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BPatG, Beschluss vom 20.02.2002 – 28 W (pat) 123/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend die Marke 398 01 436

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 29 – vom 6. Juli 2001 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 398 01 436 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 188 579 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 6. Juli 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 29 ua die Verwechslungsgefahr der Marke 398 01 436 mit der Widerspruchsmarke 1 188 579 festgestellt und die teilweise Löschung der Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 398 01 436 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel Schwarz-Angele Martens Bb