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BPatG, Beschluss vom 25.04.2007 – 28 W (pat) 14/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache wegen der Marke 2 101 469 (Löschungsverfahren)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. April 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Durch den Verzicht der Markeninhaberin auf die angegriffene Marke 2 101 469 („der blaue Fleck“) hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2004 wirkungslos ist, soweit die darin angeordnete Löschung der Marke 2 101 469 auch für die Zeit seit Eintragung der Marke bis zum Wirksamwerden der Verzichtserklärung (ex tunc) gegolten hätte.

G r ü n d e

Auf Antrag der Antragsstellerin hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 27. Januar 2004 gem. § 50 Abs. 1 MarkenG die Löschung der deutschen Marke 2 101 469 „der Blaue Fleck“ wegen Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse angeordnet. Gem. § 52 Abs. 2 MarkenG gelten die Wirkungen der Eintragung einer Marke in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit gelöscht wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Gegen den Beschluss hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt gem. § 48 Abs. 1 MarkenG auf die angegriffene Marke verzichtet. Mit Eingang der Verzichtserklärung beim Deutschen Patent- und Markenamt endete die Wirksamkeit der angegriffenen Marke mit sofortiger Wirkung (ex nunc). Anders als die Löschung wegen Nichtigkeit berührt eine solche Verzichtserklärung jedoch nicht den Bestand der betreffenden Marke in der Zeit vor Wirksamwerden der Verzichtserklärung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 48 Rdn. 6). Nach der Verzichtserklärung der Markeninhaberin hat die Antragstellerin weder ein konkretes Feststellungsinteresse an einer Löschung der angegriffenen Marke nur (noch) für die Vergangenheit dargetan, noch ihren ursprünglichen Löschungsantrag auf eine Löschung der angegriffenen Marke nur für die Vergangenheit umgestellt. Damit hat sich das Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 48 Rdn. 9).

Durch diese Beendigung des Löschungs-Beschwerde-Verfahrens ist der angegriffene Beschluss der Markenabteilung 3.4 insoweit wirkungslos geworden, als die darin angeordnete Löschung der Marke 2 101 469 wegen Nichtigkeit auch für die Zeit seit Eintragung der Marke bis zum Wirksamwerden der Verzichtserklärung (ex tunc) gegolten hätte. Die entsprechende Feststellung im Tenor dieser Entscheidung erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit.

gez. Unterschriften