In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. September 2011 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 3 VwGO beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Der Beigeladene hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2011 mit Schriftsatz vom 9. September 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.