nu:legal · recht.nulegal.eu

BPatG, Beschluss vom 24.05.2007 – 30 W (pat) 32/07

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe 306 99 001.6

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Mai 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2007 aufgehoben. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I. Die Antragstellerin hat am 14. Februar 2006 die Eintragung einer geografischen Angabe für die Bezeichnung Altbayerischer Senf beantragt. Die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung des Antrags, ohne diesen zu veröffentlichen, durch Beschluss vom 31. Januar 2007 den Antrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe gemäß Artikel 2 Abs 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht vorlägen.

Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie verweist darauf, dass nach Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im nationalen Antragsverfahren für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags zu sorgen sei. Dies sei nicht geschehen. Die Antragstellerin beantragt, eine angemessene Veröffentlichung des Antrags der Schutzgemeinschaft Altbayerischer Senf nach der VO (EG) Nr. 510/2006. II.

Die zulässige Beschwerde führt ohne Entscheidung in der Sache selbst zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses der Markenabteilung. Der Senat geht davon aus, dass im Hinblick auf die ausdrücklich gegen den Beschluss der Markenabteilung gerichtete Beschwerde damit nicht allein die Veröffentlichung des Antrags begehrt wird. Das Verfahren vor dem Patentamt leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Die Markenabteilung hat rechtsfehlerhaft in der Sache entschieden, ohne den Antrag zu veröffentlichen und Personen mit berechtigtem Interesse die Einspruchsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 VO (EG) Nr. 510/2006 i. V. m. § 130 Abs 4 MarkenG). Nach dem Wortlaut von Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 und 4 VO (EG) Nr. 510/2006 geht auch der Anlehnung des Antrags eine Veröffentlichung voraus.

Ob, wie die Antragstellerin meint, mit der VO (EG) Nr. 510/2006 das nationale Anhörungsverfahren mit anschließendem Beschwerdeverfahren nicht mehr eröffnet sei, bedarf keiner näheren Ausführungen, weil allein die unterbliebene Veröffentlichung, für die das Bundespatentgericht nicht zuständig ist, einen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigenden Verfahrensfehler darstellt.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) entspricht vorliegend der Billigkeit. gez. Unterschriften