BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen) Verkündet am 8. November 2018 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend das Patent 102 05 656
ECLI:DE:BPatG:2018:081018B11Wpat23.15.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. (Univ.) Gruber
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2014 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 34 nach Hilfsantrag 4 aus dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2018; - neue Seiten Beschreibung 1 bis 21 nach Hilfsantrag 4 aus dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2018; - Zeichnungen gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Auf die am 12. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der inneren Priorität 101 36 983.2 vom 28. Juli 2001 eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung „Textilmaschine mit zumindest einer Wartungseinrichtung“ am 27. Dezember 2012 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom 12. November 2014 beschränkt aufrechterhalten hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Sie macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei unzulässig, darüber hinaus seien die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 in allen vorgelegten Anspruchsfassungen nicht patentfähig. Im Einspruchsverfahren hat sie ihr Vorbringen auf folgende Schriften bzw. Unterlagen gestützt:
E1 EP 0 308 711 B1 E2 W. Schlafhorst AG & Co.: Autoconer 338 Bedienungsanleitung Typ D, Version 3.0 (148-640 003 3.0 de) auszugsweise (Deckblatt, dessen Rückseite, Inhaltsverzeichnis, S. 3–99, 3–100 und 3–146) E3 Schlafhorst, Saurer: Dokumentation Handbuch AC 338, Versionsübersicht.
Im Beschwerdeverfahren verweist die Einsprechende zur Stütze ihres Vortrags weiter auf die Dokumente, E2a W. Schlafhorst AG & Co.: Autoconer 338 Bedienungsanleitung Typ D, auszugsweise (S. 4–39) N2a Internetausdruck der Maschinenhandelsplattform Gibbs International, Inc.
über Autoconer 338 Typ 338 D, Baujahr 1999 N2b Internetausdruck der Maschinenhandelsplattform Troostwijk über Autoconer 338 Typ D, Baujahr 2000 N3 W. Schlafhorst AG & Co.: Kundenprospekt Autoconer 338 D/V, Juni 2000, sowie die Druckschrift E4 DE 199 30 644 A1. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2014 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird hat sie zurückgenommen. Die Patentinhaberin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise hat sie beantragt, das Patent im Umfang des neuen, in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags 1 sowie in der Reihenfolge der Hilfsanträge 4 und 5 aus ihrem Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 beschränkt aufrechtzuerhalten. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
M1.1 M1.2 Textilmaschine mit zumindest einer ersten Wartungseinrichtung, die längs einer Führungsschiene (15, 16) entlang einer Vielzahl von Bearbeitungsstellen (13) der Textilmaschine (10) zum Warten und/oder Kontrollieren der Bearbeitungsstellen (13) verfahrbar ist, M1.3 und einer Steuereinrichtung zur Steuerung der Fahrbewegung der Wartungseinrichtung (14a-d), dadurch gekennzeichnet, M1.4 daß in der Steuereinrichtung (20a, 20b; 22) Daten M1.4.1 von Fahrwegsbegrenzungen (18), M1.4.2 vorgegebenen Umkehrpunkten M1.4.3 und/oder Hindernissen (14a-d) hinterlegbar sind M1.5 und die Steuereinrichtung (20a, 20b; 22) die Fahrbewegung in Abhängigkeit der Daten der Fahrwegsbegrenzungen (18), der vorgegebenen Umkehrpunkte und/oder der Hindernisse (14a-d) steuert.
Der Patentanspruch 1 nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
M1.1 M1.2 Textilmaschine mit zumindest einer ersten Wartungseinrichtung, die längs einer Führungsschiene (15, 16) entlang einer Vielzahl von Bearbeitungsstellen (13) der Textilmaschine (10) zum Warten und/oder Kontrollieren der Bearbeitungsstellen (13) verfahrbar ist, M1.3 und einer Steuereinrichtung zur Steuerung der Fahrbewegung der Wartungseinrichtung (14a-d), dadurch gekennzeichnet, M1.4‘ daß in der Steuereinrichtung (20a, 20b; 22) Positionsdaten M1.4.1‘ von Fahrwegsbegrenzungen (18), welche die Endpunkte der Führungsschiene sind, M1.4.2‘ vorgegebenen Umkehrpunkten, wobei ein Umkehrpunkt ein beliebig vorgebbarer Punkt entlang der Führungsschiene ist, über den sich die Wartungseinrichtung physikalisch gesehen fortbewegen könnte, M1.4.3‘ und/oder einer anderen Wartungseinrichtung (14a-d) M1.4.4‘ in einem Speicher, von dem sie wieder abrufbar sind, hinterlegbar sind M1.5‘ und die Steuereinrichtung (20a, 20b; 22) die Fahrbewegung in Abhängigkeit der hinterlegten Daten der Fahrwegsbegrenzungen (18), der vorgegebenen Umkehrpunkte und/oder der anderen Wartungseinrichtung (14a-d) steuert, M1.5.1‘ wobei hindernisabhängige Maßnahmen berücksichtigt werden und die Daten auch die Art des Hindernisses beinhalten.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
M1.1 M1.2 Textilmaschine mit zumindest einer ersten Wartungseinrichtung, die längs einer Führungsschiene (15, 16) entlang einer Vielzahl von Bearbeitungsstellen (13) der Textilmaschine (10) zum Warten und/oder Kontrollieren der Bearbeitungsstellen (13) verfahrbar ist, M1.3 und einer Steuereinrichtung zur Steuerung der Fahrbewegung der Wartungseinrichtung (14a-d), dadurch gekennzeichnet, M1.4 daß in der Steuereinrichtung (20a, 20b; 22) Daten M1.4.3‘‘ von bekannten Hindernissen (14a-d) hinterlegbar sind, M1.4.5‘‘ wobei die Daten die Art des Hindernisses beinhalten, M1.5‘‘ und die Steuereinrichtung (20a, 20b; 22) die Fahrbewegung in Abhängigkeit der Daten der Hindernisse (14a-d) steuert, M1.5.1‘‘ wobei hindernisabhängige Maßnahmen berücksichtigt werden.
Der Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 4 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
M11.1 Verfahren zur Fahrbewegungssteuerung einer ersten Wartungseinrichtung (14a-d), M11.2 die längs einer Führungsschiene (15, 16) entlang einer Vielzahl von Bearbeitungsstellen (13) einer Textilmaschine (10) zum Warten und/oder Kontrollieren der Bearbeitungsstellen (13) verfahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, M11.3 daß die Fahrbewegungssteuerung in Abhängigkeit von Daten zu bekannten Hindernissen (14a-d) erfolgt, M11.4 wobei die Daten von einer Steuereinrichtung (20a, 20b, 22) bereitgestellt werden, M11.5 wobei die Daten die Art des Hindernisses beinhalten und hindernisabhängige Maßnahmen bei der Fahrtbewegungssteuerung berücksichtigt werden.
Der Patentanspruch 24 nach Hilfsantrag 4 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
M24.1 Verfahren zur Fahrbewegungssteuerung der ersten und zumindest einer zweiten Wartungseinrichtung (14a-d), M24.2 die längs eines gemeinsamen Fahrwegs entlang einer Vielzahl von Bearbeitungsstellen (13) der Textilmaschine (10) zum Warten und/oder Kontrollieren der Bearbeitungsstellen (13) verfahrbar sind, M24.3 wobei die erste Wartungseinrichtung nach einem der Ansprüche 11 bis 23 gesteuert wird, dadurch gekennzeichnet, M24.4 daß die Fahrbewegungssteuerung der ersten und zweiten Wartungseinrichtung in Abhängigkeit von Daten zu vorgegebenen Arbeitsbereichen (A, B) der ersten und zweiten Wartungseinrichtung erfolgt, M24.5 wobei die Daten von der Steuereinrichtung (20a, 20b, 22) bereitgestellt werden.
Der Patentanspruch 34 nach Hilfsantrag 4 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
M34.1 Textilmaschine mit zumindest zwei Wartungseinrichtungen (14a, 14b) M34.2 und einer Steuereinrichtung (20a, 20b, 22), dadurch gekennzeichnet, M34.3 daß ein Verfahren nach einem der Ansprüche 24 bis 32 implementiert ist. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der weiteren Ansprüche gemäß dem Haupt- und den Hilfsanträgen wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des Hilfsantrags 4 führt. A.
1. Das Streitpatent betrifft eine Textilmaschine mit einer Steuereinrichtung zum Steuern der Fahrbewegung, wobei die Wartungseinrichtung längs einer Führungsschiene entlang einer Vielzahl von Bearbeitungsstellen einer Textilmaschine zum Warten und/oder Kontrollieren der Bearbeitungsstellen verfahrbar ist (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).
Im Streitpatent ist ausgeführt, dass bei aus den Druckschriften DE 31 11 627 A1 und DE 199 30 644 A1 bekannt gewordenen Offenend-Spinnmaschinen an einer Führungsschiene längs einer Vielzahl gleichartiger Spinnstellen verschiedenartige oder gleichartige Wartungseinrichtungen verfahrbar seien. Eine oder beide Wartungseinrichtungen wiesen einen Fahrthindernismelder oder einen Sensor auf. Jedes Mal, wenn der Fahrthindernismelder oder der Sensor ein Hindernis detektiere, kehre sich die Fahrtrichtung der einen oder beider Wartungseinrichtungen um (vgl. Abs. [0002], [0003] der Streitpatentschrift).
Das Streitpatent soll eine Textilmaschine mit zumindest einer Wartungseinrichtung und ein Verfahren hierfür vorsehen, die eine flexible und effiziente Fahrbewegungssteuerung der Wartungseinrichtung unter Berücksichtigung von Hindernissen oder Arbeitsbereichen ermögliche (vgl. Abs. [0004] der Streitpatentschrift). Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Entwickler von Steuerungssofware mit Fachhochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Programmierung von Steuerungen an oder für Textilmaschinen verfügt.
2. Einige Merkmale der vorgeschlagenen Lösung bedürfen der Erläuterung. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags stellt auf eine Textilmaschine mit zumindest einer ersten Wartungseinrichtung ab (Merkmal M1.1), die längs einer Führungsschiene entlang einer Vielzahl von Bearbeitungsstellen einer Textilmaschine verfahrbar ist. Die Wartungseinrichtung führt Wartungsfunktionen und/oder Kontrollfunktionen an den Bearbeitungsstellen durch (Merkmal M1.2). Gemäß Streitpatent (vgl. Abs. [0008]) sind unter Wartungseinrichtungen Automaten zu verstehen, die an den Bearbeitungsstellen der Textilmaschine verschiedene Arbeitsvorgänge vornehmen. Solche Arbeitsvorgänge sind z. B. das Reinigen der Arbeitsstellen, das Wiederanfahren der Arbeitsstelle bei einem Ausfall oder die Bereitstellung von Ausgangsprodukten oder dergleichen. Als Beispiel für eine Wartungseinrichtung ist im Streitpatent ein Anspinnroboter für eine Offenend- Spinnmaschine genannt.
Anspruchsgemäß wird die Fahrbewegung der Wartungseinrichtung durch eine Steuereinrichtung gesteuert (Merkmal M1.3), wobei in der Steuereinrichtung Daten (Merkmal M1.4) von Fahrwegsbegrenzungen (Merkmal M1.4.1), vorgegebenen Umkehrpunkten (Merkmal M1.4.2) und/oder Hindernissen hinterlegbar (Merkmal M1.4.3) sind.
Über das Merkmal M1.4.3‘‘ des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wird weiter spezifiziert, dass es sich bei den Daten um Daten von bekannten Hindernissen handeln soll. Ein Hindernis im Sinne des Streitpatents (vgl. Abs. [0009]) ist ein der Textilmaschine „bekanntes“ oder „unbekanntes“ Hindernis. Ein bekanntes Hindernis kann dabei ausdrücklich auch eine andere Wartungseinrichtung sein oder eine Servicestation für eine Wartungseinrichtung, die momentan durch eine Wartungseinrichtung belegt ist, eine in Wartung befindliche Spinnstelle, die nicht überfahren werden kann, oder ein Hindernis, das eine Bedienungsperson durch eine Dateneingabe als solches festgelegt hat. Über berührungslos arbeitende oder kontaktgebundene Erfassungseinrichtungen könnten aber auch unbekannte Hindernisse wie z. B. eine Wartungsperson im Fahrweg erfasst werden, und ebenfalls bei der Fahrbewegungssteuerung berücksichtigt werden (Abs. [0009], [0018], Patentanspruch 5). Ein Umkehrpunkt gemäß Streitpatent (Abs. [0010]) ist ein beliebig vorgebbarer Punkt entlang der Führungsschiene, über den sich die Wartungseinrichtung physikalisch gesehen fortbewegen könnte. Durch die Steuereinrichtung oder durch eine Bedienungsperson würde mittels Dateneingabe der Umkehrpunkt festlegt.
Unter einer Fahrwegsbegrenzung versteht das Streitpatent (Abs. [0011]) den Endpunkt der Führungsschiene oder eine zusätzliche, optionale Baueinheit an der Textilmaschine. Eine Fahrwegsbegrenzung ist also starr und stellt ein unveränderbares Ende des Fahrwegs für die Wartungseinrichtung dar. Das Streitpatent führt die eigenständigen Begriffe Fahrwegsbegrenzung, Umkehrpunkt und Hindernis ein und gibt für diese klare Definitionen an. Die Begriffe sind somit gegeneinander abgegrenzt, so dass ein Begriff hinsichtlich seiner Bedeutung nicht als einer der anderen Begriffe gedeutet werden kann. Nach Lehre des Streitpatents ist daher beispielsweise ein Umkehrpunkt oder eine Fahrwegsbegrenzung nicht als Hindernis zu verstehen, vielmehr stellen demgegenüber beide eigenständige Begrifflichkeiten dar.
Zur Steuerung der Fahrbewegung der Wartungseinrichtung sollen in der Steuerung Daten der Fahrwegsbegrenzungen, der vorgegebenen Umkehrpunkte oder der Hindernisse hinterlegbar sein. Hierzu ist im Streitpatent angegeben (vgl. Abs. [0007]), dass dies beispielsweise mittels eines Speichers, von dem die Daten wieder abrufbar wären, erfolgen könne, wobei die Daten von einer Bedienperson vorgegeben bzw. eingegeben und dann in einem Speicher hinterlegbar sein würden (vgl. Abs. [0007], [0009]). Die Hinterlegbarkeit von Daten in der Steuereinrichtung ist gemäß Streitpatent (vgl. Abs. [0009], [0013], [0042], [0043]) aber auch derart zu verstehen, dass beispielsweise variable Abstandsdaten in Form von Sensorsignalen oder veränderliche Daten zur Art eines Hindernisses von der Steuereinrichtung berücksichtigt oder von einer übergeordneten Maschinensteuerung bereitgestellt werden können. Solche dynamischen bzw. variablen Daten können demnach im Sinne des Streitpatentes auch in einem flüchtigen Speicher der Steuereinrichtung hinterlegt bzw. bereitgestellt werden.
Das Streitpatent definiert, dass die Steuereinrichtung bei der Steuerung der Fahrbewegung die hinterlegten Daten über die Fahrwegsbegrenzungen, vorgegebene Umkehrpunkte und/oder Hindernisse (Merkmal M1.5) berücksichtigt. Im Streitpatent (vgl. Abs. [0019]) sind verschiedene Parameter zur Steuerung der Fahrbewegung der Wartungseinrichtung beschrieben. So kann die Fahrbewegung der Wartungseinrichtung durch deren Fahrtrichtung, den Zeitpunkt der Bewegung, die Geschwindigkeit und die Verzögerung der Wartungseinrichtung (vgl. Patentanspruch 13) gesteuert werden. Durch die Steuerung dieser Parameter können dann auch Maßnahmen wie ein Abbremsen, ein Anhalten oder eine Umkehr der Wartungseinrichtung im Rahmen der Fahrbewegungssteuerung ausgeführt werden (vgl. Patentanspruch 12).
Über das Merkmal M1.5.1‘ des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sowie die Merkmale M1.5‘‘, M1.5.1‘‘ und M11.5 der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 4 stellt das Streitpatent auf Gegenstände ab, bei denen die Fahrbewegungssteuerung der Wartungseinrichtung auf Basis von Daten der Hindernisse erfolgt, wobei diese Daten die Art des Hindernisses beinhalten und hindernisabhängige Maßnahmen berücksichtigt werden.
Das Streitpatent (vgl. Abs. [0009], [0016] bis [0018]) nennt in diesem Zusammenhang verschiedene Arten von Hindernissen, wie andere Wartungseinrichtungen, eine belegte Servicestation, eine in Wartung befindliche Spinnstelle, ein von einer Bedienperson als solches festgelegtes Hindernis oder auch eine sich im Fahrweg befindliche Wartungsperson, wobei ein vorrübergehendes Hindernis auch eine andere Art von Hindernis darstellt als ein dauerhaftes Hindernis. Die genannten Merkmale sind gemäß Streitpatent demnach so zu verstehen, dass zumindest von zwei verschiedenen Arten von Hindernissen auszugehen ist, wobei für jede dieser Hindernisarten auch spezifische und somit unterschiedliche Maßnahmen bei der Bewegungssteuerung berücksichtigt werden.
B. 1. Das Patentbegehren nach Hauptantrag ist unstrittig zulässig, jedoch erweist sich der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nicht als patentfähig. Das Dokument E2 ist nicht dem Stand der Technik zuzurechnen, wobei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bereits gegenüber den Druckschriften E1 und E4 nicht neu ist (§§ 1, 3 PatG).
Im Dokument E2 sind Auszüge einer Bedienungsanleitung in der Version 3.0 für eine Textilmaschine Autoconer 338 Typ D wiedergegeben. Bestehen bei der Auslieferung einer Vorrichtung zwischen Hersteller und Kunde keine anderweitigen Vereinbarungen, so ist davon auszugehen, dass eine Vorrichtung und eine mitgelieferte Bedienungsanleitung mit ihrer Auslieferung auch für die Öffentlichkeit zugänglich werden. Die Einsprechende räumt in Ihrer Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2018 ein, dass ein Liefernachweis für die im Dokument E2 beschriebene Maschine nicht mehr vorliege. Grundsätzlich sei der Autoconer 338 Typ D aber bereits über mehrere Jahre vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents im Markt erhältlich gewesen, was nach Meinung der Einsprechenden über verschiedene Internetausdrucke von Maschinenhandelsplattformen bewiesen wäre. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Diese Internetausdrucke mögen zwar belegen, dass Textilmaschinen vom Typ Autoconer 338 Typ D bereits vor den Jahren 1999 (vgl. Dokument N2a) und 2000 (vgl. Dokument N2b) ausgeliefert wurden und am Markt erhältlich waren, allerdings ist hierdurch nicht nachgewiesen, dass diese Textilmaschinen auch wirklich die in der Version 3.0 der Bedienungsanleitung nach Dokument E2 beschriebenen Komponenten und Funktionalitäten umfassen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass für die auf den Maschinenplattformen gehandelten Textilmaschinen Bedienungsanleitungen in anderen, beispielsweise älteren Versionen (vgl. Dokument E3) mit einem von der Version 3.0 abweichenden Offenbarungsgehalt galten. Demnach ist nicht dezidiert belegt, dass eine im Dokument E2 offenbarte Textilmaschine tatsächlich vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents ausgeliefert und somit der Öffentlichkeit zugänglich wurde. Das Dokument E2 kann folglich nicht dem Stand der Technik zugerechnet werden.
Die Druckschrift E1 offenbart eine Textilmaschine (vgl. Patentanspruch 8), insbesondere eine Ringspinnmaschine (vgl. Sp. 3, Z. 43 bis 52, Fig. 1) mit mehreren Wartungseinrichtungen in Form von Robotern R1, R2, R3 (vgl. Patentanspruch 8) zur Behebung von Störungen an Arbeitsstellen S1, S2, S3 bzw. Störstellen T1, T2, T3 (vgl. Patentanspruch 8, Figur 1) [M1.1]. Die Wartungseinrichtungen R1, R2, R3 sind längs einer Führungsschiene (vgl. Sp. 3, Z. 56, Fig. 1 bis 3b, Bodenschiene bzw. Fahrbahn 2) entlang einer Vielzahl von Bearbeitungsstellen (vgl. Fig. 3b, T1 bis T24) der Textilmaschine zum Warten der Bearbeitungsstellen verfahrbar (vgl. Sp. 3, Z. 43 bis 52, Patentanspruch 8) [M1.2]. Aus der Druckschrift E1 ist auch bekannt, dass eine Steuereinrichtung zur Steuerung der Fahrbewegung der Wartungseinrichtungen R1, R2, R3, hier als Zentralsteuereinheit ZE (vgl. Sp. 4, Z. 6, 7) bezeichnet, ausgebildet ist (vgl. Patentanspruch 8, Sp. 4, Z. 25 bis 43) [M1.3]. Von der Steuereinrichtung ZE werden auch Daten der Wartungseinrichtungen R1, R2, R3 hinsichtlich deren Anzahl und Position (vgl. Sp. 4, Z. 25 bis 33, Patentanspruch 1) und den ihnen zugewiesenen Arbeitsbereichen (vgl. Patentanspruch 8, Fig. 2, Teilabschnitte A, B, C) erfasst oder ermittelt und diese Daten werden in der Steuereinrichtung ZE zumindest temporär hinterlegt bzw. bereitgestellt. In Abhängigkeit dieser Daten zu den übrigen Wartungseinrichtungen erfolgt dann die Steuerung der Fahrbewegung der einzelnen Wartungseinrichtung bspw. durch Zuweisung eines speziellen Arbeitsbereiches und die Fahrbewegung in diesen Arbeitsbereich, also die Steuerung der Fahrbewegung über die Festlegung einer Fahrtrichtung und einer Zielposition. Auch der Zeitpunkt der Fahrbewegung, wann eine jede Wartungseinrichtung in den zugewiesenen Arbeitsbereich verfährt, wird in Abhängigkeit der Position der übrigen Wartungseinrichtungen von der Steuereinrichtung gesteuert (vgl. Sp. 4, Z. 25 bis 43). Da die weiteren Wartungseinrichtungen für die einzelne Wartungseinrichtung Hindernisse im Sinne des Streitpatents (vgl. Abs. [0009], Patentanspruch 5 der Streitpatentschrift) darstellen, offenbart die Druckschrift E1 auch das alternative Merkmal M1.4.3 sowie das Merkmal M1.5 der Textilmaschine nach Patentanspruch 1. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung die Meinung vertreten, die aus der Druckschrift E1 bekannt gewordenen übrigen Wartungseinrichtungen könnten nicht als anspruchsgemäße Hindernisse (Merkmale M1.4.3, M1.5) für die eine Wartungseinrichtung gedeutet werden, da schließlich alle Wartungseinrichtungen die gleiche Fahrrichtung aufweisen würden und sie sich somit gegenseitig überhaupt nicht behindern könnten.
Diese Einschätzung geht allerdings fehl, da die Wartungseinrichtungen untereinander gegenseitige Hindernisse darstellen und erst durch eine anspruchsgemäße Steuerung der Fahrbewegung der Wartungseinrichtungen über die Steuereinrichtung ZE Kollisionen der Wartungseinrichtungen untereinander vermieden werden (vgl. Sp. 2, Z. 27 bis 34, Kollisionen, Sp. 4, Z. 33 bis 43, behindern).
Die Druckschrift E1 lehrt darüber hinaus, dass die Steuereinrichtung ZE Störstellen erfasst und eine Reihenfolge für deren Abarbeitung durch die Wartungseinrichtungen in deren jeweiligen Arbeitsbereichen festlegt, wobei die Wartungseinrichtungen dieser Reihenfolge folgend dann auf der Führungsschiene zu den Störstellen verfahren werden (vgl. Sp. 5, Z. 38 bis Sp. 6, Z. 2, Fig. 3a, 3b). Bei dieser Fahrbewegung kehrt sich die Bewegungsrichtung der Wartungseinrichtungen an von der Steuereinrichtung vorgegebenen Störstellen um (vgl. Fig. 3a, T10, T14, T18 bzw. Fig. 3b, T7, T8, T23). Diese bestimmten Störstellen stellen anspruchsgemäße und von der Steuereinrichtung vorgegebene Umkehrpunkte dar, über die sich die Wartungseinrichtung ansonsten physikalisch fortbewegen könnte (vgl. Abs. [0010] der Streitpatentschrift) [M1.4.2].
Hierzu hat die Patentinhaberin vorgetragen, das bloße Umkehren der Wartungseinrichtung an einer Störstelle würde diese Störstelle nicht zu einem anspruchsgemäßen Umkehrpunkt (Merkmale M1.4.2, M1.5) machen, da es sich nicht um einen fest vorgegebenen und unveränderlichen bzw. immer zwingenden Umkehrpunkt handle. Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen, da die aus der Druckschrift E1 bekannten Störstellen, an denen eine Fahrtrichtungsumkehr der Wartungseinrichtung erfolgt, von der Steuereinrichtung wie anspruchsgemäß gefordert vorgegeben und im Sinne des Streitpatents auch als Punkte auf der Führungsschiene ausgebildet sind, über die sich die Wartungseinrichtung entlang der Führungsschiene 14 auch physikalisch gesehen fortbewegen könnte, bspw. beim Anfahren einer neu aufgetretenen Störstelle, die entgegen der Fahrtrichtung der Wartungseinrichtung hinter der, den vormaligen Umkehrpunkt bildenden Störstelle liegt. Der Anspruchswortlaut fordert in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der Umkehrpunkt fest von einer Bedienperson vorgegeben sein muss. Vielmehr umfasst er auch, wie aus der Druckschrift E1 bekannt, dass der Umkehrpunkt veränderlich von der Steuereinrichtung festgelegt werden könnte. Nach Meinung der Patentinhaberin wäre anspruchsgemäß (Merkmale M1.4 bis M1.4.3) auch impliziert gefordert, dass das Hinterlegen der Daten in der Steuereinrichtung mittels eines Speichers erfolgen müsse, von dem diese Daten dann wieder abrufbar wären (vgl. Abs. [0007] der Streitpatentschrift). Ein solcher Speicher sei aber nach Auffassung der Patentinhaberin in der Druckschrift E1 nicht offenbart. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da die in der Druckschrift E1 offenbarte Steuereinrichtung der Textilmaschine die Fahrbewegung der Wartungseinrichtungen mit variablen Steuerstrategien steuert und hierzu diese Strategien mit den hierfür notwendigen Hindernisdaten, bspw. in Form der Arbeitsbereiche der Wartungseinrichtungen, und mit den Daten zu den Umkehrpunkten, bspw. über Festlegungen, welche Störstellen einen Umkehrpunkt in der jeweiligen Strategie bilden sollen, auch zumindest in einem flüchtigen Speicher hinterlegbar und von diesem auch wieder abrufbar sind (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Auslegung des Merkmalskomplexes M1.4 bis M1.4.3).
Aus der Druckschrift E1 ist demnach eine Textilmaschine mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt. Die Druckschrift E4 offenbart eine Textilmaschine in Form einer Spinnmaschine (vgl. Sp. 3, Z. 41) [M1.1] mit anspruchsgemäßen Wartungseinrichtungen 2a – d (vgl. Sp. 3, Z. 67, Laufschiene 14, Sp. 5, Z. 56 bis 67) zum Warten und Kontrollieren (vgl. Sp. 4, Z. 32 bis 36, Patrouillenfahrt) von Bearbeitungsstellen, hier als Arbeitsstellen 10 bezeichnet (vgl. Sp. 3, Z. 40 bis Sp. 4, Z. 40) [M1.2]. Eine Steuereinrichtung (vgl. Sp. 6, Z. 18 bis 24) in Form einer Zählvorrichtung [M1.3] ermittelt, wann die Wartungseinrichtungen 2a – d ans Ende einer Laufschiene 14 gelangen und umkehren müssen. Hierzu sind in der Steuereinrichtung sicherlich auch Daten zu den von der Zählvorrichtung zu zählenden Einheiten und diesbezügliche Bedingungen hinterlegt, die zur Festlegung, ob sich eine Wartungseinrichtung an einem Laufschienenende befindet oder nicht, abzufragen sind. Die Enden der Laufschienen bilden anspruchsgemäße Fahrwegsbegrenzungen aus [M1.4.1], [M1.5].
In der mit Hauptantrag verteidigten, von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung kann das Streitpatent somit keinen Bestand haben.
2. Das Patentbegehren gemäß Hilfsantrag 1 ist unzulässig, da die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vorgenommenen Änderungen über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt hinausgehen. Zum Merkmalskomplex M1.4‘ bis M1.4.4‘ sowie dem Merkmal M1.5.1’ des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen bzw. dem Streitpatent in den Absätzen [0016] und [0051] i. V. m. dem Patentanspruch 1 offenbart, dass in der Steuereinrichtung Daten zur Fahrwegsbegrenzung, vorgegebenen Umkehrpunkten und/oder Hindernissen hinterlegbar sind, wobei diese Daten auch die Art des Hindernisses beinhalten. Gemäß Ursprungsoffenbarung beinhalten die hinterlegten Daten demnach neben Informationen zu nicht näher definierten anderen Eigenschaften bzw. Parametern der Fahrwegsbegrenzungen, der Umkehrpunkte oder der Hindernisse auch Informationen zur Art des Hindernisses. Demgegenüber ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 über die genannten Merkmale dahingehend enger gefasst, dass es sich bei den hinterlegten Daten nicht mehr allgemein um Daten handeln soll, die auch mehrere unterschiedliche Informationen umfassen könnten, sondern, dass diese Daten ganz konkret Positionsdaten sein sollen. Dass, wie schutzbeansprucht, diese Positionsdaten auch Aufschluss über die Art des Hindernisses geben könnten, ist aber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen und insbesondere dem von der Patentinhaberin in diesem Zusammenhang genannten Absatz [0051] der Offenlegungsschrift bzw. der Streitpatentschrift nicht zu entnehmen.
Da ein solcher zusätzlicher Informationsgehalt der schutzbeanspruchten Positionsdaten so nicht ursprungsoffenbart ist, muss nicht darüber befunden werden, ob Positionsdaten ausführbar überhaupt Informationen über die Art eines Hindernisses beinhalten können. Über das Merkmal M1.4‘ i. V. m. M1.4.1‘ der Textilmaschine des Patentanspruchs 1 ist darüber hinaus gefordert, dass in der Steuereinrichtung Positionsdaten von Fahrwegsbegrenzungen, welche die Endpunkte der Führungsschiene sind, hinterlegbar sind. Da hierzu im Absatz [0051] angegeben ist, dass die Positionsdaten die Endpunkte der Fahrstrecke eines Anspinnroboters betreffen, die Endpunkte der Fahrstrecke des Anspinnroboters aber nicht unbedingt auch die Endpunkte der Führungsschiene sein müssen, sind auch diese, im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vorgenommenen Änderungen unzulässig. Auf die Zulässigkeit der übrigen Patentansprüche sowie die Patentfähigkeit der unabhängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 kommt es nicht mehr an (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. – Datengenerator).
3. Das Patentbegehren nach Hilfsantrag 4 ist zulässig; die unabhängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 4 erweisen sich als patentfähig. Die eigenständigen Patentansprüche 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 4 beruhen auf den ursprünglichen bzw. den erteilten Patentansprüchen 1 und 10 i. V. m. mit den Absätzen [0009] und [0016] der Offenlegungsschrift bzw. der Streitpatentschrift. Die Beschreibung wurde gegenüber den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen bzw. der Streitpatentschrift an die geänderten Patentansprüche angepasst. Die Zulässigkeit wurde seitens der Einsprechenden auch nicht bestritten.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 11, 24 und 34 nach Hilfsantrag 4 sind neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 3, 4 PatG). Über die Merkmale M1.4.3‘‘, M1.4.5‘‘ und M1.5.1‘‘ bzw. M11.3 bis M11.5 stellen die Patentansprüche 1 und 11 auf eine Textilmaschine mit zumindest einer Wartungseinrichtung bzw. ein Verfahren zur Fahrbewegungssteuerung einer Wartungseinrichtung einer Textilmaschine ab, bei denen u. a. die Fahrbewegungssteuerung der Wartungseinrichtung auf Basis von in der Steuereinrichtung hinterlegbaren Daten zu bekannten Hindernisse erfolgt, wobei diese Daten die Art des Hindernisses beinhalten und hindernisabhängige Maßnahmen berücksichtigt werden. Zu dieser Merkmalskombination enthalten die Druckschriften E1 und E4 keine Angaben.
Die Druckschrift E1 offenbart mit weiteren Wartungseinrichtungen auch bekannte Hindernisse gemäß Streitpatent (Merkmal M1.4.3‘‘), bei deren Bewegungssteuerung auch unterschiedliche Steuermaßnahmen wie die Zuweisung verschiedener Arbeitsbereiche von der Steuerung berücksichtigt sind (Merkmal M1.5.1‘‘). Allerdings können mehrere gleichartige Wartungseinrichtungen keine verschiedenen Arten von Hindernissen ausbilden, da sich die Wartungseinrichtungen gegenständlich und funktional nicht voneinander unterscheiden (Merkmal M1.4.5‘‘). Die Druckschrift E1 (vgl. Sp. 6, Z. 12 bis 22, Sp. 3, Z. 15 bis 21, Patentanspruch 7) lehrt darüber hinaus, dass die Störungen jeder Spinnstelle von der Zentralsteuerung zahlenmäßig erfasst werden. Eine Spinnstelle, deren Störhäufung innerhalb einer vorbestimmten Zeitspanne bzw. Zeitperiode einen bestimmten Wert überschreitet, wird nicht mehr von den Wartungseinrichtungen bedient. Die Zentralsteuereinheit zeigt lediglich die betreffende Spinnstelle auf dem Steuerpult an, worauf eine Überwachungsperson die Störstelle in Augenschein nehmen kann. Bei einer solchen Überwachungsperson handelt es sich um ein weiteres bekanntes Hindernis neben den vorhandenen Wartungseinrichtungen, da die Überwachungsperson auf Grund bereits bestehender Daten (Störhäufung, die innerhalb einer vorbestimmten Zeitspanne bzw. Zeitperiode einen bestimmten Wert überschreitet; Kennzeichnung als Dauerstörung) an der Störstelle zugegen ist. Es handelt sich somit nicht um ein unvorhergesehenes Hindernis (Wartungsperson im Fahrweg), das erst von berührungslos arbeitenden oder kontaktgebundenen Erfassungseinrichtungen als unbekanntes Hindernis erfasst wird (vgl. Streitpatent, Abs. [0009]).
Allerdings ist in der Druckschrift E1 nicht offenbart, dass zur Überwachungsperson als Hindernis Daten hinterlegbar sind (Teilmerkmal 1.4.3‘‘). Es ist davon auszugehen, dass die bereits von den Wartungseinrichtungen nicht mehr bediente Spinnstelle mit Dauerstörung solange nicht bedient wird, wie die Überwachungsperson an der Störstelle zugegen ist. Darin ist jedoch keine hindernisabhängige Maßnahme im Sinne des Streitpatents zu sehen, sondern vielmehr eine störstellabhängige Maßnahme (Merkmal 1.5.1‘‘).
Auch bei einer solch breiten Lesart des Offenbarungsgehaltes der Druckschrift E1 ist die Merkmalkombination, wonach die Daten zu den bekannten Hindernissen auch die Art des Hindernisses beinhalten und hindernisabhängige Maßnahmen bei der Steuerung der Fahrbewegung berücksichtigt werden, hier nicht offenbart. Auch die Druckschrift E4 liefert weder einen Hinweis auf eine datentechnische Berücksichtigung zumindest einer weiteren Art eines bekannten Hindernisses, neben den hier offenbarten Wartungseinrichtungen, noch auf entsprechende hindernisabhängige Maßnahmen in der Bewegungsteuerung der einen Wartungseinrichtung. Der Fachmann hatte daher unter Berücksichtigung des ermittelten Standes der Technik keine Veranlassung, die bekannten Textilmaschinen bzw. Verfahren derart abzuändern, dass sie der Vorrichtung des Patentanspruchs 1 bzw. dem Verfahren nach Patentanspruch 11 entsprechen. Gründe, warum der Fachmann eine derartige Ausgestaltung im Rahmen seines fachmännischen Handelns hätte vorsehen sollen, erschließen sich ebenfalls nicht und sind auch nicht vorgetragen worden.
Die Gesamtbetrachtung des Standes der Technik ergibt somit, dass die über die Patentansprüche 1 und 11 vorgeschlagenen Lösungen nicht nahe lagen. Gleiches gilt für die demgegenüber enger gefassten Lösungen gemäß den Patentansprüche 24 und 34. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 10 sowie 12 bis 23 und 25 bis 33 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1, 11 und 24 gemäß Hilfsantrag 4. Sie sind mit diesen ebenfalls bestandsfähig.
4. Bei dieser Sachlage kommt es auf den Hilfsantrag 5 nicht mehr an.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Höchst Eisenrauch Dr. Schwenke Gruber Fa