In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juli 2010 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 26. Juli 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.