In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat die Klage durch Schriftsatz vom 30. Mai 2011 zurückgenommen. Daher ist das Klageverfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; dem Kläger sind gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.