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BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 25 W (pat) 102/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 41 496.7 S 75/04 Lö

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der R ichterin Bayer und des Richters Merzbach b eschlossen:

der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2005 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Löschungsantrags der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin angeordnet w orden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 18. Januar 2005 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes das Eintragungshindernis nach § 8 Abs . 2 Nr. 1 M arkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die In haberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Bes chwerde eingelegt.

D ie Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Z PO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Z PO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. Kliems Bayer Merzbach Na