BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 50 118
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. August 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen und vorläufig eingetragenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 122 392 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 1. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 399 50 118.5 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 122 392 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO, 62. Aufl, 2004 § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb