BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 209 047.8 wegen Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss
ECLI:DE:BPatG:2021:300320B7Wpat6.20.0
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 31. März 2021 durch die Richterin Püschel als Vorsitzende, den Richter Schell und die Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Die Beschwerde vom 30. März 2020 gegen den Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse B22C - vom 2. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I. Am 21. Juni 2019 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Erfindung mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung einer Gussform und mit dem Verfahren hergestellte Gussform“ zur Patentierung ein und stellte den Prüfungsantrag. In ihrem Prüfungsbescheid vom 14. Oktober 2019 hielt die Prüfungsstelle für Klasse B22C eine Patenterteilung zwar mit den zur Akte gereichten Unterlagen noch nicht für möglich. Die sich anschließende telefonische Anhörung des Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders vom 14. Januar 2020 hatte jedoch Hinweise zur modifizierten Ausgestaltung des Patentbegehrens zum Gegenstand. Anschließend reichte der Anmelder mit Eingabe vom 13. Februar 2020 einen Satz neuer Patentansprüche 1 bis 10 und geänderte Beschreibungsseiten 2, 2a, 3, 4, 7, 10 und 11 zur Akte. Dem folgte am 27. Februar 2020 ein weiteres Telefonat des Patentprüfers mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders, in dem der Verfahrensbevollmächtigte beantragte, den bisherigen Beschreibungstext auf Seite 24 Zeile 4 bis Seite 25 unten zu streichen. Eine entsprechende Telefonnotiz befindet sich bei der Akte.
Auf der Grundlage der mit Eingabe vom 21. Juni 2019 zur Akte gereichten Anmeldeunterlagen und unter Berücksichtigung der Änderungen vom 13. und 27. Februar 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse B22C mit Beschluss vom 2. März 2020 das beantragte Patent erteilt. Der Erteilungsbeschluss ist dem Anmelder am 5. März 2020 zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 20. März 2020 hat der Anmelder die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 49 Abs. 2 PatG beantragt. Bei der Akte befindet sich eine Gesprächsnotiz über ein weiteres Telefonat des Patentprüfers mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders vom 27. März 2020. Dort ist vermerkt, dass der Anmelder wünsche, die Veröffentlichung der Patentschrift hinauszuschieben. Weiter ist vermerkt, dass der Prüfer auf die Unzulässigkeit des Aussetzungsantrags vom 20. März 2020 und auf die Möglichkeit hingewiesen habe, Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss einzulegen.
Seine Beschwerde vom 30. März 2020, die der Anmelder bis heute nicht begründet hat, richtet sich gegen Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B22C vom 2. März 2020. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B22C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2020 aufzuheben, hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Zugleich mit der Einlegung seiner Beschwerde hat der Anmelder seinen Aussetzungsantrag vom 20. März 2020 zurückgenommen. Das Patentamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Offenlegungsschrift zu der vorliegenden Patentanmeldung ist am 24. Dezember 2020 veröffentlicht worden (DE 10 2019 209 047 A1).
Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 hat der Senat dem Anmelder die genannten Gesprächsnotizen des Prüfers vom 27. Februar 2020 und vom 27. März 2020 zur Kenntnis übersandt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss voraussichtlich die Beschwer fehle und diese daher unzulässig sei. Zu diesem Hinweis, der dem Anmelder am 29. Januar 2021 zugegangen ist, hat dieser binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme zur Akte gereicht.
Auf die Verfahrensakten wird Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG statthafte Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2020 wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt; sie ist jedoch mangels Beschwer unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (ständige Rechtsprechung und Literaturmeinung, vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 58, 59 m. w. N.). Diese Beschwer kann dabei formeller Art sein, derart, dass das Patentamt von den Anträgen, die der Beschwerdeführer dort gestellt hat, für ihn nachteilig abgewichen ist. Sie kann auch materieller Art sein, wofür jeder nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung genügt.
Hier fehlt die Beschwer, weil der Inhalt des angefochtenen Erteilungsbeschlusses dem Antrag des Anmelders entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2021 - 7 W (pat) 7/20; Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - 7 W (pat) 51/14; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2003 - 10 W (pat) 16/03; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 73 Rn. 59 m. w. N.).
Der angefochtene Erteilungsbeschluss basiert auf der Grundlage der mit Eingabe vom 21. Juni 2019 zur Akte gereichten Anmeldeunterlagen unter Berücksichtigung der geänderten Patentansprüche 1 bis 10 sowie der geänderten Beschreibungsseiten 2 bis 4, 7 und 10 bis 11 gemäß Eingabe vom 13. Februar 2020, ergänzt um eine Streichung des ursprünglichen Beschreibungstextes auf Seite 24 Zeile 4 bis Seite 25 unten gemäß der Gesprächsnotiz vom 27. Februar 2020. Etwas Anderes hat der Anmelder auch nach Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Notiz nicht behauptet.
Dass ein Anmelder die Veröffentlichung der Patentschrift vorübergehend bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Anmeldung seines Schutzrechts hinausschieben möchte, vermag die zur Zulässigkeit einer Beschwerde notwendige Beschwer nicht zu begründen.
2. Die Entscheidung konnte unbeschadet des hilfsweise gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beschwerde als unzulässig verworfen wird, § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Püschel Schell Dr. Schnurr