BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 302 54 344
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Juni 2007 durch …
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2004 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke DD 650 971 zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 302 54 344 mit der Widerspruchsmarke DD 650 971 verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen und Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Amtsbeschlusses gestellt. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. gez. Unterschriften