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BPatG, Beschluss vom 08.11.2001 – 25 W (pat) 187/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die angegriffene Marke 399 51 931

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Engels und Brandt

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 123 894 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 2. März 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Engels Brandt Pü