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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.2003 – 1 B 78.03

1. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2003:260303B1B78.03.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. März 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2002 wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, "ob Yeziden aus der Provinz Al Hassake/Nordostsyrien einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung durch moslemische Nachbarn ausgesetzt sind und diesen auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht", betrifft in erster Linie Tatsachenfragen - wie auch die weiteren, in der Art einer Berufungsbegründung gehaltenen Ausführungen zeigen - und keine in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.