von 2022 unter normalen Umständen die Umwandlung von Chrom(III) zu Chrom(VI) sehr unwahrscheinlich sei.
111 In seiner Erwiderung macht der Rechtsmittelführer geltend, der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei zulässig, da er keine Tatsachenwürdigung, sondern rechtliche Würdigungen impliziere und das Gericht Tatsachen und Beweise verfälscht habe.
112 Die Kommission hält dem entgegen, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da er eine erneute Prüfung des Sachverhalts impliziere, und jedenfalls unbegründet sei.
– Würdigung durch den Gerichtshof
113 Mit dem dritten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes, der aus zwei Rügen besteht, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe trotz des Hinweises in den Rn. 78 und 79 des angefochtenen Urteils auf die Regeln für die Bestimmung des als für die Gesellschaft nicht hinnehmbar angesehenen Risikoniveaus keine ausreichende Kontrolle der in Rede stehenden Risiken im Hinblick auf den zweiten und den dritten von der Kommission zur Begründung der angegriffenen Grenzwerte angeführten Ansatz vorgenommen.
114 Die erste Rüge dieses dritten Teils bezieht sich auf diesen zweiten Begründungsansatz für die angegriffenen Grenzwerte, nämlich die in Rn. 91 des angefochtenen Urteils angeführte Notwendigkeit, die toxischen Wirkungen auf Bodenlebewesen und aquatische Lebewesen zu vermeiden, die die geringen Mengen an löslichem Chrom(III) und löslichem Vanadium, die durch Eisenschlacken freigesetzt werden könnten, auslösen könnten.
115 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe insoweit in den Rn. 155, 158 bis 160, 163 und 165 des angefochtenen Urteils verschiedene Beurteilungsfehler begangen, indem es nicht festgestellt habe, dass die JRC und die Kommission die von ihnen in Bezug auf aquatische Lebewesen und Bodenlebewesen angeführten Risiken nicht richtig ermittelt hätten.
116 In Bezug auf aquatische Lebewesen macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht hätte zum einen die mangelnde Klarheit der Stellungnahmen von 2019 und 2022 beanstanden und zum anderen Rechtsakte oder Vorschläge für Rechtsakte der Unionsorgane zum Schutz der Gewässer berücksichtigen müssen, die im Widerspruch zu den angegriffenen Grenzwerten stünden.
117 Als Erstes ist jedoch, wie die Kommission zu Recht ausführt, dieses Vorbringen zu den Stellungnahmen von 2019 und 2022 nach der in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung unzulässig, da es auf eine erneute Prüfung des Sachverhalts oder der Beweise abzielt und nicht darauf, Rechtsfehlern abzuhelfen, ohne dass eine Verfälschung, die der Rechtsmittelführer im Übrigen erst im Stadium der Erwiderung geltend gemacht hat, offenkundig vorliegt.
118 Als Zweites wendet die Kommission zu Recht ein, dass das Vorbringen, die angefochtenen Bestimmungen der streitigen Verordnung seien mit den in Rn. 103 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen von Rechtsakten oder Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Bereich des Gewässerschutzes nicht kohärent, neu ist, da es vom Rechtsmittelführer vor dem Gericht nicht geltend gemacht wurde, wobei zu beachten ist, dass der Rechtsmittelführer diesen Einwand nicht zurückweist und weder der in Rn. 103 des vorliegenden Urteils angeführte Richtlinienvorschlag noch die drei Richtlinien, die Gegenstand dieses Vorschlags waren, im angefochtenen Urteil erwähnt werden. Dieses Vorbringen ist daher nach der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig.
119 In Bezug auf Bodenlebewesen hat das Gericht nach Ansicht des Rechtsmittelführers das in Art. 42 Abs. 8 der Verordnung 2019/1009 vorgesehene Kriterium der „normalen Anwendungsbedingungen“ verkannt, indem es nicht beanstandet habe, dass sich die JRC u. a. auf spezielle saure Bodenverhältnisse und Laborstudien gestützt habe. Aus den Rn. 33 bis 38 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass eine ebenfalls auf dieses in Art. 42 Abs. 8 der Verordnung 2019/1009 enthaltene Kriterium gestützte Rüge bereits im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes für unbegründet erklärt worden ist, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass das in diesem Art. 42 Abs. 8 genannte Kriterium für die Beurteilung der Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen der streitigen Verordnung nicht anwendbar ist, da diese auf Abs. 7 dieses Artikels gestützt ist, der seinerseits dieses Kriterium nicht vorsieht.
120 Im Übrigen macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe die sich aus dem Vorsorgeprinzip ergebenden Beurteilungsanforderungen und die Beweislastregeln insbesondere in Bezug auf wissenschaftliche Daten nicht beachtet. Unter dem Deckmantel dieser Rügen begehrt der Rechtsmittelführer jedoch eine erneute Prüfung der vom Gericht gewürdigten Tatsachen oder Beweise – die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt –, ohne ihre Verfälschung hinreichend nachzuweisen. Überdies hat das Gericht im Einklang mit der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung rechtsfehlerfrei das weite Ermessen berücksichtigt, über das die Kommission in Bezug auf die vom Rechtsmittelführer in Frage gestellten hoch komplexen wissenschaftlichen Tatsachen verfügte.
121 Die erste Rüge des dritten Teils ist daher teilweise für unzulässig und teilweise für unbegründet zu erklären.
122 Die zweite Rüge des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf den dritten von der Kommission zur Begründung der angegriffenen Grenzwerte angeführten Ansatz, nämlich die Notwendigkeit, die Risiken für die menschliche Gesundheit durch die Umwandlung von Chrom(III) zu Chrom(VI) zu vermeiden, auf den in Rn. 92 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird.
123 Insbesondere habe das Gericht bei seiner Kontrolle der Bewertung dieser Risiken durch die Kommission Fehler begangen, speziell im Hinblick auf die Rn. 71, 165 ff., 177 ff., 180, 183 und 184 des angefochtenen Urteils.
124 Als Erstes werde in den Rn. 165 ff. und 180 des angefochtenen Urteils das in Art. 42 Abs. 8 der Verordnung 2019/1009 vorgesehene Kriterium der „normalen Anwendungsbedingungen“ missachtet, da das Gericht die Berücksichtigung von u. a. unter Laborbedingungen durchgeführten Versuchen durch die JRC nicht beanstandet habe. Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie in Rn. 119 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ein ähnliches Argument bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes für unbegründet erklärt worden ist.
125 Als Zweites habe das Gericht das Vorsorgeprinzip nicht beachtet, indem es die Erwägungen der Kommission zur Umwandlung von Chrom(III) zu Chrom(VI) – die der Rechtsmittelführer als hypothetisch ansieht – nicht außer Acht gelassen habe. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, sind diese Rügen jedoch unbegründet. Das Gericht hat nämlich keinen Rechtsfehler begangen, als es nach eingehender Prüfung, insbesondere in den Rn. 177 und 180 bis 184 des angefochtenen Urteils, in denen auf dessen Rn. 71, 165 und 166 verwiesen wird, entschieden hat, dass eine rein hypothetische Risikobetrachtung nicht mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar wäre, dass aber die JRC und die Kommission im vorliegenden Fall zum einen das unwahrscheinliche und gleichwohl potenzielle Risiko der Umwandlung von Chrom(III) zu Chrom(VI) und zum anderen die erwiesenen Gefahren für die menschliche Gesundheit bei einer solchen Umwandlung ordnungsgemäß abgewogen hätten.
126 Somit ist die zweite Rüge des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet.
127 Folglich ist dieser dritte Teil als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
128 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
C. Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip
129 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt, angewandt in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip.
1. Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
130 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht hätte in den Rn. 187 bis 189 des angefochtenen Urteils entscheiden müssen, dass die angegriffenen Grenzwerte unverhältnismäßig seien, weil die Kommission es unterlassen habe, eine weniger belastende und geeignetere Maßnahme zu erlassen, nämlich eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten, die Eisenschlacken enthielten, in Bezug auf ihren Chrom- und Vanadiumgehalt. Diese Verpflichtung hätte nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 8 der Verordnung 2019/1009 in deren Anhang III aufgenommen werden können. Diese Kennzeichnungspflicht, die die JRC z. B. für Selen und Chlorid in Erwägung gezogen habe, hätte es ermöglicht, dasselbe Ziel zu erreichen, allerdings mit weniger belastenden Folgen für die Hersteller als die angegriffenen Grenzwerte, die zur Folge hätten, dass Düngeprodukte auf der Grundlage von Eisenschlacken von der Einstufung als „EU-Düngeprodukte“ und ihrer Vermarktung im Binnenmarkt ausgeschlossen würden.
131 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung wendet die Kommission in erster Linie ein, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei. Insbesondere habe das Gericht in Rn. 194 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass der Rechtsmittelführer vor ihm keine andere, weniger einschneidende Maßnahme dargelegt und daher die Erforderlichkeit dieser Grenzwerte nicht in Frage gestellt habe. Jedenfalls sei dieser erste Teil unbegründet.
132 In seiner Erwiderung trägt der Rechtsmittelführer hierzu vor, er habe die Alternative einer Kennzeichnung bereits im Gesetzgebungsverfahren und nicht erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgeschlagen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
133 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung – und wie im Wesentlichen in Rn. 190 des angefochtenen Urteils ausgeführt – verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2020, Ungarn/Kommission, C‑456/18 P, EU:C:2020:421, Rn. 41, und vom 23. Oktober 2025, Naturvårdsverket [Behandlung von Abfällen nach Rücknahme], C‑221/24 und C‑222/24, EU:C:2025:818, Rn. 67).
134 Im vorliegenden Fall wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes vor, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet zu haben, und trägt dazu vor, es hätte in den Rn. 187 bis 189 des angefochtenen Urteils entscheiden müssen, dass die Kommission es unterlassen habe, eine weniger belastende und im Hinblick auf die angestrebten Ziele geeignetere Maßnahme als die angegriffenen Grenzwerte zu erlassen, nämlich eine Kennzeichnungspflicht in Bezug auf den Gehalt an Chrom und Vanadium in Eisenschlacken enthaltenden Düngeprodukten.
135 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, ist dieser erste Teil neu und daher nach der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig.
136 In Rn. 194 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich ausdrücklich festgestellt, dass der Rechtsmittelführer keine Alternative vorgebracht habe, die weniger einschneidend als die Festlegung der angegriffenen Grenzwerte, aber ebenso geeignet sei, und daher die Erforderlichkeit dieser Werte im Sinne der in Rn. 133 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in Frage gestellt habe.
137 Vor dem Gerichtshof bestreitet der Rechtsmittelführer im Übrigen nicht, dass dieser Teil neu ist, denn er beschränkt sich auf die Behauptung, dass er eine solche Kennzeichnungsmaßnahme „im Gesetzgebungsverfahren“ vorgeschlagen habe, indem er auf ein der Klagebeantwortung vor dem Gericht beigefügtes Dokument verweist, anstatt auf etwaige Argumente Bezug zu nehmen, die er hierzu im ersten Rechtszug vorgebracht habe.
138 Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig.
2. Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
139 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die angegriffenen Grenzwerte unangemessene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesundheit und die betroffenen Personen hätten.
140 Erstens habe sich das Gericht in Rn. 196 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, eine „Selbstverständlichkeit“ festzustellen, wonach das Vorsorgeprinzip es erlaube, dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einzuräumen, während es die Verhältnismäßigkeit dieser nachteiligen Auswirkungen hätte prüfen müssen.
141 Zweitens habe das Gericht in Rn. 197 des angefochtenen Urteils das Vorbringen des Rechtsmittelführers grob verkannt, indem es angenommen habe, dass er das Ausmaß der Nachteile, die sich aus den angegriffenen Grenzwerten ergäben, „entstellt“ habe, da die Vermarktung von Düngeprodukten auf der Grundlage von Eisenschlacken ohne CE‑Kennzeichnung nach dem jeweiligen nationalen Düngerecht der Mitgliedstaaten möglich geblieben sei, während der Rechtsmittelführer geltend gemacht habe, dass es unmöglich sei, diese Düngeprodukte als „EU-Düngeprodukte“ in den Verkehr zu bringen, und auf die nur theoretische Möglichkeit verwiesen habe, sich den 27 Düngerechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu unterwerfen.
142 Drittens habe das Gericht in den Rn. 201 ff. des angefochtenen Urteils keine ausreichende Kontrolle der Abwägung zwischen den angestrebten Zielen und den verursachten Nachteilen vorgenommen, zu der die Kommission verpflichtet gewesen sei. Insbesondere aus dem Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission (T‑429/13 und T‑451/13, EU:T:2018:280, Rn. 460), gehe hervor, dass die Kommission die Grenzen ihres Ermessens überschritten habe, indem sie, wie das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils selbst anerkannt habe, die nachteiligen Auswirkungen der angegriffenen Grenzwerte in keiner Weise ermittelt habe.
143 Die Kommission schlägt demgegenüber vor, den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
144 Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft den Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der sich darauf bezieht, dass die durch die beanstandeten Bestimmungen des Unionsrechts verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten legitimen Zielen stehen dürfen.
145 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 196, 197 und 201 ff. des angefochtenen Urteils die gebotene Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen, die die angegriffenen Grenzwerte haben könnten, nicht ordnungsgemäß überprüft, während es in Rn. 124 dieses Urteils anerkannt habe, dass die Kommission die möglichen Nachteile dieser Werte in keiner Weise ermittelt habe, was bedeute, dass die Kommission diese Abwägung nicht vorgenommen habe.
146 Dieses Vorbringen kann nicht durchgreifen, da es auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.
147 In Rn. 124 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, dass die JRC den für Vanadium vorgeschlagenen Grenzwert u. a. damit begründet habe, dass sich ein solcher Grenzwert nicht negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der fraglichen Materialien auswirken würde. Der Rechtsmittelführer behauptet, dass dies „offensichtlich und nachweislich falsch“ sei und dass die Kommission „gar keine Abwägung vornehmen [konnte]“. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht hinreichend untermauert und kann jedenfalls nicht, wie der Rechtsmittelführer geltend macht, belegen, dass das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, die nachteiligen Auswirkungen der angegriffenen Grenzwerte zu berücksichtigen.
148 Ganz im Gegenteil hat das Gericht in den Rn. 195 bis 202 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Kommission die Auswirkungen dieser Werte auf die betroffenen wirtschaftlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Düngeprodukten auf der Grundlage von Eisenschlacken, gebührend berücksichtigt hat, wobei es die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Nachteile dem Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt, das sich aus der Verordnung 2019/1009 und dem neunten Erwägungsgrund der streitigen Verordnung ergibt, gegenübergestellt hat, wie sich aus Rn. 192 dieses Urteils ergibt. Damit hat das Gericht weder das mit den streitigen Maßnahmen verfolgte Ziel verkannt noch einen Rechtsfehler in Bezug auf die nach der in Rn. 133 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderliche Abwägung begangen.
149 Folglich ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen, so dass der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist.
150 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
IV. Kosten
151 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
152 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
153 Da die Kommission die Verurteilung des Rechtsmittelführers beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission entstanden sind.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Fachverband Eisenhüttenschlacken e. V. wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die der Europäischen Kommission entstanden sind.
Condinanzi
Jääskinen
Kornezov
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Juni 2026.
Der Kanzler
Der Kammerpräsident
A. Calot Escobar
M. Condinanzi
* Verfahrenssprache: Deutsch.