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BPatG, Beschluss vom 11.03.2004 – 4 ZA (pat) 13/03

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

4 ZA (pat) 13/03 zu 4 Ni 34/97 (EU) X ZR 115/99

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache … BpatG 152 (KoF)

betreffend das europäische Patent … hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung werden die auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 4. Senats des Bundespatentgericht vom 9. Dezember 2003 von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten des Erinnerungsverfahrens auf - in Worten: dreihundertdreiundzwanzig EURO 323,00 € festgesetzt.

Der zu erstattende Betrag ist vom 29. Januar 2004 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

G r ü n d e

I Mit Beschluss des 4. Senat des Bundespatentgerichts vom 9. Dezember 2003 wurden der Beklagten die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt. Zugleich wurde der Wert des Gegenstandes auf 18.263,52 € festgesetzt. Die Klägerin hat Kostenfestsetzung beantragt und zuletzt Kosten in Höhe von 323,00 € geltend gemacht.

Die Beklagte hat zum Kostenfestsetzungsantrag keine Stellungnahme abgegeben.

II Erstattungsfähig sind folgende Kosten:

1) 5/10 Erinnerungsgebühr gemäß BRAGO § 61 Abs 1 Satz 2 (Wert: € 18.263,52) 2) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGO § 26 € € Summe: € III 303,00 20,00 323,00 Die Beklagte hat der Klägerin somit Kosten in Höhe von 323,00 € zu erstatten.

Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 29. Januar 2004, dem Tag des Eingangs des Festsetzungsantrags beim Bundespatentgericht, ergibt sich aus ZPO § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 Satz 2. München, 11. März 2004 Dipl.-Rpfl. (FH) König Rechtspflegerin Pr Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt mit der Bestätigung, dass eine Ausfertigung des Beschlusses dem Vertreter Beklagten am von Amts wegen zugestellt worden ist.

München, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Pr