In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Februar 2012 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Maidowski und Dr. Hartung beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
Gründe§
1 Der Antrag auf Bestimmung des innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für das bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen anhängige Zwischenverfahren der Richterablehnung (§ 54 VwGO) ist unzulässig. § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nicht anwendbar, weil die Regelung des § 54 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 3 ZPO vorrangig ist.