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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.06.2007 – 10 B 67.07

10. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B10B67.07.0

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 B 67.07 (bisher: 1 B 304.06) OVG 16 A 4594/05.A

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juni 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Der Kläger wendet sich gegen eine Widerrufsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 73 Abs. 1 AsylVfG. Die Beschwerde, die mehrere Revisionszulassungsrügen geltend macht, kann keinen Erfolg haben. Zur Begründung wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - Bezug genommen.

2 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Dr. Mallmann Richter Beck