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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2002 – 7 B 47.02

7. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2002:270602B7B47.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2002 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs- gericht H e r b e r t und N e u m a n n beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 176 089 € festgesetzt.

Gründe§

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch beruht das angegriffene Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage bereits für unzulässig gehalten, und nur für den Fall, dass sie zulässig sein sollte, Ausführungen zu ihrer mangelnden Begründetheit hinzugefügt. Der Kläger zu 2 wendet sich mit seinen Revisionsgründen ausschließlich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Begründetheit der Klage, stellt aber die Hauptbegründung nicht infrage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.