BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 11 771
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 1999 und vom 26. Juni 2001 sind wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 22. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 verneint und den Widerspruch aus der Marke 2 008 997 zurückgewiesen. Die Erinnerung der Widersprechenden wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2001 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demnach hinsichtlich der Zurückweisung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Auf Antrag der Widersprechenden war die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung auszusprechen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Albert Eder Reker Bb