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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.02.2011 – 9 A 5.11

9. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2011:250211B9A5.11.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.