In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe§
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 19. August 2004 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Nr. 1 GKG n.F.