Leitsatz
Der hälftige Zuschuss zur Krankenversicherung ehemaliger Bundestagsabgeordneter ist nach § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG nicht nur zu denjenigen Krankenversicherungsbeiträgen zu gewähren, die auf die Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages erhoben werden, sondern zu dem gesamten aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrag. Der Erhalt eines Zuschusses der gesetzlichen Rentenversicherung ist ggf. mindernd zu berücksichtigen.
Tenor§
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Zuschüssen zu den Krankenversicherungsbeiträgen einer ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages.
Die Klägerin war von ... bis ... Mitglied des Deutschen Bundestages. Seit dem 1. Dezember 2013 erhält sie von der Beklagten aufgrund dieser Mitgliedschaft eine Altersentschädigung und seit November 2013 außerdem Versorgungsbezüge des Landes S., weil sie vor ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag Mitglied im s. Landtag war. Schließlich bezieht die Klägerin seit dem 1. Januar 2021 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund, die seitdem auch einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen gewährt.
Die Klägerin ist freiwillig gesetzlich krankenversichert. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag entschied sie sich für den Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 2 AbgG. Die Beklagte gewährte ihr daraufhin mit Bescheid vom 27. März 2014 für die Zeit ab November 2013 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von zunächst 292,65 €, welcher der Hälfte des Gesamtbetrages des von ihr zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrages entsprach. Nach Inkrafttreten des 30. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und 23. Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 11. Juli 2014 setzte die Beklagte den Zuschuss im Juli 2014 auf monatlich 295,65 € ab August 2014 fest, ohne zwischen den Beitragsanteilen, die auf die unterschiedlichen Einkommen der Klägerin erhoben wurden, zu unterscheiden. Im Dezember 2020 informierte sie die Klägerin darüber, dass mit Blick auf die 2014 vorgenommene Änderung des § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG ab Januar 2021 nur noch diejenigen Krankenversicherungsbeiträge bezuschusst werden könnten, die auf die Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages erhoben würden.
Mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2021 setzte die Beklagte den monatlichen Zuschuss ab dem 1. Januar 2021 auf 121,49 € neu fest. Dabei legte sie die Angaben der Krankenkasse der Klägerin zugrunde, wonach diese zur Berechnung der Beiträge zunächst die gesetzliche Rente, sodann die Versorgungsbezüge des Landtages S. und nur in Höhe der verbleibenden Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze die Versorgungsbezüge des Deutschen Bundestages heranzieht.
Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass diese verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Januar 2021 einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages unter Berücksichtigung des Zuschusses der Rentenversicherung zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG, insbesondere dem mit dem Änderungsgesetz vom 11. Juli 2014 mit Wirkung vom 16. Juli 2014 eingefügten Zusatz "in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" lasse sich kein Anhaltspunkt für die Begrenzung auf eine bestimmte Bemessungsgrundlage entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung habe man damit nur den nach der damaligen Fassung des § 249 SGB V allein von den Arbeitnehmern zu tragenden Anteil des Krankenversicherungsbeitrages von 0,9 Prozent aus Gründen der Gleichstellung von der (hälftigen) Bezuschussung der Krankenversicherungsbeiträge der Abgeordneten und Versorgungsempfänger des Bundestages ausnehmen wollen. Dies allein sei auch Sinn und Zweck des Verweises. Die Auslegung der Beklagten würde dagegen einen grundlegenden Systemwechsel bei der Krankenversorgung der Bundestagsabgeordneten und Versorgungsempfänger bedeuten, der zumindest in der Gesetzesbegründung hätte zum Ausdruck kommen müssen und eine Übergangsregelung nahegelegt hätte. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der in § 27 Abs. 2 AbgG getroffenen Regelungen oder dem Umstand schließen, dass die in Bezug genommene Regelung bereits im Januar 2015 mit der Änderung des § 249 Abs. 1 SGB V obsolet geworden sei.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletze § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG. Sie führt insbesondere aus, dieses sei entgegen den verfassungsgerichtlichen Vorgaben von einem überwiegend historischen Auslegungsansatz ausgegangen, der den Wortlaut und die systematischen Erwägungen in den Hintergrund dränge. § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG verweise insgesamt auf § 249 SGB V und nehme damit auf alle übertragbaren Regelungsinhalte der Norm Bezug, insbesondere auf das tragende Strukturprinzip der anteiligen und hälftigen Beitragstragung. Die Gesetzesbegründung sei nicht abschließend zu verstehen und enthalte nicht sämtliche Erwägungen des Gesetzgebers. Diesem sei es im Bereich der Absicherung des Krankheitsrisikos gerade um eine Gleichstellung von Abgeordneten mit gesetzlich Versicherten gegangen. Der Gesetzgeber habe in § 27 AbgG lediglich die Voraussetzungen und die Höhe des Zuschusses geregelt und stelle ansonsten auf bereits bestehende Versorgungssysteme ab.
Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), der zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden ist, entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Januar 2021 einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages unter Berücksichtigung des Zuschusses der Rentenversicherung zu gewähren. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen sind sowohl dem Grunde (1.) als auch der Höhe nach (2.) erfüllt.
1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Klägerin nach § 27 Abs. 2 Satz 1 AbgG ein Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen zusteht (a), welcher gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 AbgG unter Berücksichtigung des Zuschusses der Rentenversicherung zu gewähren ist (b).
a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 AbgG erhalten die Mitglieder und Versorgungsempfänger des Deutschen Bundestages anstelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach Absatz 1 (Zuschuss in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden [Beihilfe-]Vorschriften) einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. Voraussetzung für den Zuschuss ist im Falle von Versorgungsempfängern nach § 27 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 AbgG außerdem, dass diese ihre Entscheidung, den Zuschuss nach Absatz 2 in Anspruch zu nehmen, innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Versorgungsbescheides dem Präsidenten des Bundestages mitteilen. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin, die freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, unstreitig erfüllt. Sie erhält nach ihrem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag von diesem seit dem 1. Dezember 2013 eine Altersentschädigung und hat sich für den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 2 AbgG entschieden. Ferner geht sie keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach und hat deshalb auch keinen Anspruch auf Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 249 SGB V oder auf einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V.
b) Auf den ihr danach gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 AbgG dem Grunde nach zustehenden Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen muss sich die Klägerin - auch dies steht im Ergebnis zwischen den Beteiligten nicht im Streit - den Betrag anrechnen lassen, den sie als Beitragszuschuss von der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Denn nach § 27 Abs. 2 Satz 2 AbgG erhalten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss beziehen, für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. So liegt es hier, weil die Klägerin seit dem Beginn ihres Rentenbezugs ab 1. Januar 2021 von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss gemäß § 106 SGB VI erhält.
2. Mit der vorgenannten Maßgabe (Berücksichtigung, d. h. Abzug des Zuschusses der Rentenversicherung) steht der Klägerin der Anspruch auf den Zuschuss gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG ist als Zuschuss die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen. Der Auffassung der Beklagten, es sei mit der Einfügung des Zusatzes "in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch das Gesetz vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) normiert worden, dass der Anspruch auf Gewährung des hälftigen Zuschusses nach § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG seither auf diejenigen Krankenversicherungsbeiträge beschränkt ist, die auf Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages entfallen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der hälftige Zuschuss zur Krankenversicherung ehemaliger Bundestagsabgeordneter auch mit Blick auf die vorgenannte Gesetzesänderung nach wie vor nicht nur zu denjenigen Krankenversicherungsbeiträgen zu gewähren ist, die auf die Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages erhoben werden, sondern zu dem gesamten aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrag. Denn mit § 27 AbgG hat der Gesetzgeber für aktive Abgeordnete und Versorgungsempfänger des Deutschen Bundestages ein eigenständiges System der Absicherung der Kosten in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen geschaffen und dabei mit partiellen Verweisungen einerseits auf das Beihilferecht und andererseits auf das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gearbeitet. Im Einklang damit steht, dass - soweit hier von Interesse - das Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, den Anteil des Arbeitgebers an der Mitfinanzierung des Krankenversicherungsbeitrages nur nach dem von ihm zu zahlenden Arbeitsentgelt zu bemessen und andere Einkunftsquellen des Arbeitnehmers insoweit außer Acht zu lassen, auf die Bemessung der Höhe des Zuschusses nach § 27 Abs. 2 AbgG nicht in dem von der Beklagten angenommenen Sinne zu übertragen ist.
Zwar erschließt sich diese Auslegung noch nicht unmissverständlich aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG. Dessen Wortsinn ist auch angesichts des Umstands, dass schon nicht hinreichend deutlich gemacht ist, ob und in welchem Umfang auf § 249 SGB V (alle Absätze oder nur auf bestimmte Absätze bzw. Teile von Absätzen) verwiesen wird, nicht eindeutig und erweist sich sowohl für die eine als auch für die andere Interpretation als offen, sperrt also im Ergebnis weder das Normverständnis der Beklagten noch das der Vorinstanzen. Allerdings folgt das Auslegungsergebnis, dass § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf begrenzt ist, dass ein Beitragszuschuss nur auf Krankenversicherungsbeiträge, die auf (Versorgungs-)Leistungen des Deutschen Bundestages erhoben werden, zu zahlen ist, in klarer Weise aus den Gesetzesmaterialien (a), dem Sinn und Zweck der Norm (b) sowie aus der Gesetzessystematik (c).
a) Dem Normverständnis der Beklagten steht bereits die historisch-genetische Auslegung der Norm in gewichtiger Weise entgegen. Bis zur Einfügung des Zusatzes "in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" in § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG durch das Gesetz vom 11. Juli 2014 war es unstreitig und ging auch die Beklagte - wie sie im vorliegenden Verfahren bestätigt hat - in ständiger Praxis davon aus, dass sich der Zuschuss nach dieser Vorschrift auf den gesamten aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrag bezog. Dass mit der vorgenannten Gesetzesänderung eine Regelung des Inhalts getroffen werden sollte, wonach der Anspruch auf Gewährung des hälftigen Zuschusses nach § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG nur noch auf diejenigen Krankenversicherungsbeiträge beschränkt sein soll, die auf (Versorgungs-)Leistungen des Deutschen Bundestages entfallen, lässt sich den Gesetzesmaterialien in keiner Weise entnehmen. Vielmehr sprechen diese dafür, dass mit dem Zusatz lediglich auf die zum damaligen Zeitpunkt in § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorgesehene Regelung verwiesen werden sollte. In der bis Ende 2014 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) lautete diese Vorschrift: "Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge." Dass mit der Änderung des § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG allein diese Kürzung der paritätischen Beitragstragung zulasten der Arbeitnehmer um 0,9 Prozentpunkte in Bezug genommen werden und damit auch für die Abgeordneten und Versorgungsempfänger des Deutschen Bundestages gelten sollte, kommt in der Begründung des Gesetzentwurfs vom 11. Februar 2014 unmissverständlich zum Ausdruck. Diese führt aus: "Gemäß § 249 Absatz 1 Satz 1 SGB V trägt bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass bislang die Hälfte des Zusatzbeitrages von 0,9 Prozent bezuschusst und nicht allein vom Mitglied des Deutschen Bundestages getragen wird und folgt der Systematik des § 27 AbgG, der in seinem Absatz 2 Satz 1 ebenfalls auf das SGB V Bezug nimmt" (BT-Drs. 18/477 S. 13).
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt es keine Überspannung der gesetzeshistorischen Auslegung dar, dass die Vorinstanzen dieser klaren und eindeutigen Begründung ein bedeutsames Gewicht bei der Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG beigemessen haben. Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist zwar der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen aber die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte gleichermaßen. Sie schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig. Zwar dürfen die Materialien nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 u. a. - BVerfGE 11, 126 <130>; Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1/83 u. a. - BVerfGE 62, 1 <45>; BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 5 P 1.23 - PersV 2024, 543 Rn. 17). Den anerkannten Grundsätzen über Ziel und Methoden der Gesetzesauslegung widerspräche es daher etwa, wenn zur Auslegung einer Norm ausschließlich auf die Gesetzesbegründung abgestellt würde. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr die Aussagekraft der Gesetzesmaterialien auch unter Heranziehung anderer Auslegungsmethoden gewichtet und sein Ergebnis in differenzierender und methodisch nicht zu beanstandender Weise begründet. Denn ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift kann bei der Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, nicht nur der Systematik des Gesetzes, sondern auch den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zukommen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u. a. - BVerfGE 133, 168 Rn. 66).
Dabei wird hier - wovon das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis ebenfalls ausgegangen ist - die Bedeutung der in den Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck gebrachten Motivation des Gesetzgebers für die Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG nicht dadurch entwertet, dass die von dieser Norm in Bezug genommene Fassung des § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) alsbald aufgehoben wurde. Denn die genannte Fassung des § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V galt zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsgesetzes vom 11. Juli 2014 ebenso wie zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 16. Juli 2014 noch und ist erst mit Wirkung vom 1. Januar 2015 geändert worden. Trotz der späteren Aufhebung lief die auf die Verminderung des Arbeitgeberanteils in § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V bezogene Verweisung in § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG also nicht sogleich leer, sondern behielt jedenfalls noch für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum einen Anwendungsbereich und kann deshalb - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht als (bloßes) Redaktionsversehen des Gesetzgebers angesehen werden.
b) Gegen das Auslegungsergebnis der Beklagten spricht damit zugleich auch der sich aus den Gesetzesmaterialien erschließende Sinn und Zweck des Verweises in § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG. Durch die in Rede stehende Änderung dieser Vorschrift sollte lediglich die bis dahin hälftige Bezuschussung des Krankenversicherungsbeitrages zulasten der Abgeordneten und Versorgungsempfänger verringert und damit die für Arbeitnehmer geltende Regelung des § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V wirkungsgleich auf die Abgeordneten übertragen werden. Für eine weitergehende Zwecksetzung finden sich keinerlei Anhaltspunkte.
c) Maßgeblich gegen das Verständnis der Beklagten, dass mit dem Verweis auf § 249 SGB V der hälftige Zuschuss auf diejenigen Krankenversicherungsbeiträge beschränkt werden soll, die sich aus den Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages ergeben, spricht schließlich der gesetzessystematische Zusammenhang, in dem § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG steht.
aa) Das gilt zunächst für den Zusammenhang mit § 27 Abs. 2 Satz 2 AbgG. Nach dieser Regelung erhalten - worauf bereits oben eingegangen wurde - Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss beziehen, für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Die Regelung wurde durch das Gesetz vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3346) in § 27 Abs. 2 AbgG eingefügt und hatte den Zweck, doppelte Bezuschussungen zu vermeiden, wenn und soweit der Beitrag schon von einem anderen getragen wird (vgl. BT-Drs. 12/7777 S. 4, 9 und BT-Drs. 12/7994 S. 7, 13). Das spricht bereits dafür, dass der Gesetzgeber auch eine Beschränkung des Zuschusses auf diejenigen Krankenversicherungsbeiträge, die auf Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages entfallen, ausdrücklich und nicht durch einen sprachlich unpräzisen Verweis auf § 249 SGB V geregelt hätte, wenn er dies angestrebt hätte. Weitaus gewichtiger ist zudem, dass die Ausschlussregelung in § 27 Abs. 2 Satz 2 AbgG nicht (mehr) erforderlich wäre, wenn der hälftige Zuschuss - wie die Beklagte meint - mit der Anlehnung an § 249 SGB V in § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG nicht mehr zu allen aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen, sondern von vornherein nur noch zu denjenigen zu gewähren wäre, die auf die Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages erhoben werden. Wenn der Gesetzgeber eine derart weitgehende Änderung beabsichtigt hätte, kann davon ausgegangen werden, dass er auch die Ausschlussregelung in § 27 Abs. 2 Satz 2 AbgG angepasst hätte.
bb) Die Auslegung des Verweises auf § 249 SGB V in § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG durch die Beklagte würde außerdem einen Systemwechsel bedeuten, für den sich weder in den Gesetzgebungsmaterialien noch sonst auch nur annähernd genügende Anhaltspunkte finden lassen. Denn die Erstattungsregelungen des § 27 AbgG sind für Abgeordnete wie auch für Versorgungsempfänger von dem Grundsatz der Vollalimentation geprägt und ihrer strukturellen Ausprägung nach auf den hälftigen Ersatz aller notwendigen Kosten in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen bzw. der Kosten des hierfür notwendigen Versicherungsschutzes angelegt, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind ((1)). Da es dieser gesetzgeberischen Strukturentscheidung grundlegend zuwiderliefe, wenn der hälftige Zuschuss durch den Verweis in § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG auf diejenigen Krankenversicherungsbeiträge beschränkt worden wäre, die auf die Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages entfallen, bedürfte es hierfür jedenfalls der deutlichen Manifestation eines entsprechenden gesetzgeberischen Willens, an der es hier fehlt ((2)).
(1) Das Gesamtsystem des § 27 AbgG ist auf hälftigen Ersatz der notwendigen Kosten in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen angelegt, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind. § 27 AbgG geht auf eine umfassende Novellierung des Abgeordnetenrechts in der Folge des Diätenurteils vom 5. November 1975 zurück, in dem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die in Art. 48 Abs. 3 GG geforderte Entschädigung nicht mehr eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand darstellt, sondern sich zu einer Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat gewandelt hat. Diese muss nach dem formalisierten Gleichheitssatz für jeden Abgeordneten gleich hoch und so bemessen sein, dass sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist. Es widerspricht außerdem dem formalisierten Gleichheitssatz, wenn der ins Parlament gewählte Beamte neben der angemessenen Alimentation (wie bisher) seine Besoldung behält oder ein Ruhegehalt bezieht (BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 296 LS 1, 2.1, 2.2, 4.2 und 4.3). Teil dieser Vollalimentation des Abgeordneten aus der Staatskasse sollte bereits nach dem ursprünglichen Entwurf des Abgeordnetengesetzes auch die Krankenvorsorge sein (BT-Drs. 7/5531 S. 22). So sah § 24 Abs. 1 des Gesetzentwurfs vor, dass Mitgliedern des Bundestages und Versorgungsempfängern 50 vom Hundert der Heilbehandlungskosten ersetzt werden, die ihnen und ihren Familienangehörigen entstehen (BT-Drs. 7/5525 S. 7). Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die Neuregelung der Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ca. 40 vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ihren Beihilfeanspruch aus dem bisherigen Dienstverhältnis verlören. Der Bemessungssatz von 50 vom Hundert entspreche dem Anteil, den ein Arbeitnehmer als Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhalte (vgl. BT-Drs. 7/5531 S. 22). Der 2. Sonderausschuss hielt in seinem Bericht vom 30. November 1976 an dem Gedanken fest, dass die Krankenvorsorge zur Vollalimentierung des Abgeordneten gehöre (BT-Drs. 7/5903 S. 6), empfahl allerdings auf Vorschlag des Innen- und des Haushaltsausschusses statt der vorgesehenen Erstattung von (einheitlich) 50 vom Hundert der Heilbehandlungskosten im Interesse einer "familiengerechte[n] Lösung" den dann auch Gesetz gewordenen § 27, der bereits in seiner ersten Fassung in Absatz 1 einen Zuschuss in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften vorsah. Damit knüpfte er maßgeblich an die beamtenrechtliche Alimentation an. Als Ersatz für den Beihilfeanspruch eröffnete er in Absatz 2 außerdem die Möglichkeit, anstelle des Anspruchs nach Absatz 1 einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der (tatsächlich gezahlten) Krankenversicherungsbeiträge zu wählen (vgl. BT-Drs. 7/5903 S. 15). Damit folgte der 2. Sonderausschuss nicht der Anregung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, der für alle Abgeordneten die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgeschlagen hatte. Zur Begründung stellte er darauf ab, dass dies mit Blick auf den bisherigen Beamtenstatus vieler Abgeordneter nicht dem bisherigen Schutz gegen Krankheit entspreche, wie er von der überwiegenden Mehrheit der Abgeordneten vorgenommen worden sei (BT-Drs. 7/5903 S. 15). Der Anspruch auf den Zuschuss in Höhe der hälftigen Krankenversicherungsbeiträge war außerdem bereits nach § 27 Abs. 2 Satz 1 AbgG a. F. nur dann ausgeschlossen, wenn die Abgeordneten oder Versorgungsempfänger nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen hatten, also anderweitig bereits einen vollständigen und bezuschussten Krankenversicherungsschutz besaßen. Daran hat sich seither im Grundsatz nichts geändert. Lediglich die Ausschlussklausel in § 27 Abs. 2 Satz 1 AbgG wurde durch das Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2210) dahin an die geänderte Rechtslage angepasst, dass den Zuschuss diejenigen versicherungspflichtig Beschäftigten nicht erhalten, für die der Arbeitgeber entweder Beiträge nach § 249 SGB V zahlt oder die Anspruch auf einen Zuschuss nach § 257 SGB V haben. Durch das Gesetz vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3346) wurde der Anspruch gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 AbgG außerdem - wie bereits erwähnt - ausgeschlossen, soweit der auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallende Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 249a SGB V nur zur Hälfte getragen wird oder dafür gemäß § 106 SGB VI ein Beitragszuschuss gezahlt wird. Die Regelung, nach der der Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu gewähren war, blieb dagegen unverändert.
(2) Dem Grundsatz der Vollalimentation mit zumindest hälftiger Absicherung der Kosten im Krankheitsfall, der das gesamte System des § 27 AbgG bislang prägt, würde eine Beschränkung des hälftigen Zuschusses auf diejenigen Krankenversicherungsbeiträge, die auf die Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages entfallen, widersprechen und damit einen Systemwechsel herbeiführen. Die hälftige Erstattung der notwendigen Kosten in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind, wäre nicht mehr gewährleistet, weil sowohl gesetzlich als auch privat versicherte Abgeordnete und Versorgungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von dem Zuschuss ausgeschlossen würden und die Kosten der Krankheitsvorsorge insoweit allein zu tragen hätten.
So hinge es etwa bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Selbstständigen relativ zufällig von der Höhe ihres Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit (zum Begriff vgl. § 15 SGB IV) ab, ob auf die Versorgungsbezüge des Deutschen Bundestages Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden oder nicht. Denn nach § 240 Abs. 1 SGB V, § 7 Abs. 3 Satz 1 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 20. März 2024, werden bei einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beitragsbemessung nacheinander zunächst das Arbeitseinkommen aus der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit, sodann der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und erst dann der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge zugrunde gelegt. Läge bereits das Arbeitseinkommen im o. g. Sinne, zu dem im Übrigen bei aktiven Abgeordneten die Abgeordnetenentschädigung nicht gehört (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 26/99 R - SozR 3-2600 § 34 SGB VI Nr. 3 S. 21 f.), über der Beitragsbemessungsgrenze, würden auf die Versorgungsbezüge gar keine Beiträge mehr erhoben mit der Folge, dass die Betreffenden, obwohl sie gemäß § 250 Abs. 2 SGB V die Beiträge vollständig allein tragen müssten, keinen Zuschuss nach § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG erhalten könnten.
Ebenso wenig könnten nach dem von der Beklagten vertretenen Verständnis des § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG vollständig privat krankenversicherte Abgeordnete und Versorgungsempfänger einen Zuschuss erhalten. Denn private Krankenversicherungsunternehmen bemessen die Höhe der Versicherungsbeiträge nach dem anhand versicherungsmathematischer Grundsätze zu bewertenden versicherten Risiko und nicht nach dem Einkommen der Versicherten, weshalb sie auch keine Beiträge etwa auf die Versorgungsbezüge des Deutschen Bundestages erheben. Privat krankenversicherte Abgeordnete und Versorgungsempfänger haben indes nach § 27 Abs. 2 AbgG grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Dafür spricht bereits das in der Vorschrift konkretisierte Alimentationsprinzip, das für alle Abgeordneten und Versorgungsempfänger in gleicher Weise gilt. Darüber hinaus ergibt sich der Anspruch auf Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 2 AbgG jedenfalls für aktive Abgeordnete mittelbar auch aus § 27 Abs. 3 Satz 1 AbgG, der diesen Anspruch dahin konkretisiert, dass dieser bei Mitgliedern des Bundestages einen Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages einschließt, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. Die Regelung unterscheidet nicht zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung, erfasst also auch Letztere. Eine private Pflegeversicherung müssen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB XI diejenigen abschließen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, woraus folgt, dass auch solcherart versicherte Mitglieder des Deutschen Bundestages zu den Anspruchsberechtigten gemäß § 27 Abs. 2 AbgG gehören müssen. Wäre § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG hingegen in der Auslegung des Beklagten zugrunde zu legen, dürften vollständig privat krankenversicherte Abgeordnete und Versorgungsempfänger gar keinen Zuschuss erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 11. Juli 2014, mit dem § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG geändert wurde, den beschriebenen Systemwechsel hat herbeiführen wollen, wonach insbesondere auch vollständig privat versicherte Abgeordnete und Versorgungsempfänger ihre Krankenversicherungsbeiträge allein tragen müssten, sind in keiner Weise ersichtlich.
cc) Gegen die Auslegung des Verweises auf § 249 SGB V in § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG als Beschränkung des Zuschusses auf diejenigen Krankenversicherungsbeiträge, die auf die Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages entfallen, spricht außerdem der außensystematische Zusammenhang mit § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ("wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des [...] auf den Zahlbetrag der Rente ergibt") und § 249a Satz 1 und 2 SGB V ("nach der Rente zu bemessenden Beiträge" und "der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge"). Diese Regelungen zeigen, dass der Gesetzgeber es regelmäßig bereits im Wortlaut der Norm zum Ausdruck bringt, wenn er den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen auf denjenigen Anteil beschränken will, der auf bestimmte Einkünfte entfällt. Davon kann in der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG keine Rede sein (anschaulich anders beispielsweise § 13 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AbgG NRW).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.