BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 103 987.7
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Juli 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin und der Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:020726B25Wpat534.23.0
G r ü n d e
I. 420 Pharma Das Zeichen ist am 14. März 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29, 30, 31, 32, 34, 35 und 42 angemeldet worden. Mit Beschluss vom 28. Februar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen (Originalfassung mit Rechtschreibfehlern):
„Klasse 5:
Drogen für medizinische Zwecke; Pharmazeutische Arzneimittel; Medizinische Präparate; Diätgetränke für medizinische Zwecke; Bonbons für medizinische Zwecke; Chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke; Dekokte für pharmazeutische Zwecke; Diätische Substanzen für medizinische Zwecke; Elixiere [pharmazeutische Präparate]; Pflanzenextrakte für pharmazeutische Zwecke; Mehl für pharmazeutische Zwecke; Medizinische Kräuter; Öle für medizinische Zwecke; Medizinische Kräutertees; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Pastillen für pharmazeutische Zwecke; Pharmazeutische Präparate; Cannabiserzeugnisse, nämlich Öle, Salben, Konzentrate in Pastenform, Tinkturen, Tabletten und Kapseln, die alle Cannabis oder Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle für medizinische oder therapeutische Zwecke, enthalten; Nutrazeutika und Kräuter für medizinische Zwecke, die alle Cannabis oder Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle, enthalten; Arzneimittel; Beruhigungsmittel; Schlaffördernde Beruhigungsmittel; Arzneimittel und natürliche Heilmittel; Homöopathische Arzneimittel; Schmerzmittel; Lokale Schmerzmittel; Fiebersenkende Schmerzmittel; Entzündungshemmende Schmerzpflaster; Schmerzlindernde Cremes; Schmerzlindernde Präparate; Medizinische schmerzstillende Universalcremes; Schmerzstillende pharmazeutische Brausepräparate; Pharmazeutische Präparate und Substanzen mit schmerzstillenden Eigenschaften; Pflanzliche Betäubungsmittel; Synthetische Betäubungsmittel; Verschreibungspflichtige synthetische Betäubungsmittel; Abführmittel; Abmagerungstabletten; Antibiotika; Antiseptika; Appetitzügler für medizinische Zwecke; Appetitzüglertabletten; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke; Badezusätze für medizinische Zwecke; Baumrinde für pharmazeutische Zwecke; biologische Gewebekulturen für medizinische Zwecke; biologische Gewebekulturen für veterinärmedizinische Zwecke; biologische Präparate für medizinische Zwecke; biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; chemische Präparate für medizinische Zwecke; Cannabiserzeugnisse für medizinische Zwecke; Cannabiserzeugnisse für pharmazeutische Zwecke; chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Enzyme für medizinische Zwecke; Enzympräparate für medizinische Zwecke; Fette für medizinische Zwecke; gefriergetrocknete Nahrungsmittel für medizinische Zwecke; homogenisierte Nahrungsmittel für medizinische Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Kapseln für pharmazeutische Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; Kräuter zum Rauchen für medizinische Zwecke; Kräuterextrakte für medizinische Zwecke; Kräutertees für medizinische Zwecke; medizinische Abmagerungspräparate; medizinische Futtermittel; medizinische Getränke; medizinische Haarlotionen; medizinische Kräuter;
medizinische Kräutertees; medizinische Präparate für den Haarwuchs; medizinische Seifen; medizinische Shampoos; medizinische Tees; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Mineralwässer für medizinische Zwecke; Mineralwassersalze; mit pharmazeutischen Lotionen getränkte Tücher; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Cannabis; Nervenstärkungsmittel; Pflanzenextrakte für medizinische Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse; pharmazeutische Präparate; Salben für pharmazeutische Zwecke; Schlafmittel; Sirupe für pharmazeutische Zwecke; therapeutische Badezusätze; Tinkturen für medizinische Zwecke; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Vitaminpräparate; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Pharmazeutische Erzeugnisse; diätetische Nahrungsmittel und Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Medizinische Präparate und Artikel, nämlich Artikel in Form von Stoffen, die Krankheiten verhindern, erkennen, überwachen oder lindern; Klasse 35:
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische und medizinische Bedarfsartikel; Werbedienstleistungen in Bezug auf Arzneimittel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuana und Cannabis, Cannabiserzeugnissen, Cannabisderivaten und natürlichen Gesundheitsprodukten, die Cannabis enthalten; Online- Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuana und Cannabis; Aktualisierung von Werbematerial; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel; Entwurf von Werbemitteln; Fernsehwerbung; Marketing; Marktforschung; Marktstudien; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Pay-per-Click-Werbung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Teleshopping-Sendungen; Produktion von Werbefilmen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Telemarketing; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von Werbematerial; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Werbung; Verkaufsförderung; Geschäftsführung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuanaprodukte und Cannabisprodukte, Arzneimittel, Cannabiserzeugnisse, Cannabisderivate und natürliche Gesundheitsprodukte, die Cannabis enthalten; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 42:
Forschung im Bereich Marihuana und Cannabis, Cannabiserzeugnisse, Cannabisderivate und natürliche Gesundheitsprodukte, die Cannabis enthalten“. Zur Begründung ist ausgeführt, die Zahlenfolge „420“ werde als allgemeiner Hinweis auf den Konsum von Cannabis verwendet. Dies ergebe sich bereits aus den im Beanstandungsbescheid vom 16. November 2022 zitierten sowie aus den im angefochtenen Beschluss ergänzend angeführten Fundstellen. Es seien T-Shirts sowie eine Wanduhr mit entsprechenden Aufdrucken ermittelt worden. Zudem habe die Zahlenfolge Eingang in die Popkultur gefunden. Hieraus sei zu schließen, dass sie als Hinweis auf den Konsum von Cannabis nicht nur dem interessierten Konsumenten und dem Fachhandel für Cannabisprodukte, sondern auch dem aufmerksamen Zeitungsleser und Internetuser bekannt sei. Aus diesem Grund greife der Einwand der Anmelderin, die Abnehmer ihrer Produkte seien medizinische Fachkreise, denen der für den illegalen Cannabis-Konsum stehende Ausdruck nicht geläufig sei, nicht. Der nachgestellte Zeichenbestandteil „Pharma“ sei die Kurzform für „pharmazeutische Erzeugnisse“ und verleihe dem Gesamtzeichen keinen neuen, über die Einzelelemente hinausgehenden Bedeutungsgehalt. Nachdem alle in Klasse 5 angemeldeten Waren eine pharmazeutische Wirksamkeit aufwiesen, als solche Cannabis beinhalten und damit dessen Konsum dienen könnten, sei die angemeldete Marke geeignet, als Hinweis auf die Bestimmung dieser Waren zu wirken. Die beanspruchten Werbedienstleistungen könnten sich auf den Marktsektor der pharmazeutischen Produkte für den Cannabiskonsum beziehen. Entsprechendes gelte für die Handelsdienstleistungen, die nach ständiger Rechtsprechung einen engen beschreibenden Bezug zu den gehandelten Waren aufwiesen. Die angemeldeten Forschungsdienstleistungen seien sogar explizit auf Cannabiserzeugnisse ausgerichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den Ausdruck „420 Pharma“ im tenorierten Umfang vorrangig sachbezogen verstehe und ihm keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entnehme. Ihm fehle daher insoweit jegliche Unterscheidungskraft. Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht komme, könne dahingestellt bleiben.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 4. April 2023 eingelegten Beschwerde. Diese begründet sie damit, dass die Annahme der Markenstelle, das Zeichen „420“ sei ein allgemein bekannter Ausdruck für Cannabiskonsum, fehlgehe. Aus den von ihr in Bezug genommenen Quellen ergebe sich vielmehr, dass niemand genau wisse, woher die Zahlenfolge stamme und wofür sie genau stehe. So werde sie in einigen Berichten als Umschreibung für Cannabiskonsum, in anderen für Cannabiskultur und in wieder anderen als Bezeichnung eines Feiertags (20. April) gedeutet. Insbesondere die Produktabbildungen im angefochtenen Beschluss zeigten deutlich, dass „420“ nicht die Ware „Cannabis“ bezeichne, sondern - wenn überhaupt - eine Kultur, eine Bewegung oder ein Gefühl. Hinzu komme, dass die angemeldeten Waren in Deutschland unter strengen Vorgaben nur an Apotheken, Krankenhäuser und Patienten mit ärztlicher Verschreibung abgegeben werden dürften. Diese Verkehrskreise seien völlig andere als diejenigen, die mit der illegalen, in den zitierten Fundstellen beschriebenen Cannabiskultur im Zusammenhang stünden. Ihnen sei die Zahlenfolge nicht geläufig, allenfalls würden sie sie ähnlich der Modellbezeichnung 420 von BMW einem Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnen. Dies gelte insbesondere in der vorliegenden Kombination mit dem Zusatz „Pharma“, der für sich betrachtet beschreibend sein möge, aber von einem Verständnis des Gesamtzeichens im Sinne einer Umschreibung für Cannabiskultur wegführe und ihm damit Unterscheidungskraft verleihe.
In der auf den Hinweis des Senats vom 21. Juli 2025 erfolgten Erwiderung vom 3. September 2025 führt die Beschwerdeführerin aus, die angeführten Quellen seien heterogen, nicht belastbar und als Nachweis, dass „420“ im Inland in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als unmittelbar beschreibende Angabe verstanden werde, nicht geeignet. Die semantische Unschärfe des Begriffs sei ein Indiz für die Unterscheidungskraft. Es sei nicht allein auf den Fachverkehr abzustellen, zumal auch er „420“ nicht mit der Kifferszene in Verbindung bringe. Es sei eine Gesamtbetrachtung anzustellen und dabei zu beachten, dass Zahlen-Wort-Kombinationen im Pharmabereich gerade typisch markenmäßig wirkten. Bei „420“ handele es sich - wenn überhaupt - um einen Szene-Code, mit ihm werde jedoch keine produktbezogene Eigenschaft benannt. Dies werde besonders deutlich, soweit auch zu den Waren „Mineralwasser/Mineralsalze“ ein beschreibender Bezug angenommen werde. Der Durchschnittsverbraucher bringe „420 Pharma“ nicht mit Gießwasser oder Düngesalzen für Cannabispflanzen in Verbindung. Das beanspruchte Zeichen sei nicht im Sinne von „Cannabis-Pharma“ zu verstehen und stelle somit keinen beschreibenden Oberbegriff für Werbe- oder Verwaltungsdienstleistungen dar. Die Übertragung eines Szene-Codes auf eine Forschungsdienstleistung führe nicht dazu, dass er zu einem unmittelbar beschreibenden Hinweis werde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2023 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 21. Juli 2025 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „420 Pharma“ steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35 und 42 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat daher insoweit der angemeldeten Marke zu Recht die Eintragung teilweise versagt (§ 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich- Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Hiervon ausgehend kommt dem Anmeldezeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zu, weil es jedenfalls aus Sicht der beteiligten Fachverkehrskreise zu den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zumindest einen engen sachlichen Bezug aufweist.
a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteil „420“ und „Pharma“ zusammen.
(1) Wie sich aus den von der Markenstelle in Bezug genommenen Fundstellen ergibt, ist die Zahl „420“ in unterschiedlichen Schreibweisen (420, 4:20, 4/20) ein Synonym oder Code für den Konsum von Cannabis und wird häufig für die Identifizierung mit der Cannabis-Kultur verwendet. Dies ergibt sich insbesondere aus dem bereits im angefochtenen Beschluss zitierten Artikel „‘420 Day‘ - Festtag für den Joint-Freund“ vom 20. April 2011 in dem Magazin „Der Spiegel“ (vgl. „https://www.spiegel.de/geschichte/420-day-festtag-fuer-den-joint-freund-a- 947190.html“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025) sowie aus dem Eintrag „420 (Cannabis-Kultur)“ in der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/420_(Cannabis-Kultur)“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025). Es ist der Anmelderin zuzugestehen, dass die genaue Entstehungsgeschichte dieses Ausdrucks ebenso wie seine exakte Bedeutung nicht feststehen. So kursieren ausweislich obiger Fundstellen unterschiedliche Erklärungen für den Ursprung der Zahl, angefangen von der Uhrzeit, zu der sich in den siebziger Jahren kalifornische Jugendliche auf die Suche nach einer verborgenen Hanfplantage machten, über einen internen Code der kalifornischen Polizei für verbotenen Marihuana-Konsum bis hin zu einer vermuteten Reminiszenz an versteckte Zahlen in Filmen wie „Alice im Wunderland“ oder „Lost in Translation“. Die damit verbundene begriffliche Unschärfe des Zeichenbestandteils „420“ steht einer durch ihn vermittelten sachbeschreibenden Aussage nicht entgegen. Gerade schlagwortartige Bezeichnungen dienen häufig dazu, ein Thema pauschal zu benennen und in all seinen Facetten zu erfassen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 204). Eine echte Mehrdeutigkeit ergibt sich daraus nicht. Vielmehr weist der Code „420“ immer auf Cannabis hin.
(2) Der Zeichenbestandteil „Pharma“ ist ein häufig vorkommendes Wortbildungselement mit der Bedeutung „Arzneimittel“. Unter Arzneimittel können auch Cannabisprodukte fallen.
(3) Insgesamt vermittelt das Anmeldezeichen damit den Sinngehalt „Cannabis- Arzneimittel“. Er wird durch das Vorbringen der Anmelderin nicht in Frage gestellt. Mit ihr geht der Senat zwar davon aus, dass trotz der von der Markenstelle recherchierten Artikel in Publikumszeitschriften der aus der Drogenszene, d. h. aus dem Bereich des illegalen Drogenhandels und -konsums stammende Begriff „420“ der Allgemeinheit nicht umfassend bekannt ist. Etwas anderes gilt allerdings für den Fachverkehr, der über Begrifflichkeiten im Kontext der von ihm hergestellten, gehandelten und erforschten Substanzen regelmäßig hinreichend informiert ist. Dazu gehören auch umgangssprachliche Bezeichnungen oder Codewörter im entsprechenden Milieu, selbst wenn diese für legal hergestellte und vertriebene Erzeugnisse nicht verwendet werden. Dass der vorliegend angesprochene Fachverkehr aus der Medizin und der Pharmazie die Bedeutung des Zeichenbestandteils „420“ kennt, ergibt sich zudem aus den vom Senat ermittelten Verwendungen der Zahl „420“ im Rahmen von Apothekenkennzeichnungen wie (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025):
- „420brokkoli“ unter „https://420brokkoli.de“, - „420unicorn.de“ unter „https://420unicorn.de“, - „420 Flowers“ unter „https://www.weed.de/apotheke/“ oder - „Remedium420“ unter „https://apotheken-suessmann.de/remedium420/“. Als Beleg dafür, dass Mediziner „420“ als Umschreibung für Cannabis ansehen, spricht zudem der Artikel „Happy 420 - Ein Jahr Entkriminalisierung von Cannabis mit DoktorABC“, in dem die Telemedizin-Plattform DoktorABC u. a. für den „weltweiten 420 Day mit einigen außergewöhnlichen Aktionen und Angeboten“ wirbt (vgl. „https://www.hanf-magazin.com/news/happy-420-ein-jahr-entkriminalisierungvon-cannabis-mit-doktorabc/“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht bereits das Verständnis der Fachkreise, die als maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs gelten, einer Markeneintragung entgegen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla).
b) Das beanspruchte Zeichen in seiner Bedeutung „Cannabis-Arzneimittel“ ist nicht geeignet, die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Anmelderin von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(1) In Verbindung mit den entsprechenden Waren der Klasse 5 vermittelt das Anmeldezeichen verschiedene Sachaussagen:
(a) Oberbegrifflich benennt es folgende Produkte, bei denen es sich um Heilmittel handelt, die Cannabis ausdrücklich enthalten:
„Cannabiserzeugnisse, nämlich Öle, Salben, Konzentrate in Pastenform, Tinkturen, Tabletten und Kapseln, die alle Cannabis oder Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle für medizinische oder therapeutische Zwecke, enthalten; Nutrazeutika und Kräuter für medizinische Zwecke, die alle Cannabis oder Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle, enthalten; Cannabiserzeugnisse für medizinische Zwecke; Cannabiserzeugnisse für pharmazeutische Zwecke“.
Entsprechendes gilt für „Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Cannabis“, die sich ebenfalls zur Heilung des menschlichen Körpers eignen.
(b) Nachfolgende Waren der Klasse 5 dienen ebenfalls im engeren oder weiteren Sinn der Gesundung eines Menschen oder Tieres und können zudem aus Cannabis bestehen, so dass das in Rede stehende Zeichen ebenfalls als Oberbegriff anzusehen ist:
„Drogen für medizinische Zwecke; Pharmazeutische Arzneimittel; Medizinische Präparate; Diätgetränke für medizinische Zwecke; Bonbons für medizinische Zwecke; Chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke; Dekokte für pharmazeutische Zwecke; Diätische Substanzen für medizinische Zwecke; Elixiere [pharmazeutische Präparate]; Pflanzenextrakte für pharmazeutische Zwecke; Mehl für pharmazeutische Zwecke; Medizinische Kräuter; Öle für medizinische Zwecke; Medizinische Kräutertees; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Pastillen für pharmazeutische Zwecke; Pharmazeutische Präparate; Arzneimittel; Beruhigungsmittel; Schlaffördernde Beruhigungsmittel; Arzneimittel und natürliche Heilmittel; Homöopathische Arzneimittel; Schmerzmittel; Lokale Schmerzmittel; Fiebersenkende Schmerzmittel; Entzündungshemmende Schmerzpflaster; Schmerzlindernde Cremes; Schmerzlindernde Präparate; Medizinische schmerzstillende Universalcremes; Schmerzstillende pharmazeutische Brausepräparate; Pharmazeutische Präparate und Substanzen mit schmerzstillenden Eigenschaften; Pflanzliche Betäubungsmittel; Synthetische Betäubungsmittel; Verschreibungspflichtige synthetische Betäubungsmittel; Abführmittel; Abmagerungstabletten; Antibiotika; Antiseptika; Appetitzügler für medizinische Zwecke; Appetitzüglertabletten; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke; Badezusätze für medizinische Zwecke; Baumrinde für pharmazeutische Zwecke; biologische Präparate für medizinische Zwecke; biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; chemische Präparate für medizinische Zwecke; chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Enzyme für medizinische Zwecke; Enzympräparate für medizinische Zwecke; Fette für medizinische Zwecke; gefriergetrocknete Nahrungsmittel für medizinische Zwecke; homogenisierte Nahrungsmittel für medizinische Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Kapseln für pharmazeutische Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; Kräuter zum Rauchen für medizinische Zwecke; Kräuterextrakte für medizinische Zwecke; Kräutertees für medizinische Zwecke; medizinische Abmagerungspräparate; medizinische Futtermittel; medizinische Getränke; medizinische Haarlotionen; medizinische Kräuter; medizinische Kräutertees; medizinische Präparate für den Haarwuchs; medizinische Seifen; medizinische Shampoos; medizinische Tees; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; mit pharmazeutischen Lotionen getränkte Tücher; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel; Nervenstärkungsmittel; Pflanzenextrakte für medizinische Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse; pharmazeutische Präparate; Salben für pharmazeutische Zwecke; Schlafmittel; Sirupe für pharmazeutische Zwecke; therapeutische Badezusätze; Tinkturen für medizinische Zwecke; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke;
Vitaminpräparate; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Pharmazeutische Erzeugnisse; diätetische Nahrungsmittel und Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel“. Auch bei den Waren „Medizinische Präparate und Artikel, nämlich Artikel in Form von Stoffen, die Krankheiten verhindern, erkennen, überwachen oder lindern“ ist es möglich, dass mit Hilfe von Teilen der weiblichen Hanfpflanze beispielsweise Schmerzen verhindert oder gelindert werden. In Betracht kommen hierbei mit Cannabis getränkte Pflaster, die auf die Haut aufgeklebt werden, um die schmerzvermeidende bzw. -stillende Wirkung über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten. Selbst wenn Cannabis-Arzneimittel nicht der Erkennung oder Überwachung von Krankheiten dienen sollten, so reicht für die Zurückweisung der Anmeldung des beanspruchten Zeichens für den vorgenannten Oberbegriff aus, dass unter ihn lediglich bestimmte Waren (hier: „Artikel in Form von Stoffen, die Krankheiten verhindern oder lindern“) fallen, für welche die Schutzfähigkeit zu verneinen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 47).
(c) Die Waren „biologische Gewebekulturen für medizinische Zwecke; biologische Gewebekulturen für veterinärmedizinische Zwecke“ lassen sich wiederum dazu einsetzen, um auf Cannabis basierende Arzneimittel zu entwickeln oder zu testen. So kann deren Wirkung an isolierten Nervenzellen in einem künstlichen sterilen Nährmedium studiert werden. Dem angemeldeten Zeichen kommt insoweit die Funktion einer Bestimmungsangabe zu.
(d) Ein beschreibender Bezug des Anmeldezeichens besteht auch zu den Waren „Mineralwässer für medizinische Zwecke; Mineralwassersalze“. Sie weisen zwar kein Cannabis auf, jedoch können sie beim Anbau und bei der Kultivierung von Cannabispflanzen eingesetzt werden. Beispielhaft wird auf den Artikel „Alles über das richtige Bewässern beim Cannabis Anbau“ vom 29. März 2022 im Grow-Guide „CannabisAnbauen.net“ verwiesen, in dem zum Gießen von Hanfpflanzen Mineralwasser empfohlen wird (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025). Mineralische Salze fördern wiederum die gesunde Pflanzenentwicklung, insbesondere dann, wenn sie wasserlöslich sind (vgl. Anzeige „Cannabis Spezial Dünger - Mineralisch“ unter „https://www.hanfgartenshop.de/premium-super-grow-cannabis-duenger.html“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025). Mithin vermittelt das Zeichen „420 Pharma“ in diesem Zusammenhang einen Hinweis darauf, dass das so bezeichnete Mineralwasser einen für Cannabispflanzen, die Heilzwecken dienen, optimalen Mineralgehalt aufweist bzw. dass es sich um Mineralsalze handelt (Bittersalz, Magnesium), die ihr Wachstum unterstützen. Insofern benennt es den Verwendungszweck der besagten Produkte.
(2) Die angemeldete Zahl-Wort-Kombination benennt darüber hinaus die Produkte, die den Gegenstand der von der Zurückweisung umfassten Dienstleistungen der Klasse 35 bilden.
(a) Für die Tätigkeiten „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische und medizinische Bedarfsartikel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuana und Cannabis, Cannabiserzeugnissen, Cannabisderivaten und natürlichen Gesundheitsprodukten, die Cannabis enthalten; Online- Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuana und Cannabis; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuanaprodukte und Cannabisprodukte, Arzneimittel, Cannabiserzeugnisse, Cannabisderivate und natürliche Gesundheitsprodukte, die Cannabis enthalten“ wird dies bereits durch die explizite Nennung der gehandelten Waren deutlich. Sie enthalten Cannabis oder können daraus bestehen und lassen sich als Heilmittel einsetzen.
(b) Auch die nicht näher spezifizierten Dienstleistungen „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Preisvergleichsdienste; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste“ können jedenfalls schwerpunktmäßig Cannabis-Arzneimittel zum Gegenstand haben.
(c) Ein hinreichend konkreter Sachbezug besteht auch zu den vorwiegend werbe- und marketingbezogenen Dienstleistungen „Werbedienstleistungen in Bezug auf Arzneimittel; Aktualisierung von Werbematerial; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Entwurf von Werbemitteln; Fernsehwerbung; Marketing; Marktforschung; Marktstudien; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Pay-per-Click-Werbung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Produktion von Teleshopping-Sendungen; Produktion von Werbefilmen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Telemarketing; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von Werbematerial; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Werbung; Verkaufsförderung; Geschäftsführung“.
Zwar ist es nicht gerechtfertigt, jedwede Bezeichnung einer Sache oder einer Leistung als Angabe des Gegenstands von Werbe- oder Geschäftsführungsdiensten zu werten und ihr damit jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, da die Tätigkeiten in der Regel unabhängig von einem konkreten, einzelnen Gegenstand erbracht werden. Sofern ein Begriff aber so allgemein und weit gefasst ist, dass er eine gesamte Branche oder zumindest einen relevanten Geschäftszweig benennt und damit eine besondere Ausrichtung der Werbe- und Verwaltungsdienstleistungen wahrscheinlich macht, ist er auch für diese inhaltsbeschreibend und damit nicht unterscheidungskräftig (vgl. BGH GRUR 2009, 949 - My World; BPatG 29 W (pat) 43/18 - Trust your Farmer; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 141). Dies trifft auf den verfahrensgegenständlichen Ausdruck „420 Pharma“ zu. Denn dieser bezeichnet nicht nur ein einzelnes Produkt, sondern steht schlagwortartig für ein Geschäftsfeld, nämlich die Herstellung und den Vertrieb von Cannabis als Arzneimittel. Nachdem die gesetzlichen Grundlagen komplex sind, sich infolge der zunehmenden Legalisierung häufig ändern und neue Geschäftsmodelle zulassen, erscheint eine Spezialisierung von Geschäftsführungsaufgaben auf solche, die sich besonders damit befassen, naheliegend. Diese Annahme bestätigen entsprechende Veröffentlichungen im Internet, in denen über neue Geschäftschancen für die Herstellung und den Vertrieb von Cannabis sowie über daran angepasste Neustrukturierungen in der Geschäftsführung von Unternehmen berichtet wird (vgl. Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025). Gleiches gilt für die Werbebranche. Auch hier lassen sich Agenturen finden, die sich auf die Bewerbung und Vermarktung von Cannabis spezialisiert haben und sich explizit als „Cannabis Marketing Agentur“ bezeichnen (vgl. Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025).
(d) Zu Cannabis-Arzneimitteln weisen die weiteren Tätigkeiten „Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ zwar einen etwas größeren sachlichen Abstand auf. Allerdings stehen sie mit den zuvor angesprochenen Dienstleistungen der Klasse 35 in unmittelbarem Zusammenhang. Insofern ist es nicht ausgeschlossen, dass auch im Rahmen des Verleihs, der Vermietung, der Verpachtung, der Beratung und der Information Cannabis-Arzneimittel thematisiert werden. So kann auf vermieteten Werbetafeln auch das Anmeldezeichen abgebildet sein, um deutlich zu machen, wofür geworben wird. Ebenso kann sich die Information darauf beziehen, wie Presseartikel gestaltet sein müssen, um Cannabis-Arzneimittel positiv herauszustellen. Demzufolge ist ein zumindest enger beschreibender Bezug des Anmeldezeichens zu den vorgenannten weiteren Tätigkeiten zu bejahen.
(3) Als Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 42 „Forschung im Bereich Marihuana und Cannabis, Cannabiserzeugnisse, Cannabisderivate und natürliche Gesundheitsprodukte, die Cannabis enthalten“ kommt dem Anmeldezeichen auch diesbezüglich nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zu. Es macht nur deutlich, dass sich die Forschung auf Cannabis-Arzneimittel bezieht.
2. Es kann offenbleiben, ob der Eintragung des Zeichens „420 Pharma“ auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, da es bereits wegen Fehlens der Unterscheidungskraft nicht zur Marke erstarken kann. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein von Bonin Butscher