In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Antragsteller und der Beteiligte es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 86 Abs. 2 BaWüPersVG i.V.m. § 83a Abs. 2 Satz 1, § 95 Satz 4 ArbGG). Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 22. September 2005 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 21. Juni 2004 sind in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.