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BGH, Beschluss vom 02.03.2022 – 2 StR 494/21

2. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR494.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 494/21

vom 2. März 2022 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

ECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR494.21.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1a analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 1. Aufgrund des im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegten Verfahrensgangs ist von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund zwei Jahren auszugehen: Das Verfahren ist am 3. Januar 2019 bei der Strafkammer eingegangen und bis Anfang Mai 2021 „nicht gefördert worden“, und zwar aus – dort näher dargelegten – „Gründen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat“; die vom Landgericht zugrunde gelegte Verfahrensverzögerung von „jedenfalls“ einem Jahr ist deshalb nicht ausreichend.

2 Um eine weitere Verzögerung zu vermeiden und um jede weitere Beschwer des Angeklagten auszuschließen, stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 StR 384/20, juris Rn. 10 mwN) fest, dass von der verhängten Freiheitsstrafe zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

3 2. Da die im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

Franke Appl Krehl

Zeng Schmidt

Vorinstanz: Landgericht Köln, 17.06.2021 - 323 KLs 5/19 106 Js 11/18