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BPatG, Beschluss vom 17.10.2007 – 28 W (pat) 101/06

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 2 021 917

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der S itzung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. D ie Marke 2 021 917 ist für e ine Vielzahl von Waren der Klassen 3, 8, 14, 16, 18, 21, 25, 26 und 34 in das Markenregister eingetragen worden, u. a. für die Waren „Raucherbedarfsartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit p lattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten; Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Stre ichhölzer“.

Gegen die Eintragung wurde aus der für die Waren der Klasse 34 „Feuerzeuge“ eingetragenen, prioritätsälteren Marke 1 015 880 MAX Widersp ruch eingelegt. Auf den Widerspruch hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patentu nd Markenamts zunächst die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren „Raucherbedarfsartikel, nämlich T abakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Tasche na pparate zum Selbstdrehen von Zigaretten“ angeordnet und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Auf die Erinnerung d er Widersprechenden hat die Markenstelle dann mit Erinnerungsbeschluss vom 25. Oktober 2005 den angefochten Beschluss aufgehoben, soweit darin der Widerspruch für die Waren „Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- un d Zigarettenspitzen, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Streichhölzer“ zurückgewiesen worden war und auch insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die fraglichen Vergleichswaren seien in einen relevanten Ähnlichkeitsbereich einzuordnen, wobei wegen der klanglichen Identität der Vergleichsmarken bereits eine entfernte Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren ausreichend sei, um die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiden Zeichen zu begründen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt, den Beschluss vom 25. Oktober 2005 aufzuheben. In der Sache hat sie keine Stellungnahme abgegeben. Die Widersprechende hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, sich im Beschwerdeverfahren darüber hinaus aber nicht geäußert.

II. Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht begründet. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren und der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken auszugehen ist.

Die beschwerdegegenständlichen Waren des angegriffenen Zeichens liegen sämtlich in einem relevanten Ähnlichkeitsbereich zu den Waren „Feuerzeuge“ der Widerspruchsmarke. Damit sind an de n zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken strenge Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht genügt. Wie b ereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, ist es dabei im vorliegenden Fall u nerheblich, in welchen konkreten Ähnlichkeitsbereich die einzelnen Vergleichsw aren letztlich einzuordnen sind, da angesichts der klanglichen Identität der beiden M arken bereits eine entfern te Ware nähnlichkeit ausreichend ist, u m eine k langliche Verwechslungsgefahr zu begründen. Für eine von den Feststellungen d er Markenstelle abweichende Wertung besteht für den Senat keinerlei Anlass. Nachdem die Markeninhaberin ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, in welcher Richtung sie die Entscheidung der Markenstelle für angreifbar hält, die sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise begründet worden ist.

Da die Beschwerde vom 1. Dezember 2006 datiert und seither über 10 Monate vergangen sind, war in Anbetracht des öffentlichen Interesses an der Klarheit des Registers nicht länger mit einer Entscheidung zuzuwarten (vgl. BGH GRUR 1997, 223 - Ceco). Für den Senat bestand im Übrigen keine Veranlassung, vor einer Sachentscheidung die Beschwerdeführerin nochmals im Wege einer Zwischenverfügung zur Stellungnahme aufzufordern oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Da eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde und nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass ihr der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung zuvor mitgeteilt werden würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darlegen sowie Anträge stellen zu können (vgl. Ströbele, a. a. O, § 83 Rdn. 37), wofür die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung (§ 71 MarkenG).

Stoppel Werner Schell Me