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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2003 – 1 B 453.02

1. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B453.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2002 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem gleichzeitig entschiedenen Verfahren BVerwG 1 B 452.02 im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.