BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Marke 399 43 459
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2002 ist wirkungslos.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Verwechslungsgefahr der älteren Marken 956 096 und 1 150 023 mit der jüngeren Marke 399 43 459 verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Die aus den Marken 956 096 und 1 150 023 Widersprechende hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen. Mit der Zurücknahme der Widersprüche aus den Marken 956 096 und 1 150 023 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Zurückweisung der Widersprüche wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Albert Reker Eder Bb