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BGH, Beschluss vom 25.02.2022 – I ZB 3/22

1. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2022:250222BIZB3.22.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3/22

vom

25. Februar 2022

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2022:250222BIZB3.22.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm - 21. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2021 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. April 2015 - I ZA 1/15, juris Rn. 2). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unanfechtbar, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Feddersen Pohl

Schmaltz Wille

Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 18.05.2017 - 5 O 55/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2021 - I-21 W 35/21 -