BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 52/12
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung … (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren) …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. August 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richtern Dr. Gerster und Schell
beschlossen:
Der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 8. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I. Der Antragsteller hatte für seine am 12. Januar 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung „…“ Verfahrenskostenhilfe für ein Patenterteilungsverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 8. November 2012 hat das DPMA den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2013 zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe fehle es an den erforderlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem am 22. Juli 2013 beim Bundespatentgericht eingegangenen, als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz und führt sinngemäß u. a. aus, der angefochtene Beschluss sei weder relevant noch signifikant.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen und verwiesen.
II. Gegen den angefochtenen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 135 Abs. 3 PatG). Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg, vielmehr fordert das Rechtsstaatsprinzip, dass jedes Rechtsverfahren um der Rechtssicherheit willen irgendwann ein Ende findet (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924). Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gesetz, im vorliegenden Fall die Regelung des § 135 Abs. 3 PatG, mit der Rechtsbeschwerden gegen Beschwerde-Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Verfahrenskostenhilfesachen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die gegen den Beschluss gerichtete „sofortige Beschwerde“ des Antragstellers kann als Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321a ZPO) bzw. als Gegenvorstellung wegen Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321a ZPO analog) ausgelegt werden. Diese eigenständigen Rechtsbehelfe dienen dazu, behauptete, entscheidungserhebliche Verletzungen von Verfahrensgrundrechten in der letzten gesetzlich vorgesehenen Instanz abschließend überprüfen zu können. Die für die Einlegung dieser beiden Rechtsbehelfe geltende Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO; zur Frist für die Einlegung einer Gegenvorstellung vgl. BGH GRUR 2004, 1061, 1062 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel II) ist vorliegend eingehalten. Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung muss die Rügeschrift jedoch zusätzlich substantiiert darlegen, worin die geltend gemachte Verfahrensverletzung gesehen wird und weshalb die Verletzung als entscheidungserheblich aufzufassen ist (vgl. BGH NJW 2009, 1609). Fehlt eine solche Begründung, führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs (BGH NJW 2008, 378, 379, Rn. 3). So liegt der Fall hier, da der Antragsteller weder einen Verstoß des rechtlichen Gehörs noch einen anderen relevanten Verfahrensfehler gerügt hat. Ein derartiger Verfahrensfehler ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Maksymiw Proksch-Ledig Gerster Schell Fa